Bank- und Kapitalmarktrecht › Vorfälligkeitsentschädigung
Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern
Gezahlt oder gerade verlangt? Ob die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, hängt zuerst vom Wortlaut Ihres Vertrags ab. Wir prüfen ihn.
Haben Sie Ihren Immobilienkredit ab dem 21. März 2016 als Privatperson abgeschlossen? Dann entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung ganz, wenn der Vertrag ihre Berechnung unzureichend beschreibt (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). So hat der Bundesgerichtshof 2024 und 2025 entschieden. Eine andere Klausel hat er 2025 gebilligt. Ob sich eine Prüfung lohnen kann, zeigt der Selbsttest in vier Fragen.
Frist: Haben Sie 2023 gezahlt, kann ein Rückzahlungsanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren.
Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden
Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · bundesweit anhand Ihrer Unterlagen · Stand: Oktober 2026
Zwei Wege: zurückfordern oder vorher prüfen
Schon gezahlt? Zurückfordern
Dann prüfen wir, ob die Bank die Entschädigung behalten darf. Ist bei einem privaten Immobilienkredit ab dem 21. März 2016 die Klausel unzureichend, fordern wir den ganzen Betrag zurück. Sonst prüfen wir, ob die Bank zu viel berechnet hat. Zum Selbsttest
Bank verlangt gerade? Vor der Zahlung prüfen
Prüfen Sie, bevor Sie zahlen. Bei einem privaten Immobilienkredit ab dem 21. März 2016 gilt: Teilen Sie der Bank mit, dass Sie vorzeitig zurückzahlen wollen. Dann muss sie Ihnen unverzüglich mitteilen, ob das zulässig ist, welchen Betrag Sie zurückzahlen müssen und wie hoch die Entschädigung ist (§ 493 Abs. 5 BGB). Drängt der Notartermin, kommt eine Zahlung unter Vorbehalt mit späterer Rückforderung in Betracht. Vor der Zahlung: was Sie tun können
Selbsttest: Lohnt sich eine Prüfung?
Gehen Sie die vier Fragen der Reihe nach durch. Bei jeder Antwort steht, wie es weitergeht.
- Wofür haben Sie das Darlehen aufgenommen?
- Als Privatperson, und der Kredit dient dem Kauf oder Bau einer Immobilie oder ist durch eine Grundschuld gesichert: weiter mit Frage 2.
- Ein anderer privater Kredit ohne Grundschuld, etwa ein Raten- oder Autokredit: Hier ist die Entschädigung gesetzlich begrenzt. Sie beträgt höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit höchstens 0,5 Prozent (§ 502 Abs. 3 BGB). Die Beträge sind deshalb in der Regel gering.
- Für ein Unternehmen: Der vollständige Wegfall nach § 502 BGB gilt hier nicht (Ausnahme: Existenzgründer mit einem Darlehen bis 75.000 €, § 513 BGB). Angreifbar kann die Höhe sein, vor allem der Zeitraum, für den die Bank rechnet. Bei größeren Beträgen lohnt ein Gespräch: Rückruf anfordern.
- Wann wurde der Darlehensvertrag geschlossen?
- Am 21. März 2016 oder später: weiter mit Frage 3.
- Davor: Bei Immobiliendarlehen aus dieser Zeit gilt der vollständige Wegfall nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Regel nicht. Die Höhe kann trotzdem angreifbar sein. Das gilt etwa, wenn die Bank länger gerechnet hat als bis zu Ihrem Kündigungsrecht nach zehn Jahren oder Ihre Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt hat. Das lohnt sich vor allem bei höheren Beträgen. Haben Sie schon gezahlt, beachten Sie auch die Fristen bei Frage 3. Rückruf anfordern
- Weiß ich nicht: Das Datum steht im Darlehensvertrag. Ist es unklar, klären wir das im ersten Telefonat.
- Wie ist der Stand?
- Die Bank verlangt die Entschädigung, ich habe noch nicht gezahlt: Prüfen Sie, bevor Sie zahlen. Bei einem privaten Immobilienkredit ab dem 21. März 2016 gilt: Teilen Sie der Bank mit, dass Sie vorzeitig zurückzahlen wollen. Dann muss sie Ihnen den Betrag und die Entschädigung mitteilen (§ 493 Abs. 5 BGB, siehe Vor der Zahlung). Drängt der Termin, kann eine Zahlung unter Vorbehalt sinnvoll sein. Besprechen Sie das vorher mit uns.
- Gezahlt im Jahr 2023: Eine Prüfung kommt in Frage, und sie eilt. Ein Rückzahlungsanspruch kann mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Ein Schreiben an die Bank allein hemmt die Verjährung nicht (siehe Verjährung).
- Gezahlt 2024 oder später: Eine Prüfung kommt in Frage. Für eine Zahlung im Jahr 2024 läuft die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 ab, für spätere Zahlungen entsprechend später.
- Gezahlt 2022 oder früher: Dann kann ein Rückzahlungsanspruch schon verjährt sein (§§ 195, 199 BGB). Anders kann es sein, wenn Sie mit der Bank über die Rückzahlung verhandelt oder ein gerichtliches oder Schlichtungsverfahren eingeleitet hatten (§§ 203, 204 BGB). War das so, rufen Sie uns an.
- Liegen Ihnen der Vertrag mit allen Anlagen und die Abrechnung der Bank vor?
- Ja: Dann lässt sich die Klausel in der Erstberatung durchsehen. Rückruf anfordern
- Teilweise oder nein: Bitten Sie Ihre Bank um Kopien des Vertrags mit allen Anlagen und der Abrechnung. Ein erstes Telefonat ist auch ohne Unterlagen möglich.
Der Selbsttest ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags.
Was wir prüfen
Wir prüfen in drei Schritten. Zuerst dem Grunde nach: Sind die Angaben zur Berechnung in einem Vertrag ab dem 21. März 2016 unzureichend, ist der Anspruch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Dann schulden Sie keine Entschädigung, und eine bereits gezahlte fordern wir in voller Höhe zurück.
Besteht der Anspruch dem Grunde nach, greifen wir die Berechnung der Höhe nach an. Besonders zu prüfen ist, ob die Bank Ihre vereinbarten Sondertilgungsrechte berücksichtigt hat. Sieht der Vertrag ein jährliches Sondertilgungsrecht vor, muss die Bank bei der Schadensberechnung unterstellen, dass der Darlehensnehmer es künftig auch ausgeübt hätte – die Restschuld, auf die sie ihren Zinsschaden rechnet, wäre dann deutlich niedriger gewesen. Wird das übergangen, fällt die Entschädigung erheblich zu hoch aus (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14). Daneben prüfen wir die zugrunde gelegte Zinserwartung sowie die Anrechnung ersparter Verwaltungs- und Risikokosten.
Schließlich prüfen wir die Frist: wann ein Rückforderungsanspruch verjährt und ob die Verjährung rechtzeitig gehemmt werden muss (§§ 195, 199, 203, 204 BGB).
Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten auf diesem Gebiet Darlehensnehmer gegenüber Kreditinstituten.
Eine erste Einschätzung, ob sich die Sache lohnt, geben wir in der Erstberatung nach Durchsicht der Unterlagen. Weitere Themen rund um die Immobilie finden Sie auf unserer Seite zum Immobilienrecht.
Vor der Zahlung: was Sie jetzt tun können
Verlangt die Bank gerade eine Vorfälligkeitsentschädigung, etwa weil Sie die Immobilie verkaufen, lohnt der Blick vor der Zahlung:
- Berechnung anfordern. Teilen Sie der Bank mit, dass Sie vorzeitig zurückzahlen wollen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen ab dem 21. März 2016 muss sie Ihnen dann unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen, ob die vorzeitige Rückzahlung zulässig ist, welcher Betrag zurückzuzahlen ist und wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ausfällt; ihre Annahmen muss sie offenlegen (§ 493 Abs. 5 BGB). Diese Mitteilung ersetzt die Angaben im Vertrag nicht: Sind sie dort unzureichend, bleibt der Anspruch ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, Rn. 27).
- Ablösetermin prüfen. Zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens, bei einer späteren neuen Vereinbarung über Zins oder Rückzahlung ab dieser, können Sie mit sechs Monaten Frist kündigen; eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Liegt dieser Zeitpunkt nahe, kann es sich lohnen, den Ablösetermin danach zu legen.
- Unter Vorbehalt zahlen? Drängt der Termin, kommt eine Zahlung unter Vorbehalt in Betracht. So war es auch in drei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus 2024 und 2025: Die Darlehensnehmer zahlten unter Vorbehalt und forderten danach zurück (XI ZR 75/23, Rn. 6; XI ZR 22/24, Rn. 4; XI ZR 187/23, Rn. 5). In den ersten beiden Fällen bekamen sie ihr Geld zurück, im dritten nicht, weil die Klausel ausreichte. Der Vorbehalt allein entscheidet also nicht. Wie er formuliert wird, besprechen Sie vorher mit uns.
- Sicherheit austauschen statt ablösen. Brauchen Sie den Kredit weiter, etwa für eine neue Immobilie, kann die Bank verpflichtet sein, statt der Ablösung einem Austausch der Grundschuld zuzustimmen. Das setzt voraus, dass die neue Grundschuld ihr Risiko genauso gut abdeckt, Sie alle Kosten des Austauschs tragen und die Bank keine Nachteile befürchten muss (BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – XI ZR 32/24, Rn. 11; Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23, Rn. 31).
Unterlagen: was wir für die Prüfung brauchen
- Darlehensvertrag mit allen Anlagen und Darlehensbedingungen, vor allem die Seiten zu „Vorzeitige Rückzahlung“ und „Vorfälligkeitsentschädigung“
- Schreiben der Bank zur vorzeitigen Rückzahlung mit Berechnung (Information nach § 493 Abs. 5 BGB) oder die Abrechnung der Entschädigung
- Zahlungsnachweis mit Datum (Kontoauszug oder Abrechnung des Notaranderkontos), falls schon gezahlt
- Schriftwechsel mit der Bank, besonders einen Vorbehalt oder Widerspruch
- Vereinbarungen über Sondertilgungen
- Datum der vollständigen Auszahlung des Darlehens (wichtig für das Kündigungsrecht nach zehn Jahren, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.
So läuft es ab
- Kurzes Telefonat. Kostenlos und nur zur Einordnung: Vertragsdatum, Zahlung, Frist.
- Erstberatung mit Durchsicht der Klausel. 30 Minuten. Sie erhalten eine Einschätzung zu Grund, Höhe und Frist. Möchten Sie uns beauftragen, nennen wir Ihnen vorher einen Kostenrahmen.
- Schreiben an die Bank. Wir fordern die gezahlte Entschädigung mit Fristsetzung zurück oder widersprechen der Forderung, bevor Sie zahlen. Droht die Verjährung, muss sie rechtzeitig gehemmt werden (siehe Verjährung).
- Klage. Zahlt die Bank nicht, besprechen wir mit Ihnen, ob geklagt wird.
Was die Prüfung kostet
- Erstes Telefonat: kostenlos, nur zur Einordnung, noch keine Beratung.
- Erstberatung (30 Minuten) mit Durchsicht der Vertragsklausel: für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt. Kommt es zum Mandat, wird sie angerechnet.
- Danach rechnen wir in der Regel nach Zeitaufwand ab, mindestens aber nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, hier meist nach dem Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung, um den es geht. Bevor wir beginnen, nennen wir Ihnen einen Kostenrahmen; die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vorab in Textform.
- Ein Erfolgshonorar vereinbaren wir nicht. Ob die Bank Ihnen Anwaltskosten erstatten muss, hängt vom Einzelfall ab; auch dann muss sie in der Regel nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten. Fest einplanen sollten Sie eine Erstattung nicht.
Verjährung der Rückforderung
Auf die Verjährung achten. Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Darlehensnehmer von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Wer vor Jahren gezahlt hat, sollte die Prüfung nicht aufschieben.
Gezahlt 2023? Frist beachten
Die Frist beginnt erst mit dem Schluss eines Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Wer die Entschädigung 2023 gezahlt hat, sollte die Rückforderung vor dem Jahresende prüfen lassen: Ein Rückforderungsanspruch kann mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Ob die Frist im Einzelfall später begonnen hat, hängt vor allem davon ab, wann Sie die anspruchsbegründenden Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen mussten (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unabhängig von der Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB). Ein Schreiben an die Bank allein hemmt die Verjährung nicht; das tun etwa Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), eine Klage, ein Mahnbescheid oder ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BGB). Melden Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Jahresende.
Wann die Bank keinen Anspruch hat
Wer sein Immobiliardarlehen vorzeitig ablöst, zahlt der Bank in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Ihre Höhe hängt von Restschuld, Restlaufzeit und Zinsdifferenz ab und kann erheblich sein. Was viele Darlehensnehmer nicht wissen: Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, entfällt der Anspruch der Bank vollständig, wenn im Darlehensvertrag die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Und selbst wenn die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt ist, lässt sie sich zurückfordern – die Zahlung schließt den Anspruch nicht aus.
Wann überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt
Der typische Fall: Die Immobilie wird verkauft, das Darlehen läuft aber noch. Weil die Bank auf die vereinbarte Zinszahlung vertrauen durfte, kann sie den entgangenen Zins als Schaden geltend machen.
Nicht in jedem Fall besteht dieser Anspruch. Kein Ersatz ist geschuldet, wenn das Darlehen ohnehin kündbar war – insbesondere nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Diesen Punkt prüfen wir besonders genau. Die zehn Jahre laufen ab dem vollständigen Empfang des Darlehens, nicht ab dem Tag der Vertragsunterschrift. Bei einer Baufinanzierung, die nach Baufortschritt in Raten ausgezahlt wurde, liegen zwischen Unterschrift und Vollauszahlung leicht zwei Jahre. Wer ab der Unterschrift rechnet, hält die zehn Jahre womöglich für abgelaufen, obwohl sie es noch nicht sind – und zahlt dann eine Vorfälligkeitsentschädigung, die sich mit etwas Geduld vermeiden ließe. Laufen die zehn Jahre in absehbarer Zeit ab, kann es sich deshalb lohnen, den Ablösetermin so zu legen, dass die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Frist von sechs Monaten möglich ist – das kann erhebliche Beträge ausmachen.
Die Entscheidung, auf die es ankommt
Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, welche Angaben eine Bank im Vertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung machen muss (BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227). Die Kernpunkte:
Der Darlehensgeber muss die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennen. Eine vollständige finanzmathematische Formel ist nicht erforderlich. Maßstab ist das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; unrichtige oder irreführende Angaben genügen nicht – im entschiedenen Fall die Anknüpfung an die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“, die den Eindruck erweckte, der Zinsschaden werde über die gesamte Vertragslaufzeit statt höchstens über zehn Jahre und sechs Monate berechnet. Genügt der Vertrag dem nicht, ist der Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen – nicht gekürzt, sondern ausgeschlossen.
Diese Linie hat der Bundesgerichtshof am 20. Mai 2025 fortgeführt (BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24). Danach dürfen Banken sowohl nach der Aktiv-Aktiv- als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode rechnen; entscheidend bleibt, dass die wesentlichen Parameter im Vertrag offengelegt sind. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen auch hier zum Wegfall des Anspruchs. Nicht jede Klausel scheitert aber. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof eine Klausel zur Aktiv-Passiv-Methode gebilligt. Sie beschrieb die wesentlichen Rechenschritte und stellte klar, dass nur bis zum Ende der rechtlich geschützten Zinserwartung gerechnet wird. Die Darlehensnehmerin bekam die gezahlte Entschädigung deshalb nicht zurück (BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23; Vorinstanz OLG München). Ob Ihr Vertrag den Anforderungen genügt, entscheidet deshalb sein genauer Wortlaut.
Was das praktisch bedeutet
Wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, obwohl der Anspruch ausgeschlossen war, ist sie ohne Rechtsgrund geleistet und kann zurückverlangt werden (§ 812 BGB). Das gilt für die gesamte Entschädigung, nicht nur für einen Teil davon.
Wann sich eine Prüfung lohnt
Erfahrungsgemäß lohnt der Blick in die Unterlagen, wenn diese Punkte zusammentreffen:
- Es handelt sich um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also ein Darlehen an eine Privatperson, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an einem Grundstück oder Gebäude oder eines Erbbaurechts bestimmt ist (§ 491 Abs. 3 BGB)
- Der Vertrag wurde ab dem 21. März 2016 geschlossen
- Die Bank verlangt wegen der vorzeitigen Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung, oder Sie haben sie bereits gezahlt
- Falls schon gezahlt: Die Zahlung war 2023 oder später
Droht bereits die Versteigerung, ist ein freihändiger Verkauf oft wirtschaftlich günstiger; wie Sie die Zwangsversteigerung durch Verkauf abwenden, erklären wir gesondert.
Warum der Widerrufsjoker bei neueren Verträgen nicht mehr hilft
Jahrelang war der Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsinformation das Mittel der Wahl, um sich von einem teuren Darlehen zu lösen. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist dieser Weg weitgehend verschlossen: Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss – und zwar auch dann, wenn die Bank grobe Fehler gemacht hat (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB). Das sogenannte ewige Widerrufsrecht wurde mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21. März 2016 abgeschafft.
Ganz abgeschafft ist es allerdings nicht, und auf das Detail kommt es an. Das Gesetz knüpft die Frist nicht ausschließlich an den Vertragsschluss: Sie läuft ab dem Vertragsschluss oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde beziehungsweise eine Abschrift zur Verfügung gestellt hat – maßgeblich ist der spätere der beiden (§ 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 BGB). Hat die Bank die Unterlagen erst Wochen oder Monate nach der Unterzeichnung herausgegeben, verschiebt sich das Ende entsprechend nach hinten. Es lohnt sich deshalb, den Posteingang zu rekonstruieren, bevor man den Widerruf als erledigt abhakt.
Für Verträge ab diesem Stichtag bleibt der Widerruf damit in aller Regel versperrt. Genau deshalb ist die Prüfung der Berechnungsangaben nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB heute der wirksamste Hebel – sie kennt keine solche Ausschlussfrist, sondern richtet sich nach dem Inhalt des Vertrags.
Anders kann es bei Verträgen liegen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Dort kann ein Widerruf im Einzelfall noch in Betracht kommen, etwa wegen fehlerhafter Widerrufsinformation oder weil der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist; im zweiten Fall beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt einer berichtigten Vertragsabschrift (BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 133/24, Leitsatz 3; zurückverwiesen, Ausgang offen). Bei nur geringfügiger Abweichung kann der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein (ebenda, Rn. 35–37). Mit der fehlerhaften Bezeichnung eines Bausparvertrags als verbundenes Geschäft hat sich der Bundesgerichtshof am 8. Oktober 2024 befasst (BGH, Urteil vom 08.10.2024 – XI ZR 19/23). Für Immobiliardarlehen aus der Zeit vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 ist ein solches Widerrufsrecht dagegen grundsätzlich schon mit Ablauf des 21. Juni 2016 kraft Gesetzes erloschen (Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB); Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen wie Haustürgeschäften. Wer noch ein Altdarlehen hält, sollte diesen Weg mitprüfen lassen.
Vorfälligkeitsentschädigung berechnen: so rechnet die Bank
Die Vorfälligkeitsentschädigung soll den Schaden ausgleichen, der der Bank unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Wirtschaftlich soll die Bank so stehen, als wäre das Darlehen für den vereinbarten Zeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden. Eine bestimmte Berechnungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof lässt zwei Methoden zu, die Aktiv-Aktiv- und die Aktiv-Passiv-Methode. Die Bank hat die Wahl. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, das ab dem 21. März 2016 geschlossen wurde, muss sie Sie aber schon im Vertrag klar und verständlich darüber informieren, nach welcher Methode sie rechnet.
Die Aktiv-Passiv-Methode
Die Bank vergleicht die Zinsen, die Sie bei planmäßiger Fortführung gezahlt hätten, mit der Rendite, die sie erzielen würde, wenn sie das zurückgezahlte Geld für dieselbe Laufzeit in sicheren Kapitalmarkttiteln anlegt. Von der Differenz werden ersparte Risiko- und Verwaltungskosten abgezogen. Das Ergebnis wird auf den Tag der Zahlung abgezinst. Als Wiederanlage darf die Bank die Rendite von Hypothekenpfandbriefen laut Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zugrunde legen.
Wie weit die Rechnung reichen darf
Ersetzt wird der Zinsschaden nur für den Zeitraum, in dem die Bank rechtlich auf Ihre Zinsen vertrauen durfte. Das ist die Zeit bis zum vereinbarten Rückzahlungstermin oder bis zur nächsten zulässigen Kündigung, je nachdem, was früher liegt. Die Obergrenze ist Ihr Kündigungsrecht nach zehn Jahren. Vereinbarte Sondertilgungsrechte verkürzen diese Zinserwartung zusätzlich. Eine Formularklausel, nach der künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, ist unwirksam.
Negative Zinsen erhöhen die Entschädigung
Lag die Rendite der Wiederanlage bei der Ablösung im negativen Bereich, erleidet die Bank auch dadurch einen Schaden. Bei der Aktiv-Passiv-Methode gehört er in die Berechnung und erhöht die Entschädigung. So hat es der Bundesgerichtshof für ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen entschieden, das nach § 490 Abs. 2 BGB vorzeitig gekündigt worden war (Urteil vom 12.03.2024 – XI ZR 159/23).
Was Online-Rechner leisten
Ein Rechner liefert eine Schätzung der Höhe. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, kommt es aber zuerst auf etwas anderes an: Beschreibt der Vertrag die Berechnung ausreichend? Ist das nicht der Fall, schulden Sie gar keine Entschädigung. Diese Frage beantwortet kein Rechner. Bevor Sie rechnen, prüfen Sie deshalb zuerst, ob die Bank überhaupt etwas verlangen darf: zum Selbsttest.
Geht es nicht um die Ablösung, sondern um eine Kündigung durch die Bank, eine Bürgschaft oder eine Abbuchung vom Konto, hilft Ihnen unser Anwalt für Bankrecht in München weiter.
FAQ – Die wichtigsten Fragen
Zahlen Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz vorzeitig zurück, kann die Bank eine angemessene Entschädigung für den unmittelbar damit zusammenhängenden Schaden verlangen (§ 502 Abs. 1 BGB). Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, das ab dem 21. März 2016 geschlossen wurde, dürfen Sie während der Zinsbindung vorzeitig zurückzahlen, wenn Sie daran ein berechtigtes Interesse haben – etwa beim Verkauf der Immobilie (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB); eine Kündigung und eine Wartefrist sind nicht nötig, § 490 Abs. 2 BGB findet dann keine Anwendung (§ 500 Abs. 2 Satz 3 BGB). Bei älteren Verträgen und bei Darlehen an Unternehmen gilt § 490 Abs. 2 BGB: Kündigung bei berechtigtem Interesse, frühestens sechs Monate nach vollständigem Empfang des Darlehens.
Bei Verbraucherdarlehen – bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen allerdings nur, wenn der Vertrag ab dem 21. März 2016 geschlossen wurde – ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit, über Ihr Kündigungsrecht oder über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Genau daran sind zwei Entschädigungen vor dem Bundesgerichtshof gescheitert (Urteile vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23 – und vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24). Ob das auch für Ihren Vertrag gilt, entscheidet der genaue Wortlaut.
Bei Immobiliendarlehen gibt es keine feste Obergrenze in Prozent. Die Bank darf eine angemessene Entschädigung für den Schaden verlangen, der ihr unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Der Zinsschaden zählt dabei nur bis zum Ende der rechtlich geschützten Zinserwartung, höchstens bis zum Kündigungsrecht nach zehn Jahren. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen gelten zwei feste Grenzen. Das sind Verbraucherkredite, die weder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert noch für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an einem Grundstück oder Gebäude oder eines Erbbaurechts bestimmt sind. Erstens höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit 0,5 Prozent. Zweitens höchstens die Sollzinsen, die bis zum vereinbarten Rückzahlungstermin angefallen wären.
Üblich sind zwei Verfahren, die Aktiv-Aktiv- und die Aktiv-Passiv-Methode. Beide sind zulässig, und die Bank darf wählen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ab dem 21. März 2016 muss der Vertrag verständlich erklären, wie gerechnet wird. Fehlt diese Klarheit, entfällt der Anspruch. In die Berechnung fließen unter anderem die rechtlich geschützte Zinserwartung, vereinbarte Sondertilgungsrechte und ersparte Kosten ein. Einzelheiten stehen im Abschnitt Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
Ja. Ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz können Sie in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wird nach der Auszahlung eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an.
Prüfen Sie vor der Zahlung, ob die Bank die Entschädigung überhaupt verlangen darf. Teilen Sie ihr mit, dass Sie vorzeitig zurückzahlen wollen; bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ab dem 21. März 2016 muss sie Ihnen dann unverzüglich mitteilen, ob die vorzeitige Rückzahlung zulässig ist, welchen Betrag Sie zurückzahlen müssen und wie hoch die Entschädigung ist (§ 493 Abs. 5 BGB). Drängt der Termin, kommt eine Zahlung unter Vorbehalt in Betracht. So war es auch in drei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus 2024 und 2025; zweimal bekamen die Darlehensnehmer ihr Geld zurück, einmal nicht, weil die Klausel ausreichte (XI ZR 75/23, XI ZR 22/24 und XI ZR 187/23). Brauchen Sie den Kredit weiter, kann statt der Ablösung ein Austausch der Grundschuld in Betracht kommen. Einzelheiten stehen im Abschnitt Vor der Zahlung.
Ja, wenn der Anspruch der Bank ausgeschlossen war. Ist der Anspruch der Bank ausgeschlossen, wurde ohne Rechtsgrund gezahlt, und der Betrag kann zurückverlangt werden. Achten Sie dabei auf die Verjährung: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Den Darlehensvertrag mit allen Anlagen, die Abrechnung oder das Angebot der Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung, den Zahlungsnachweis und das Datum der Ablösung. Damit lässt sich in der Erstberatung meist sagen, ob eine Rückforderung Aussicht auf Erfolg hat. Die vollständige Liste steht im Abschnitt Unterlagen.
Das erste Telefonat ist kostenlos und dient nur der Einordnung. Die Erstberatung (30 Minuten) mit Durchsicht der Vertragsklausel kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt; kommt es zum Mandat, wird sie angerechnet. Danach rechnen wir in der Regel nach Zeitaufwand ab, mindestens nach den gesetzlichen Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Den Kostenrahmen nennen wir Ihnen, bevor wir beginnen. Ein Erfolgshonorar vereinbaren wir nicht. Einzelheiten stehen im Abschnitt Was die Prüfung kostet.
Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten
Halten Sie den Darlehensvertrag mit allen Anlagen, die Abrechnung oder das Angebot der Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung und, wenn bereits gezahlt wurde, den Zahlungsnachweis bereit. Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.
Wir kennen die Berechnungsmethoden der Institute und die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Angaben im Vertrag.
Die Bank rechnet, wir rechnen nach. Bei hohen Beträgen lohnt die Prüfung besonders – und sie beginnt nicht bei der Höhe, sondern bei der Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht.