Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in München – Markus Stenger

Bank. Kapitalmarkt. Anlage.

Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden

Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: Oktober 2026

Rechtsanwalt Markus Stenger ist seit 2020 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten Darlehensnehmer im Streit mit ihrer Bank, Fondsgesellschaften, Treuhänder und Berater, gegen die Anleger Ansprüche erheben, und, wo kein Interessenkonflikt besteht, auch Anleger. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Rudolf Müller, zugelassen seit 1988, prüfen wir zuerst Unterlagen und Fristen und sagen Ihnen dann, ob sich ein Vorgehen lohnt; die Erstberatung von 30 Minuten kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt.

Bank- und Kapitalmarktrecht: drei Felder, eine Kanzlei

Hinter dem Begriff stecken sehr verschiedene Arten von Auseinandersetzung. Auf der einen Seite das Bankrecht: Streit zwischen Darlehensnehmer und Bank, meist um ein Immobiliendarlehen. Auf der anderen der Kapitalmarkt – dort geht es entweder um die Gestaltung von Fonds- und Treuhandgesellschaften oder um die Abwehr von Anlegerklagen gegen sie.

Alle drei bearbeiten wir seit Jahren, und alle drei verlangen unterschiedliches Vorgehen. Im Bankrecht stehen wir überwiegend auf der Seite des Kunden, im Kapitalmarktrecht auf der Seite der Gesellschaft. Diese Seite ordnet die Themen; die Einzelheiten stehen auf den verlinkten Unterseiten.

Bankrecht: wenn es um das Darlehen geht

Die meisten Fälle beginnen mit einem Immobiliendarlehen – bei der vorzeitigen Ablösung, bei der Kündigung durch die Bank oder bei der Vollstreckung aus einer Grundschuld. Dazu kommt die Frage, ob der mitunterzeichnende Ehepartner überhaupt wirksam haftet.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung zuletzt deutlich verschärft (Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227) und diese Linie fortgeführt (Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24). Sind die vertraglichen Angaben unzureichend, entfällt der Anspruch der Bank bei Verbraucherdarlehen vollständig – bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen allerdings nur, wenn der Vertrag ab dem 21. März 2016 geschlossen wurde –, und zwar auch dann, wenn bereits gezahlt wurde. Genügen die Angaben im Vertrag den Anforderungen, bleibt der Anspruch bestehen. So hat der Bundesgerichtshof eine Klausel gebilligt, die die Rechenschritte der Aktiv-Passiv-Methode beschrieb (Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23).

Ausführlich dazu auf der Seite Anwalt für Bankrecht in München und im Einzelnen zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Kapitalmarktrecht: Gestaltung, laufender Betrieb, Abwicklung

Hier geht es nicht um Streit, sondern um Struktur. Wir begleiten Fonds-, Beteiligungs- und Treuhandgesellschaften im laufenden Geschäftsbetrieb – Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassung, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, das Treuhandverhältnis selbst.

Den Schwerpunkt bildet die Abwicklung. Nach der Auflösung findet zwar grundsätzlich die Liquidation statt, doch die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 143 Abs. 2 HGB). Diese Wahl, die Berechnung der Auseinandersetzungs- und Liquidationsguthaben und die Verjährungsfragen entscheiden über den Verlauf – und zwar gegenüber allen Anlegern zugleich.

Ausführlich dazu auf unserer Seite Kapitalmarktrecht.

Kapitalanlagerecht: wenn Anleger Ansprüche stellen

Werden Fondsgesellschaften, Treuhänder, Gründungsgesellschafter, Initiatoren oder Berater in Anspruch genommen, stehen wir in der Regel auf der Beklagtenseite. Die typischen Angriffe sind Prospekthaftung, Berater- und Vermittlerhaftung sowie – bei Treuhandkonstruktionen – Auskunfts- und Auseinandersetzungsansprüche.

Für die Verteidigung entscheidet oft nicht die materielle Rechtslage, sondern die Verjährung und die Frage, was sich nach vielen Jahren überhaupt noch beweisen lässt.

In einem von unseren Rechtsanwälten bearbeiteten Verfahren hat der Europäische Gerichtshof der Herausgabe der Daten von Mitanlegern Grenzen gezogen: Schließt der Vertrag die Weitergabe ausdrücklich aus, ist sie zur Vertragserfüllung nicht erforderlich (Urteil vom 12.09.2024 – verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22). In einem anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof danach an seiner Rechtsprechung zum Anspruch auf Namen und Anschriften der Mitgesellschafter festgehalten, den Fall des vertraglichen Ausschlusses aber offengelassen und darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausschluss nach deutschem Recht unwirksam wäre (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 9, 13–16; vgl. § 166 Abs. 2 HGB). Diese Frage liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof.

Ausführlich dazu auf unserer Seite Kapitalanlagerecht.

Finanzrecht, Kapitalrecht, Kreditrecht: welche Seite zu Ihrem Anliegen passt

Wer einen Anwalt sucht, beschreibt sein Problem oft mit Begriffen, die im Gesetz so nicht vorkommen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Seite zu Ihrem Anliegen passt:

  • „Finanzrecht“ im Sinne von Bank und Geldanlage: Streit um Darlehen, Kündigung, Sicherheiten und Vorfälligkeitsentschädigung gehört ins Bankrecht (Streit mit der Bank um Darlehen und Sicherheiten). Ansprüche aus einer Beteiligung oder einer Anlageberatung gehören ins Kapitalanlagerecht.
  • „Finanzrecht“ im juristischen Sinn: Gemeint ist das Recht der öffentlichen Finanzen, also vor allem Steuer- und Abgabenrecht, Haushaltsrecht und Finanzverfassung. Steuerliche Folgen berücksichtigen wir, soweit sie für die rechtliche Beurteilung eines Darlehens oder einer Beteiligung erheblich sind.
  • „Kapitalrecht“: kein feststehender Rechtsbegriff. Gemeint ist meist das Kapitalmarktrecht (bei uns die Gestaltung, der laufende Betrieb und die Abwicklung von Fonds- und Treuhandgesellschaften) oder die Haftung gegenüber Anlegern.
  • „Kreditrecht“: Gemeint ist meist der Streit um Darlehen und Kreditsicherheiten. Das gehört bei uns ins Bankrecht, mehr dazu auf der Seite Anwalt für Bankrecht in München.
  • Gesellschaftsrechtliche Fragen der Beteiligung wie Gesellschafterbeschlüsse, Ausscheiden oder Abfindung überschneiden sich mit dem Wirtschaftsrecht.

Wenn Sie nicht wissen, wohin Ihr Fall gehört, genügt für die erste Einordnung eine kurze Schilderung am Telefon; welche Unterlagen wir brauchen, sagen wir Ihnen dann. Oft betrifft ein Fall mehrere Felder zugleich, etwa die finanzierte Fondsbeteiligung, bei der Darlehen und Anlage zusammen zu beurteilen sind.

Wen wir vertreten

  • Darlehensnehmer gegenüber Banken und Sparkassen
  • Fondsgesellschaften und Emittenten
  • Treuhand- und Gründungsgesellschafter
  • Initiatoren und Vertriebsgesellschaften
  • Anlageberater, Anlagevermittler und Finanzdienstleister
  • Anleger, soweit kein Interessenkonflikt besteht

Warum das bei uns zusammenpasst

Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Beteiligungen sind fast immer auch Gesellschaftsrecht – bei Fondsstrukturen lassen sich beide Fragen nicht sinnvoll trennen.

Rechtsanwalt Rudolf Müller ist seit fast vier Jahrzehnten mit Kapitalanlagen befasst, von der Erstellung von Prospekten bis zur Abwicklung von Fondsgesellschaften, und zugleich Steuerberater. Wer selbst Prospekte konzipiert hat, liest eine Prospekthaftungsklage anders – und die steuerrechtliche Seite einer Beteiligung beziehen wir von Anfang an ein, statt sie nachzureichen.

Was der Titel „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ bedeutet

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ ist kein Werbebegriff. Die Befugnis, sie zu führen, verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachgewiesen sind (§ 43c Abs. 1 BRAO). Einen eigenen „Fachanwalt für Bankrecht“ gibt es nicht: Die Fachanwaltsordnung fasst Bankrecht und Kapitalmarktrecht zu einem Fachgebiet zusammen.

Die Anforderungen regelt die Fachanwaltsordnung (FAO):

  • Theorie: nachgewiesene besondere Kenntnisse in den Bereichen des § 14l FAO, unter anderem Bankvertragsrecht und Bankentgelte, Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung, Zahlungsdienste, Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, Geldwäschebekämpfung, Bankenaufsicht, steuerliche Bezüge sowie Verfahrens- und Prozessrecht.
  • Praxis: 60 persönlich und weisungsfrei bearbeitete Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren wie Gerichts-, Schlichtungs- oder Ombudsverfahren. Die Fälle müssen aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des Fachgebiets stammen, aus jedem dieser Bereiche mindestens fünf (§ 5 Abs. 1 Buchst. s FAO).
  • Fortbildung: jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden je Fachgebiet (§ 15 FAO). Wer die Fortbildung unterlässt, dem kann die Kammer die Befugnis widerrufen (§ 43c Abs. 4 BRAO).

Rechtsanwalt Markus Stenger führt den Titel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht seit 2020 und den Titel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2021. An den gesetzlichen Gebühren ändert der Titel für Sie nichts: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt keinen Zuschlag für Fachanwälte.

Wie wir vorgehen

  1. Unterlagen sichten. Im Bankrecht: Darlehensvertrag, Widerrufsinformation, Abrechnung der Bank. Im Kapitalmarktrecht: Gesellschafts- und Treuhandvertrag, Prospekt, Beitrittsunterlagen, die vorliegenden Anspruchsschreiben.
  2. Ansprüche und Fristen prüfen. Was trägt, gegen wen, und ist es noch durchsetzbar. Verjährungsfragen entscheiden in allen drei Bereichen häufig den Fall.
  3. Wirtschaftlich bewerten. Prozessrisiko, Kosten und die Frage, ob eine Einigung günstiger ist als ein Urteil – bei Fondsverfahren auch mit Blick auf die übrigen Anleger.
  4. Vertreten. Außergerichtlich und vor Gericht, bei einer Vielzahl paralleler Verfahren mit einer einheitlichen Linie.

Schildern Sie uns die Ausgangslage telefonisch unter 089 38158313 oder fordern Sie über unser Kontaktformular einen Rückruf an. In der Erstberatung sagen wir Ihnen, ob sich das Vorgehen lohnt – und was es kostet.

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Erstberatung: Ein Gespräch von 30 Minuten kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt. Am Ende erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob sich ein Vorgehen lohnt und mit welchem Aufwand zu rechnen ist.

Außergerichtliche Tätigkeit: Abgerechnet wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG). Wie abgerechnet wird, besprechen wir mit Ihnen, bevor wir tätig werden.

Gerichtliche Verfahren: Hier gelten mindestens die gesetzlichen Gebühren. Geringere Gebühren als im RVG vorgesehen dürfen wir für ein Gerichtsverfahren nicht vereinbaren (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Maßgeblich ist der Gegenstandswert, im Bankrecht also meist die streitige Forderung.

Rechtsschutzversicherung: Ob Ihre Versicherung zahlt, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab. Manche Verträge schließen Streitigkeiten aus Kapitalanlagen ganz oder teilweise aus, andere decken den Streit mit der Bank um ein Darlehen. Auf Wunsch stellen wir die Deckungsanfrage für Sie, sobald das Mandat erteilt ist.

Kostenrisiko: Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits, auch die Anwaltskosten der Gegenseite (§ 91 Abs. 1 ZPO). Deshalb prüfen wir bei der ersten Einschätzung immer auch, ob eine Einigung wirtschaftlich günstiger ist als ein Urteil.

FAQ – Die wichtigsten Fragen

Im Bankrecht geht es um Ihr Verhältnis zur Bank: Darlehen, Kündigung, Vorfälligkeitsentschädigung, Sicherheiten, Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Am Kapitalmarkt geht es um die Anlage selbst: um Gestaltung, laufenden Betrieb und Abwicklung von Fonds- und Treuhandgesellschaften (Kapitalmarktrecht) und um die Haftung von Emittent, Berater und Vermittler gegenüber Anlegern (Kapitalanlagerecht). Viele Mandate betreffen beides – etwa die finanzierte Eigentumswohnung, bei der Darlehen und Kapitalanlage zusammen zu beurteilen sind.

Nicht immer. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof wendet das auf Bürgschaften und Mithaftungserklärungen naher Angehöriger an, wenn der Mithaftende finanziell krass überfordert ist und die Bank sich die emotionale Verbundenheit zunutze gemacht hat – typischerweise, wenn ein Ehegatte oder erwachsenes Kind ohne eigenes Interesse und ohne ausreichendes Einkommen mitunterzeichnet. Ob die Schwelle erreicht ist, lässt sich anhand von Einkommen, Haftungssumme und Anlass rechnen.

Häufig ja. Widerrufen Sie den einen Vertrag wirksam, sind Sie auch an den verbundenen anderen nicht mehr gebunden – in beide Richtungen (§ 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Zudem können Sie die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag Sie gegenüber dem Verkäufer zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (§ 359 Abs. 1 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn das Darlehen den Erwerb von Finanzinstrumenten finanziert hat, wozu heute auch viele Fondsbeteiligungen zählen (§ 359 Abs. 2 BGB); in diesem Fall erstreckt sich auch der Widerruf des Darlehens nicht auf den Erwerb der Anlage (§ 358 Abs. 5 BGB), nur der wirksame Widerruf des Anlagegeschäfts wirkt weiter auf das Darlehen (§ 358 Abs. 1 BGB). Beim finanzierten Immobilienkauf liegt ein verbundenes Geschäft nur ausnahmsweise vor, etwa wenn die Bank über die Finanzierung hinaus mit dem Verkäufer zusammengewirkt hat (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ob einer dieser Wege offensteht, prüfen wir anhand Ihrer Vertragsunterlagen.

Bei Streitigkeiten unter anderem aus den Verbraucherdarlehensvorschriften (§§ 491 bis 508 BGB), aus Zahlungsdiensteverträgen und aus dem Kapitalanlagegesetzbuch ist ein Schlichtungsverfahren eröffnet (§ 14 UKlaG): zuständig sind in erster Linie die anerkannten privaten Schlichtungsstellen, etwa die Ombudsstellen der Bankenverbände; nur wenn es keine zuständige gibt, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (etwa für Verbraucherdarlehen und Zahlungsdienste) oder bei der BaFin (etwa für Streitigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch). Das kostet Sie in der Regel nichts und hemmt die Verjährung ab Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Ob sich der Weg lohnt oder Zeit kostet, hängt vom Gegner und vom Streitwert ab – das klären wir vorab.

Außergerichtlich sind wenige Wochen bis Monate realistisch; viele Banken reagieren erst auf eine belastbar begründete Forderung. Kommt es zur Klage, dauert die erste Instanz erfahrungsgemäß etwa ein bis eineinhalb Jahre, bei Gutachten länger. Deshalb prüfen wir zuerst, ob sich die Sache ohne Gericht lösen lässt – und sichern parallel die Verjährung.

Den Vertrag mit allen Anlagen, Widerrufsinformation und Pflichtangaben, die Beratungs- oder Geeignetheitsdokumentation, Prospekt oder Informationsblatt, sämtliche Abrechnungen sowie die Korrespondenz mit Bank oder Vermittler – auch E-Mails. Bei Sicherheiten zusätzlich Grundschuldbestellung und Zweckerklärung. Wenn etwas fehlt, ist das kein Hindernis: Vieles lässt sich über Auskunfts- und Herausgabeansprüche nachfordern.

Nicht als eigenen Titel. Die Fachanwaltsordnung kennt nur den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er umfasst unter anderem Bankvertragsrecht, Darlehen und Kreditsicherheiten, Zahlungsdienste sowie Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht (§ 14l FAO). Wer den Titel erwirbt, muss 60 Fälle aus dem Fachgebiet nachweisen, davon mindestens 30 in gerichtlichen oder vergleichbaren Verfahren, und sich danach jedes Jahr mindestens 15 Stunden fortbilden. In unserer Kanzlei führt Rechtsanwalt Markus Stenger diesen Titel.

Einen gesetzlichen Fachanwaltszuschlag gibt es nicht; das RVG gilt für alle Rechtsanwälte gleich. Bei uns kostet die Erstberatung von 30 Minuten für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt. Die weitere außergerichtliche Tätigkeit rechnen wir nach RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung in Textform ab. Vor Gericht gelten mindestens die gesetzlichen Gebühren. Deren Höhe richtet sich vor allem nach dem Gegenstandswert, also dem Betrag, um den gestritten wird.

In der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und dem Schuldner erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon verjähren Schadensersatzansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung oder 30 Jahre nach der Pflichtverletzung; es gilt die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB). Für einzelne Ansprüche gelten Sonderregeln. Eine Klage oder ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB).

Beides kommt vor, aber nie in derselben Sache auf beiden Seiten. Wir vertreten Fondsgesellschaften, Emittenten, Treuhänder und Berater gegen Ansprüche von Anlegern und, wo kein Interessenkonflikt besteht, auch Anleger. Bevor wir ein Mandat annehmen, prüfen wir, ob wir in derselben Rechtssache bereits die Gegenseite beraten oder vertreten haben. In diesem Fall dürfen wir nicht tätig werden (§ 43a Abs. 4 BRAO).

Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten

Für die Erstberatung genügen der Darlehensvertrag oder der Prospekt und die Schreiben der Gegenseite. Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.

Justizpalast München: Treppe hinauf zwischen Säulen und Bögen

Ob Sie als Darlehensnehmer gegen Ihre Bank vorgehen oder als Fondsgesellschaft Anlegerklagen abwehren – entschieden wird nach den Unterlagen, nicht nach der Vermutung.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben sie erhalten und melden uns montags bis donnerstags in der Regel innerhalb von 24 Stunden.