Bank- und Kapitalmarktrecht › Kapitalanlagerecht

Anwalt für Kapitalanlagerecht München

Als Kanzlei mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten und vertreten wir Fondsgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Initiatoren und Finanzdienstleister.

Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden

Von Rechtsanwalt und Steuerberater Rudolf Müller · Stand: Oktober 2026

Im Kapital­anlage­recht vertreten wir überwiegend Fondsgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Initiatoren und Finanzdienstleister bei der Abwehr von Haftungsansprüchen – und immer wieder auch Anleger, die mit einem geschlossenen Fonds, einer Vermögensanlage oder Wertpapieren Geld verloren haben. In beiden Rollen prüfen wir dieselben Fragen: Welche Anspruchsgrundlage trägt, gegen wen richtet sie sich und ist der Anspruch noch durchsetzbar?

Die steuerrechtlichen Fragen einer Beteiligung beurteilen wir rechtlich mit. Ursprünglich in der Initiierung und Strukturierung von Kapitalanlagen und der Erstellung von Emissionsprospekten verwurzelt, wissen wir, wie Anlagevehikel rechtlich und wirtschaftlich konstruiert sind – von der Konzeption bis zur Liquidation.

  • Inanspruchnahme als Initiator, Treuhänder, Vermittler oder Berater durch (geschädigte) Anleger
  • Streitigkeiten in Bezug auf Plausibilitätsprüfung und Risikoaufklärungspflichten
  • Abwehr von Ansprüchen aus Prospekthaftung (Emittent, Anlageberater, Treuhänder)
  • Begleitung von Beteiligungsgesellschaften im laufenden Geschäftsbetrieb und in der Abwicklung: siehe Kapital­markt­recht
  • Vertriebsrechtliche Absicherung von Finanzdienstleistern gegenüber Emittenten und Initiatoren, etwa bei Provisionsvereinbarungen, Stornoreserven oder Regressforderungen
  • Datenschutzrechtliche Abwehr von Auskunftsansprüchen (EuGH-Rechtsprechung)
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bis zum Oberlandesgericht; vor dem Bundesgerichtshof gemeinsam mit einem dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO)

Treuhand­gesellschaften und Fonds: Auskunftsansprüche von Anlegern abwehren

Unser Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

EuGH, Urteil vom 12.09.2024 – verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22
AG München, Urteil vom 31.01.2025 – 132 C 12506/21
LG München I, Urteil vom 18.03.2026 – 14 S 2510/25
Vorlagebeschlüsse: AG München vom 21.12.2021 – 132 C 12506/21 und 132 C 22992/20

Wir vertreten Treuhand- und Fondsgesellschaften gegen Ansprüche ihrer Anleger. Ein wiederkehrendes Muster: Anleger, die sich über einen Treuhänder beteiligt haben, verlangen Namen und Anschriften ihrer Mitanleger – häufig, um sie für gemeinsames Vorgehen gegen die Gesellschaft zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat solche Ansprüche über Jahre hinweg zugesprochen.

In einem von unseren Rechtsanwälten bearbeiteten Verfahren hat das Amtsgericht München zwei Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Weitergabe der Anlegerdaten zur Erfüllung des Vertrags nur erforderlich ist, wenn sie dafür objektiv unerlässlich ist, und dass das nicht der Fall ist, wenn der Vertrag sie ausdrücklich ausschließt.

Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO hat er als möglicherweise milderes Mittel die Weiterleitung der Anfrage über die Gesellschaft oder den Treuhänder genannt, bei der die Mitanleger selbst entscheiden, ob sie anonym bleiben (sogenannte Weiterleitungslösung); ob sie genügt, haben die nationalen Gerichte zu prüfen.

Das Amtsgericht München hat die Klage daraufhin abgewiesen. Das Landgericht München I hat dieses Urteil auf die Berufung abgeändert und die Revision zugelassen. Unsere Rechtsanwälte bearbeiten die Sache weiterhin.

Für Treuhänder, Fonds- und Beteiligungsgesellschaften heißt das: Das EuGH-Urteil gibt der Verteidigung Argumente, vor allem wenn der Vertrag die Weitergabe der Daten ausdrücklich ausschließt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Verfahren nach dem EuGH-Urteil an seiner Rechtsprechung festgehalten und dabei nach dem Zweck der Anfrage unterschieden: Die Weiterleitungslösung lässt er genügen, wenn die Daten allein für Kaufangebote verlangt werden; will der Anleger dagegen seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, etwa sich vor einer Gesellschafterversammlung mit anderen abstimmen, hält er den direkten Kontakt für erforderlich.

Den Fall eines ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses hat er offengelassen, aber darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausschluss nach deutschem Recht unwirksam wäre (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 13–16, 18–20; vgl. § 166 Abs. 2 HGB). Abschließend entschieden ist diese Frage nicht, sie liegt beim Bundesgerichtshof.

Gesellschafts- und Treuhandverträge lassen sich so fassen, dass sie die Weitergabe der Anlegerdaten ausdrücklich ausschließen und für die Kontaktaufnahme unter Anlegern eine Weiterleitungslösung vorsehen; gesichert ist die Anonymität der Treugeber damit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht (ebenda, Rn. 9 f.).

Kapital­anlage­recht: Haftung abwehren – für Fonds, Treuhänder und Berater

Die meisten Kanzleien, die im Kapital­anlage­recht werben, vertreten Anleger. Wir stehen überwiegend auf der anderen Seite: bei Fondsgesellschaften, Treuhand- und Gründungsgesellschaftern, Initiatoren sowie Anlageberatern und -vermittlern, die wegen einer Beteiligung in Anspruch genommen werden. Anleger vertreten wir ebenfalls – aber die Verteidigung ist unser Schwerpunkt, und sie verlangt ein anderes Handwerk.

Wer angegriffen wird, braucht früh drei Dinge: eine Bestandsaufnahme der Anspruchsgrundlagen, eine belastbare Verjährungsprüfung und eine Entscheidung darüber, ob der Streit geführt oder beendet werden soll. Häufig entscheidet nicht die materielle Rechtslage über den Ausgang, sondern die Frage, was sich nach Jahren noch beweisen lässt.

Prospekthaftung: zwei Anspruchsgrundlagen, zwei Verteidigungslinien

Anlegerklagen stützen sich fast immer auf einen fehlerhaften Prospekt. Dahinter stehen zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen, die getrennt geprüft werden müssen.

Welche spezialgesetzliche Prospekthaftung greift, hängt vom Produkt und vom Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung ab

  • Für Anteile an geschlossenen Fonds (AIF) gilt seit dem 22. Juli 2013 § 306 KAGB.
  • Für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, zu denen bis Juli 2013 auch geschlossene Fonds zählten, gilt § 20 VermAnlG.
  • Für Prospekte, die vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht wurden, bleibt es beim Verkaufsprospektgesetz und den §§ 44 ff. BörsG in der damaligen Fassung (§ 32 Abs. 2 VermAnlG).

Nach § 20 VermAnlG setzt die Haftung voraus, dass wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig waren und dass das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und während des öffentlichen Angebots geschlossen wurde, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland. Diese Grenze wird in Klagen regelmäßig übersehen. § 306 Abs. 1 KAGB kennt sie dagegen nicht.

Deshalb ist zuerst zu klären, welches Regime überhaupt anwendbar ist. Greift § 20 VermAnlG, ist die Zweijahresgrenze häufig der kürzeste Weg zur Abweisung.

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinn folgt aus dem Verschulden bei Vertragsschluss, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB

Anlegerklagen stützen sich gern auf sie, weil sie die zeitliche Grenze des § 20 VermAnlG nicht kennt. Der Bundesgerichtshof hat ihr aber enge Grenzen gezogen: Werden Gründungsgesellschafter oder andere Prospektverantwortliche allein wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der Aufklärung in Anspruch genommen, verdrängt die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich diesen Anspruch (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237; für §§ 20, 21 VermAnlG BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – XI ZR 395/21).

Offen bleibt die Haftung für Aufklärungsfehler, die über den Prospekt hinausgehen, etwa für unrichtige mündliche Zusicherungen.

Für Prospekte, die vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht wurden (Verkaufsprospektgesetz, §§ 44 ff. BörsG a.F.), kommt außerdem eine Haftung von Gründungsgesellschaftern in Betracht, die den Vertrieb selbst übernommen haben oder sonst für ihn Verantwortung tragen – etwa einer Initiatorin und Gründungskommanditistin, die nach dem Prospekt Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung erbringt.

Sie kann dann auch für Fehler des Prospekts einstehen müssen; im entschiedenen Fall scheiterte die Klage, weil der Prospekt die gerügten Fehler nicht aufwies (BGH, Urteil vom 27.01.2026 – XI ZR 170/23, Rn. 36–38; Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346).

Für Prospekte nach §§ 20, 21 VermAnlG, nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach § 306 KAGB gilt diese Ausnahme nicht: Dort verdrängt die spezialgesetzliche Haftung den Anspruch wegen Prospektfehlern auch dann, wenn der Prospektverantwortliche den Vertrieb übernommen hat (BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, Leitsatz 2). Genau diese Abgrenzung ist der Ansatzpunkt der Verteidigung.

Wer als Gründungsgesellschafter oder Treuhandkommanditist einstehen muss

Nach früherer Rechtsprechung hafteten Gründungsgesellschafter Anlegern aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, mit denen um den Beitritt geworben wurde. Ein Treuhandkommanditist, der eigene Anteile an der Fondsgesellschaft hielt, haftete wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12).

Heute treffen Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB nur noch, wenn sie selbst den Vertrieb der Beteiligungen übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (BGH, Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302).

Daraus folgt aber auch die Gegenprobe, die in Klagen selten sauber vorgetragen wird: Aus der Stellung als Treuhandkommanditist und der Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein ergeben sich keine weitergehenden Aufklärungspflichten (BGH, Beschluss vom 04.06.2024 – II ZB 17/22, BGHZ 240, 363). Die Rolle im Gesellschaftsvertrag, die tatsächliche Beteiligungsstruktur und der Inhalt des Treuhandvertrags entscheiden – nicht die Bezeichnung im Prospekt.

Für Initiatoren und Hintermänner gilt Vergleichbares: Maßgeblich ist, ob sie das Beteiligungsangebot tatsächlich geprägt haben, nicht ob ihr Name im Prospekt auftaucht.

Berater- und Vermittlerhaftung: der Unterschied entscheidet den Fall

Wird ein Berater oder Vermittler verklagt, ist die erste Frage nie, ob falsch beraten wurde – sondern ob überhaupt ein Beratungsvertrag bestand.

Der Anlageberater schuldet nach der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine anleger- und objektgerechte Beratung (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). Die Empfehlung muss auf die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnitten sein, und sie muss die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Produkts abdecken.

Der Anlagevermittler schuldet das nicht. Er muss richtig und vollständig über alle tatsächlichen Umstände informieren, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind, und den Prospekt auf Plausibilität prüfen (BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02). Ob im Einzelfall Beratung oder Vermittlung vorlag, richtet sich nach dem tatsächlichen Ablauf des Gesprächs, nicht nach dem, was im Zeichnungsschein steht. Diese Abgrenzung ist in der Praxis die wirksamste Verteidigung gegen Berater­haftungsklagen.

Zwei Punkte müssen Sie kennen, weil sie regelmäßig den Ausschlag geben:

  • Rückvergütungen (Kick-backs). Eine beratende Bank muss über erhaltene Rückvergütungen aufklären, und zwar unabhängig von deren Höhe. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich auch für den Vertrieb geschlossener Fonds entschieden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07).
  • Innenprovisionen. Ein Anlagevermittler muss über Innenprovisionen aufklären, wenn sie eine Größenordnung von 15 Prozent des Anlagebetrags übersteigen (BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02); darunter hat der Bundesgerichtshof eine generelle Aufklärung nicht verlangt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 – III ZR 218/06) – ein Umstand, den Klageschriften gern übergehen. Eine beratende Bank muss dagegen aus Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über versteckte Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufklären (BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12).

Die Treuhand­kommandit­gesellschaft: Auskunft, Auseinandersetzung, Ausschüttungen

Bei Treuhandkonstruktionen kommen drei Angriffe hinzu, die mit dem Prospekt nichts zu tun haben.

Auskunft über die Mitanleger. Anleger verlangen Namen und Anschriften der übrigen Beteiligten – häufig, um sie für ein gemeinsames Vorgehen zu gewinnen. Der Bundesgerichtshof hält solche Ansprüche auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2024 (verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22) grundsätzlich für begründet, wenn die Treugeber im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 9, 13). Wann die Weiterleitungslösung genügt und was für einen vertraglichen Ausschluss gilt, erläutern wir oben im Abschnitt Unser Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

Auseinandersetzungsansprüche. Kündigt ein Anleger, streiten die Beteiligten über das Abfindungsguthaben: über den Stichtag, über die Bewertung der Beteiligung und darüber, ob der Gesellschaftsvertrag eine wirksame Abfindungsbeschränkung enthält. Hier lohnt sich fast immer der Blick in den Vertrag, bevor gerechnet wird.

Rückforderung von Ausschüttungen. Gerät der Fonds in Schieflage, sollen Anleger erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Das ist nicht ohne Weiteres möglich: Gewinnunabhängige Ausschüttungen kann die Gesellschaft nur zurückfordern, wenn der Gesellschaftsvertrag das ausdrücklich und hinreichend klar vorsieht – mehrdeutige Klauseln oder bloße Buchungsanweisungen genügen nicht (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11). Für Fondsgesellschaften bedeutet das: Die Rückforderung muss vorbereitet sein, nicht improvisiert.

Verjährung – häufig die stärkste Verteidigung

Die meisten Beteiligungen, um die heute gestritten wird, wurden vor vielen Jahren gezeichnet. Damit rückt die Verjährung ins Zentrum.

Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig davon endet sie spätestens zehn Jahre nach Entstehung.

Entscheidend ist ein Punkt, der in Klagen regelmäßig verwischt wird: Die Verjährung läuft für jeden abgrenzbaren Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – sind getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10). Wer aus fünf angeblichen Prospektfehlern klagt, muss sich also zu jedem einzelnen fragen lassen, wann er davon erfuhr. In der Praxis überstehen selten alle Vorwürfe diese Prüfung.

Auch für Anleger

Wir vertreten immer wieder auch Anleger – und der Blick von beiden Seiten ist dabei ein Vorteil. Wer weiß, mit welchen Einwänden die Gegenseite arbeitet, formuliert eine Klage anders. Umgekehrt gilt dasselbe.

Bevor Ansprüche geltend gemacht werden, prüfen wir dieselben drei Fragen wie in der Verteidigung: Welche Anspruchsgrundlage trägt, gegen wen sie sich richtet und ob sie noch durchsetzbar ist. Eine Klage, die an der Verjährung scheitert, kostet mehr, als sie einbringt.

Wie wir vorgehen

  1. Bestandsaufnahme. Prospekt, Gesellschafts- und Treuhandvertrag, Zeichnungsunterlagen, Beratungsdokumentation. Wir ordnen die Vorwürfe den Anspruchsgrundlagen zu und trennen, was tatsächlich trägt, von dem, was nur mitgeschrieben wurde.
  2. Verjährungsprüfung. Für jeden einzelnen Vorwurf gesondert, mit den Unterlagen, die den Kenntnisstand belegen.
  3. Wirtschaftliche Bewertung. Prozess­risiko, Streitwert, Kosten und die Frage, ob eine Einigung günstiger ist als ein Urteil – auch mit Blick auf weitere Anleger, die zusehen.
  4. Vertretung. Vor Gericht und in der Verhandlung mit der Gegenseite. Bei einer Vielzahl paralleler Verfahren mit einer einheitlichen Linie statt fünfzig Einzelentscheidungen.

Rechtsanwalt Rudolf Müller ist seit fast vier Jahrzehnten mit Kapitalanlagen befasst – mit der Erstellung von Prospekten ebenso wie mit der Beratung und Vertretung von Fondsgesellschaften. Wer selbst Prospekte konzipiert hat, liest eine Prospekthaftungsklage anders.

Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapital­markt­recht, Gesellschaftsrecht und die steuerrechtliche Seite einer Beteiligung beurteilen wir damit gemeinsam – bei Fondsstrukturen sind das selten drei getrennte Fragen.

Fondsgesellschaften, Treuhänder und Vermittler brauchen keine allgemeine Beratung, sondern jemanden, der die Anspruchsbegründungen der Anlegerkanzleien kennt, bevor sie eingehen.

Geld verloren? So prüfen wir Ihre Ansprüche als Anleger

Nicht jeder Verlust begründet einen Anspruch. Schadensersatz schuldet nur, wer Ihnen gegenüber eine Pflicht verletzt hat. Wir klären deshalb zuerst, wer haftet:

  • Bank oder Anlageberater aus einem Beratungsvertrag: Sie schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung, Banken zudem die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen.
  • Anlagevermittler: Er muss richtig und vollständig über die Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung wesentlich waren, und den Prospekt auf Plausibilität prüfen.
  • Prospektverantwortliche, Initiatoren und Gründungsgesellschafter: Sie können für unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt haften. Entscheidend sind ihre Rolle und ihr tatsächlicher Einfluss, nicht die Bezeichnung.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, hilft Ihnen die Rechtsprechung beim Nachweis der Ursächlichkeit: Es wird vermutet, dass Sie die Anlage bei richtiger Aufklärung nicht gezeichnet hätten. Diese Vermutung muss die Gegenseite widerlegen (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10). Die Pflichtverletzung selbst müssen Sie aber darlegen und beweisen. Deshalb entscheiden die Unterlagen:

  • Zeichnungsschein oder Beitrittserklärung, Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt oder Basisinformationsblatt
  • Beratungsprotokoll oder – bei Wertpapierberatung seit 2018 – die Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG
  • E-Mails, Werbematerial, eigene Gesprächsnotizen und die Namen von Personen, die beim Gespräch dabei waren
  • Kontoauszüge, Ausschüttungsmitteilungen, Schreiben der Gesellschaft oder eines Insolvenzverwalters

Unterschreiben Sie keine Vergleichs-, Abfindungs- oder Verzichtserklärung, bevor diese Punkte geprüft sind. Weil wir auch Fondsgesellschaften, Treuhänder und Vermittler vertreten, prüfen wir vor jeder Mandatsübernahme, ob ein Interessenkonflikt besteht.

Was Sie als Schadensersatz verlangen können

Ziel ist regelmäßig, Sie so zu stellen, als hätten Sie die Anlage nie gezeichnet (§ 249 Abs. 1 BGB). Praktisch heißt das:

  • Rückabwicklung: Erstattet wird der eingesetzte Betrag einschließlich Agio und Erwerbsnebenkosten. Erhaltene Ausschüttungen und andere Vorteile aus der Anlage werden angerechnet.
  • Zug um Zug: Im Gegenzug übertragen Sie die Beteiligung oder die Rechte daraus auf den Ersatzpflichtigen. Der Klageantrag muss das berücksichtigen.
  • Entgangener Gewinn: Die Rendite einer anderen Anlage kann nach § 252 BGB ersetzt werden – aber nur, wenn Sie konkret darlegen, wie Sie das Geld sonst angelegt hätten.
  • Freistellung: Wurden Ihnen als Kommanditist Ausschüttungen gezahlt, die Ihre Einlage zurückgewähren, gilt die Einlage insoweit gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 HGB). In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter diese Haftung geltend (§ 171 Abs. 2 HGB). Von solchen Zahlungspflichten kann zusätzlich Freistellung verlangt werden.

Bei der Prospekthaftung nach § 20 VermAnlG ist der Anspruch gesetzlich zugeschnitten. Sie können die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, soweit er den ersten Erwerbspreis nicht übersteigt, zuzüglich der üblichen Erwerbskosten. Voraussetzung ist, dass Sie nach Veröffentlichung des Prospekts und spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland erworben haben. Haben Sie die Anlage schon verkauft, geht der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zum Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 2 VermAnlG).

Ist die Anlagegesellschaft insolvent, bleiben Ansprüche gegen Berater, Vermittler oder Prospektverantwortliche davon unberührt. Als Gesellschafter einer Fondsgesellschaft können Sie Ihre Einlage dagegen grundsätzlich nicht als Insolvenzforderung zurückverlangen. Haben Sie der Gesellschaft Geld etwa als Darlehen oder gegen Schuldverschreibungen überlassen, melden Sie die Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Nachrangige Forderungen melden Sie nur an, wenn das Insolvenzgericht dazu besonders auffordert.

Ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt, hängt auch davon ab, ob der Gegner zahlungsfähig oder versichert ist – das prüfen wir, soweit möglich, vorab.

Verjährung hemmen, Weg wählen: Schlichtung, Güteantrag, Klage

Läuft die Verjährung, genügt ein Beschwerdebrief nicht. Gehemmt wird sie nur durch bestimmte Schritte:

  • Verhandlungen hemmen, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert; danach bleiben mindestens drei Monate (§ 203 BGB). Ob tatsächlich verhandelt wurde, ist später oft streitig.
  • Schlichtung: Als Verbraucher können Sie sich bei Streit mit einer Bank oder einem anderen beaufsichtigten Institut an eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle wenden, etwa die Ombudsleute der Bankenverbände. Nur wenn keine solche Stelle zuständig ist, springen die behördlichen Schlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank oder der BaFin ein (§ 14 UKlaG). Der Antrag hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
  • Güteantrag und Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB): Ein Güteantrag wirkt nur, wenn er die Anlage, die Zeichnungssumme, den ungefähren Beratungszeitraum und den Hergang der Beratung zumindest im Groben bezeichnet (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14).

Ein Mahnbescheid ist für die Rückabwicklung meist ungeeignet: Das Mahnverfahren ist unzulässig, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, hier der Übertragung der Anlage (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).

Bis 10.000 € Streitwert ist das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Bei einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation wie einem Prospekt gilt eine Ausnahme: Zuständig ist unabhängig vom Streitwert ausschließlich das Landgericht am inländischen Sitz des Emittenten oder Anbieters (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG, § 32b ZPO).

Wer den Prozess verliert, trägt grundsätzlich die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten beider Seiten; bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten verteilt (§§ 91, 92 ZPO). Ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kapitalanlagestreitigkeiten abdeckt, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab; manche schließen sie ganz oder teilweise aus. Die Deckungsanfrage stellen wir auf Wunsch für Sie.

FAQ – Die wichtigsten Fragen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ja, wenn die Treugeber im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind; werden die Daten allein für Kaufangebote verlangt, genügt es, die Anfrage weiterzuleiten. Offen ist der Fall, dass der Vertrag die Weitergabe ausdrücklich ausschließt. Der Europäische Gerichtshof hat in einem von unseren Rechtsanwälten bearbeiteten Verfahren entschieden, dass die Weitergabe der Anlegerdaten zur Erfüllung des Vertrags nur erforderlich ist, wenn sie dafür objektiv unerlässlich ist, und dass das nicht der Fall ist, wenn der Vertrag sie ausdrücklich ausschließt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Urteil vom 12.09.2024 – verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22). Das Amtsgericht München hat die Klage daraufhin abgewiesen (Urteil vom 31.01.2025 – 132 C 12506/21). Das Landgericht München I hat dieses Urteil auf die Berufung abgeändert und die Revision zugelassen (Urteil vom 18.03.2026 – 14 S 2510/25); die Frage liegt nun beim Bundesgerichtshof. In einem anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach dem EuGH-Urteil an seiner Rechtsprechung festgehalten, den Fall eines ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses aber offengelassen und darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausschluss nach deutschem Recht unwirksam wäre (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 9, 13–16, 18–20; vgl. § 166 Abs. 2 HGB). Ob Sie die Daten herausgeben müssen, hängt deshalb vom Zweck der Anfrage und von der Gestaltung Ihres Gesellschafts- und Treuhandvertrags ab.

Der Anleger übergibt sein Anschreiben an die Gesellschaft oder die Treuhänderin, die es an die übrigen Anleger weiterleitet; diese entscheiden selbst, ob sie sich melden oder anonym bleiben. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Weg als möglicherweise milderes Mittel genannt und die Prüfung den nationalen Gerichten überlassen (Urteil vom 12.09.2024 – verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22, Rn. 59–61). Der Bundesgerichtshof lässt ihn genügen, wenn die Daten allein verlangt werden, um den Mitanlegern Kaufangebote für ihre Anteile zu machen. Will der Anleger dagegen seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, etwa sich vor einer Gesellschafterversammlung mit anderen über die Stimmabgabe abstimmen, hält er den direkten Kontakt für erforderlich (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 19 f.; für Vereine Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 132/24, Rn. 26 f.).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche in zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Verjährung ist deshalb in der Verteidigung stets zuerst zu prüfen.

Zunächst die Anspruchsgrundlage und die Rolle des in Anspruch Genommenen – Initiator, Treuhänder, Vermittler oder Berater haften nach unterschiedlichen Maßstäben. Danach Verjährung, Zeichnungsunterlagen, Prospekt und Beratungsdokumentation sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Aus dieser Prüfung ergibt sich, ob eine Abwehr, eine Verhandlungslösung oder eine Kombination sinnvoll ist.

Das hängt von der Rolle und vom konkreten Vorwurf ab. Zu unterscheiden ist insbesondere, ob ein Prospektfehler behauptet wird, ob eine eigene Aufklärungspflicht verletzt sein soll und welche Angaben im Beratungsgespräch tatsächlich gemacht wurden. Wir kennen die Konstruktion von Anlagevehikeln aus der Konzeptionsphase und prüfen Prospekt und Vertragswerk deshalb aus beiden Blickwinkeln.

Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Papiere verlangen. Erstattet werden der Erwerbspreis, höchstens bis zur Höhe des ersten Ausgabepreises, sowie die mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 9 Abs. 1 WpPG). Voraussetzung ist, dass das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere geschlossen wurde; bei Prospekten ohne Börsenzulassung zählen sechs Monate ab dem ersten öffentlichen Angebot im Inland (§ 10 WpPG). Diese Frist ist kurz und wird oft übersehen.

Das hängt vom Produkt ab. Geschlossene Fonds, die seit dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, sind Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Für sie gilt die Prospekthaftung nach § 306 KAGB, ohne die Zweijahresgrenze. Bei älteren Fonds kommt es auf das Datum des Prospekts an (§ 32 VermAnlG). Für Direktinvestments, Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und Genussrechte gilt das Vermögensanlagengesetz: Bei einem fehlerhaften Verkaufsprospekt haften diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben, und diejenigen, von denen sein Erlass ausgeht, wenn das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und während des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland, geschlossen wurde (§ 20 Abs. 1 VermAnlG). War nach § 6 VermAnlG ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen – das setzt unter anderem ein öffentliches Angebot im Inland voraus und dass keine Befreiung nach §§ 2 bis 2c VermAnlG greift – und wurde keiner veröffentlicht, haften Emittent und Anbieter als Gesamtschuldner. Voraussetzung ist, dass das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde; kannte der Erwerber die Prospektpflicht beim Erwerb, besteht der Anspruch nicht (§ 21 Abs. 1 und 4 VermAnlG; BGH, Urteil vom 28.04.2026 – XI ZR 55/24, Rn. 17, 28 f.). Auch ein irreführendes oder unrichtiges Vermögensanlagen-Informationsblatt kann Ansprüche gegen den Anbieter begründen (§ 22 VermAnlG).

Wer nach dem Wertpapierprospektgesetz in Anspruch genommen wird, haftet nicht, wenn er nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht kannte und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 12 Abs. 1 WpPG). Der Anspruch besteht außerdem unter anderem dann nicht, wenn die Wertpapiere nicht aufgrund des Prospekts erworben wurden, wenn der fehlerhaft dargestellte Sachverhalt nicht zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat oder wenn der Erwerber den Fehler beim Erwerb kannte (§ 12 Abs. 2 WpPG). Für Vermögensanlagen gelten entsprechende Regeln (§ 20 Abs. 3 und 4 VermAnlG). Wer wofür beweispflichtig ist, entscheidet solche Verfahren – deshalb kommt es auf die Unterlagen an.

Am besten schon beim ersten Anspruchsschreiben, spätestens bei Zustellung einer Klage oder eines Mahnbescheids. Frühe Weichenstellungen – etwa zur Verjährung, zur Reaktion auf Auskunftsverlangen oder zur Kommunikation mit weiteren Anlegern – bestimmen den weiteren Verlauf oft stärker als der spätere Schriftsatz.

Die Erstberatung von 30 Minuten kostet bei uns für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt. Darin klären wir, ob ein Anspruch in Betracht kommt, gegen wen er sich richtet und ob Verjährung droht. Für die weitere Vertretung gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Streitwert oder eine Vergütungsvereinbarung; vor Gericht nie unter den gesetzlichen Gebühren. Die Kosten besprechen wir, bevor Sie sich entscheiden.

Bringen Sie mit, was Sie haben: Zeichnungsschein oder Beitrittserklärung, Prospekt, Beratungsprotokoll oder Geeignetheitserklärung, Schriftverkehr mit Berater und Gesellschaft, Kontoauszüge zu Einzahlungen und Ausschüttungen sowie eigene Notizen zum Beratungsgespräch. Fehlt etwas, ist das kein Hindernis: Oft lassen sich Unterlagen bei der Bank, der Gesellschaft oder dem Treuhänder anfordern. Wichtig ist auch, wer beim Gespräch dabei war.

Das hängt davon ab, wie Sie beteiligt sind. Als Kommanditist sind Sie Gesellschafter des Fonds, als Treugeber über den Treuhandkommanditisten mittelbar beteiligt; Ihre Einlage können Sie grundsätzlich nicht als Insolvenzforderung zurückverlangen. Haben Sie der Gesellschaft Geld etwa als Darlehen oder gegen Schuldverschreibungen überlassen, melden Sie die Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO) und erhalten in der Regel eine Quote. Unabhängig davon können Schadensersatzansprüche gegen Berater, Vermittler oder Prospektverantwortliche bestehen. Als Kommanditist sollten Sie zudem prüfen lassen, ob der Insolvenzverwalter Sie wegen erhaltener Ausschüttungen in Anspruch nehmen kann (§§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB).

Möglicherweise ja. Ein unterschriebenes Protokoll oder eine Risikobelehrung ist ein wichtiges Beweismittel, aber kein Freibrief für den Berater. Maßgeblich ist, was im Gespräch tatsächlich gesagt wurde. Wurden Risiken mündlich verharmlost oder passte die Anlage nicht zu Ihren Anlagezielen, kann ein Anspruch trotzdem bestehen. Die Gegenseite wird sich aber auf das Protokoll berufen; die abweichenden Aussagen müssen Sie beweisen. Zeugen und eigene Notizen aus der Zeit des Gesprächs gewinnen dann an Gewicht.

Die Empfehlung muss zu den Kenntnissen, Zielen, der Risikobereitschaft und den finanziellen Verhältnissen des Kunden passen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, muss dem Privatkunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, die erläutert, wie die Beratung auf seine Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale abgestimmt wurde (§ 64 Abs. 4 WpHG). Fehlt sie oder ist sie ein Textbaustein, der zur Situation des Kunden nicht passt, ist das ein starkes Indiz für einen Beratungsfehler.

Zuwendungen von Dritten darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur annehmen, wenn sie darauf ausgelegt sind, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, und wenn Existenz, Art und Umfang dem Kunden vor der Dienstleistung umfassend, zutreffend, verständlich und unmissverständlich offengelegt werden (§ 70 Abs. 1 WpHG). Das Unternehmen muss die Qualitätsverbesserung nachweisen können. Ob und wie offengelegt wurde, ist deshalb im Streit regelmäßig eine der ersten Fragen.

Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten

Werden Sie in Anspruch genommen, halten Sie Prospekt, Beitrittsunterlagen und die vorliegenden Anspruchsschreiben bereit. Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.

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Wir stehen im Kapitalanlagerecht in der Regel auf Beklagtenseite.

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