Steuerberaterrecht in München: Haftung und Honorar des Steuerberaters

Regress. Rechnung. Fristen.

Wir prüfen die Haftung des Steuerberaters und sein Honorar nach der StBVV – für Mandanten wie für Steuerberater, nie für beide Seiten in derselben Sache.

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Rechtsanwalt Rudolf Müller ist seit 1993 zugleich Steuerberater; die steuerliche Seite Ihres Falls beurteilen wir deshalb selbst mit.

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Steuerberaterhaftung und Honorarstreit im Überblick

Von Rechtsanwalt und Steuerberater Rudolf Müller und Rechtsanwalt Markus Stenger · Stand: Oktober 2026

Wann haftet der Steuerberater?

Der Steuerberater haftet, wenn er eine Pflicht aus dem Mandat schuldhaft verletzt und Ihnen dadurch ein Vermögensschaden entsteht (§ 280 Abs. 1 BGB). Sein Verschulden wird vermutet; insoweit muss er sich entlasten, nicht Sie (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Pflichtverletzung selbst müssen aber grundsätzlich Sie darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 25.09.2014 – IX ZR 199/13). Schon einfache Fahrlässigkeit genügt (§ 276 BGB), und für Fehler seiner Mitarbeiter haftet er wie für eigene (§ 278 BGB).

Maßstab ist der Auftrag. Was der Berater schuldet, ergibt sich aus Inhalt und Umfang des Mandats (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZR 156/10). Auch beim beschränkten Auftrag muss er aber vor steuerlichen Fehlentscheidungen außerhalb des Auftrags warnen, wenn er die Gefahr kennt oder sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar ist und er Grund zu der Annahme hat, dass der Mandant sie nicht sieht (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05). Darf er davon ausgehen, dass der Mandant insoweit anderweitig fachkundig beraten ist, kann diese Pflicht entfallen (BGH, Urteil vom 21.07.2005 – IX ZR 6/02).

Gegen wen? In der GbR haften grundsätzlich alle Gesellschafter persönlich (§ 721 BGB), soweit die Haftung nicht wirksam auf die namentlich benannten Bearbeiter des Mandats beschränkt ist (§ 67a Abs. 2 StBerG). In der einfachen Partnerschaft haften für Berufsfehler neben der Gesellschaft die Partner, die mit dem Auftrag befasst waren, soweit ihr Beitrag nicht nur untergeordnet war, alle übrigen Partner nur dann, wenn kein Partner befasst war (§ 8 Abs. 1 und 2 PartGG; BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 190/18). Bei der PartG mbB, solange sie die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält, und bei der GmbH haftet für Berufsfehler nur das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG, § 13 Abs. 2 GmbHG).

Typische Fehler: Fristen, Hinweise, Krise, Lohn

  • Einspruch versäumt oder zurückgenommen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Einen eingelegten Einspruch darf der Berater nicht eigenmächtig zurücknehmen (BGH, Urteil vom 25.09.2014 – IX ZR 199/13). Eine Wiedereinsetzung scheitert oft, weil Ihnen sein Verschulden zugerechnet wird (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • Risiken im Dauermandat. Wer über Jahre Jahresabschlüsse oder Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen einer GmbH erstellt, muss auch Gestaltungen mit dem Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung ansprechen (BGH, Urteil vom 23.02.2012 – IX ZR 92/08). Bei einer nicht ausreichend umgesetzten Neuregelung zur Umsatzsteuer sah der BGH die Pflichtverletzung innerhalb des Dauermandats (BGH, Beschluss vom 20.10.2011 – IX ZR 68/09, zu § 13b UStG).
  • Insolvenzreife nicht angesprochen. Wer den Jahresabschluss erstellt, muss konkret auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleitung und etwaiger Aufsichtsorgane hinweisen, wenn die Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (§ 102 StaRUG; BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Wer nur die Steuerbilanz erstellen soll, aber erklärt, eine insolvenzrechtliche Überschuldung liege nicht vor, haftet für die Folgen des verspäteten Insolvenzantrags (BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12). Mehr unter Wirtschaftsrecht.
  • Sozialversicherung. Den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Mitarbeiters muss der Lohnbuchhalter nicht selbst klären; er richtet sich nach einer verbindlichen Vorgabe des Mandanten, mit der dieser die Verantwortung für die Einordnung übernimmt. Fehlt eine solche Vorgabe und ist der Status weder anderweitig geklärt noch zweifelsfrei, muss er aber auf eine Klärung hinwirken, etwa über ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV), und die Entscheidung des Mandanten einholen (BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 137/22). Auf eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung darf sich der Lohnbuchhalter beim Status eines Geschäftsführers nur verlassen, wenn gerade dieser Status geprüft wurde und danach keine Zweifel an der bisherigen Einordnung bleiben (BGH, Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 36/25).
  • Eigene Vorteile verschwiegen. Wer Sie zu einer Kapitalanlage oder einem anderen Vertrag mit einem Dritten bewegt, ohne eigene wirtschaftliche Vorteile offenzulegen, handelt pflichtwidrig (BGH, Urteil vom 06.12.2018 – IX ZR 176/16); siehe Kapital­anlage­recht.
  • Verspätungszuschlag. Das Finanzamt rechnet Ihnen das Verschulden des Beraters zu (§ 152 Abs. 1 AO). Geht eine Jahreserklärung erst mehr als 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein (für die Jahre 2020 und 2021 gelten 20 Monate, für 2022 19, für 2023 17 und für 2024 16 Monate), muss es den Zuschlag in der Regel ohnehin festsetzen; auf Verschulden kommt es dann nicht an (§ 152 Abs. 2 und 3 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO). Den Zuschlag können Sie allenfalls als Schaden beim Berater geltend machen.

Bei Immobilienverkauf, Erbschaft oder Schenkung entscheidet oft die Gestaltung vor der Unterschrift; dazu unsere Seiten Immobilie und Steuer und Erbrecht.

Schaden und Beweis: Was Sie darlegen müssen

Ersetzt wird der Unterschied zwischen Ihrer tatsächlichen Vermögenslage und der Lage bei richtiger Beratung (§ 249 Abs. 1 BGB). Verglichen wird das Gesamtvermögen, nicht einzelne Posten (BGH, Urteil vom 21.10.2021 – IX ZR 9/21).

  • Nicht jede Steuer ist ein Schaden. Ließ sich ein Verkaufserlös nur um den Preis der Steuer erzielen, ist die Steuer kein Schaden (BGH, Urteil vom 20.01.2005 – IX ZR 416/00). Steuervorteile, die Ihnen nur wegen der Festsetzungsverjährung bleiben, können angerechnet werden (BGH, Urteil vom 21.10.2021 – IX ZR 9/21).
  • Die Ursächlichkeit beweisen Sie. Eine Beweislastumkehr gibt es nicht, nur den Anscheinsbeweis, wenn bei richtiger Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – IX ZR 267/12). Kamen mehrere Wege in Betracht, müssen Sie grundsätzlich sagen, welchen Sie gewählt hätten (BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – IX ZR 11/08).
  • Mitverschulden nur ausnahmsweise. Der Berater muss auch einen erfahrenen Mandanten belehren; dass Sie den Fehler selbst hätten erkennen können, wird Ihnen nicht vorgehalten (BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11). Anders, wenn der Insolvenzantrag einer GmbH verspätet gestellt wird, weil der Berater bei der Prüfung ihres Abschlusses eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu Unrecht verneint hat: Dann trifft die Gesellschaft wegen ihrer Pflicht zur Selbstprüfung in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Verschleppungsschaden (§ 254 BGB; BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12). Auch wenn der Berater nur den gebotenen Hinweis auf einen möglichen Insolvenzgrund unterlassen hat, kann ein Mitverschulden des Geschäftsführers den Anspruch der Gesellschaft je nach Einzelfall erheblich mindern oder sogar ausschließen (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14).

Verjährung: drei Jahre, aber ab wann?

Ansprüche gegen Steuerberater verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie die anspruchsbegründenden Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Eine Sonderverjährung gibt es nicht mehr; § 68 StBerG ist weggefallen.

  • Schaden mit dem Bescheid. Regelmäßig entsteht er mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, nicht erst mit dessen Bestandskraft (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 56/15). Beim versäumten Einspruch entsteht er mit Ablauf der Einspruchsfrist (BGH, Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 170/09), beim Geschäftsführer, den das Finanzamt persönlich in Anspruch nimmt, mit dem Haftungsbescheid (BGH, Urteil vom 13.10.2011 – IX ZR 193/10).
  • Kenntnis. Solange Ihr eigener Berater den Bescheid für falsch erklärt und zum Einspruch rät, haben Sie in der Regel keine Kenntnis. Beauftragen Sie einen Anwalt mit dem Regress, wird Ihnen ab der Beauftragung dessen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zugerechnet; soll er das Mandat nur fortführen oder überprüfen, kommt eine Zurechnung regelmäßig ebenfalls in Betracht (BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17). Das gilt auch für uns; wir prüfen die Verjährung deshalb zuerst.
  • Höchstfrist. Ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).

Gehemmt wird die Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) sowie durch Klage, Mahnbescheid oder Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 BGB). Ein Mahnbescheid über mehrere selbständige Ansprüche, etwa aus verschiedenen Mandaten, hemmt die Verjährung aber nur, wenn schon aus ihm erkennbar ist, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt; nach Ablauf der Verjährungsfrist lässt sich das nicht mehr nachholen (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24). Praxistipp: Notieren Sie das Datum des ersten belastenden Bescheids. Ist Ihnen schon vor dem Bescheid auf anderem Weg ein Schaden entstanden, notieren Sie auch dieses Datum; die Verjährung kann dann früher beginnen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 56/15). Von diesen Daten aus rechnen wir.

So gehen wir vor: Schritt für Schritt

  • 1. Fristen beim Finanzamt sichern. Ein Bescheid, der sich noch ändern lässt, ist meist der günstigere Weg als ein Regress. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Als bekannt gegeben gilt ein Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, elektronischer Absendung oder Bereitstellung zum Abruf, bei Post ins Ausland einen Monat nach Aufgabe. Maßgeblich ist also in der Regel nicht der Tag, an dem Sie ihn erhalten (§ 355 Abs. 1, § 122 Abs. 2 und 2a, § 122a Abs. 4 AO).
  • 2. Vollmacht widerrufen. Wechseln Sie den Berater, wirkt der Widerruf gegenüber dem Finanzamt erst mit Zugang (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis dahin kann das Finanzamt Bescheide wirksam Ihrem bisherigen Berater bekannt geben, auch durch Bereitstellung zum Abruf, und die Einspruchsfrist läuft ab dieser Bekanntgabe (§ 80 Abs. 5 Satz 4, § 122 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 122a Abs. 1 AO). Widerrufen Sie die Vollmacht deshalb sofort, auch eine Empfangsvollmacht, und fragen Sie den bisherigen Berater nach Bescheiden, die bei ihm eingegangen sind.
  • 3. Unterlagen herausverlangen. Herauszugeben sind die Dokumente, die der Berater von Ihnen oder für Sie erhalten hat, etwa Bescheide und Schreiben des Finanzamts. Ausgenommen sind nur der Schriftwechsel zwischen Ihnen und dem Berater, Unterlagen, die Sie schon im Original oder als Kopie haben, und seine internen Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 StBerG). Wegen offener Gebühren darf er zurückhalten, außer das wäre unangemessen (§ 66 Abs. 3 StBerG). Von Ihnen gelieferte Daten gehören zum Herausgabeanspruch; das fertige Arbeitsergebnis wie Buchführung oder Jahresabschluss gibt es nur gegen Vergütung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – IX ZR 178/03).
  • 4. Versicherer ermitteln. Die Steuerberaterkammer nennt Geschädigten auf Antrag Name, Adresse und Versicherungsnummer des Versicherers, außer der Berater hat ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse (§ 67 Abs. 3 StBerG).
  • 5. Anmelden, verhandeln, klagen. Wir beziffern den Schaden und machen ihn beim Berater geltend. Direkt gegen den Versicherer geht es nur ausnahmsweise, etwa in der Insolvenz des Beraters (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Bis 10.000 € ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht mit Anwaltszwang (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, § 78 ZPO).

Honorarstreit: Wann die Rechnung nach der StBVV angreifbar ist

Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Fassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gilt grundsätzlich das bisherige Recht, bei einer Vereinbarung in Textform über auszuführende Tätigkeiten mit mindestens einjähriger Geltungsdauer aber nur bis zum 31. Dezember 2025 (§ 41 StBVV). Die Vergütung bemisst sich nach der StBVV; für ihre Höhe gilt das nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1 Abs. 1 StBVV). An diesen Punkten kann eine Rechnung oder eine Honorarklage scheitern; die Sicht des Beraters finden Sie unten unter Wenn Sie Steuerberater sind: Honorar durchsetzen.

  • Rechnung. Fordern kann der Berater seine Vergütung nur aufgrund einer Ihnen mitgeteilten Berechnung in Textform; eine Unterschrift braucht sie nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV). Anzugeben sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Vorschriften der StBVV und bei Wertgebühren der Gegenstandswert (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StBVV). Rechnet der Berater nach den Gebühren der StBVV ab, trägt eine Rechnung, die nur Endbeträge ohne Gebührentatbestände und Gegenstandswerte nennt, die Forderung nicht; er kann die Berechnung aber noch im Prozess vervollständigen (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV); einen angemessenen Vorschuss kann der Berater schon vorher fordern (§ 8 StBVV). Haben Sie gezahlt, ohne eine Berechnung erhalten zu haben, können Sie sie noch verlangen, solange der Berater seine Handakten aufbewahren muss, also zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 9 Abs. 3 StBVV, § 66 Abs. 1 StBerG).
  • Gegenstandswert und Tabelle. Wertgebühren richten sich nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit und den Tabellen A bis D der StBVV (§ 10 Abs. 1 StBVV). Für viele Tätigkeiten legt die Verordnung den Wert selbst fest. Bei der Einkommensteuererklärung ist es die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 € (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Bei der Buchführung ist es je nach Art der Gewinn- oder Überschussermittlung der höhere Betrag aus Aufwand oder Jahresumsatz, aus Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben oder aus Einnahmen oder Werbungskosten (§ 33 Abs. 6 StBVV), beim Jahresabschluss grundsätzlich das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Vorgegeben ist auch die Tabelle: Steuererklärungen nach Tabelle A, die Einnahmen-Überschussrechnung bei Gewerbe, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft sowie Abschlüsse nach Tabelle B, die Buchführung nach Tabelle C (§§ 24, 25, 33, 35 StBVV); für Buchführung und Abschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gilt Tabelle D (§ 39 StBVV). Ein falscher Wert oder eine falsche Tabelle verändert die Gebühr, auch wenn der Gebührensatz stimmt. Für die Vertretung im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht gilt sinngemäß das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 40 StBVV).
  • Gebührensatz. Wo die StBVV einen Rahmen vorgibt, etwa 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr bei der Buchführung (§ 33 Abs. 1 StBVV), bestimmt der Berater die Gebühr nach billigem Ermessen, vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit, Bedeutung der Angelegenheit und Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen; ein besonderes Haftungsrisiko darf er heranziehen (§ 11 StBVV). Entspricht seine Bestimmung nicht der Billigkeit, ist sie für Sie nicht verbindlich, und das Gericht bestimmt die Gebühr (§ 315 Abs. 3 BGB). Nach OLG Hamm darf der Berater die Mittelgebühr ohne nähere Begründung ansetzen, wenn nichts für eine unterdurchschnittliche Sache spricht; darüber muss er die Umstände offenlegen und im Zweifel beweisen, die die Sache überdurchschnittlich machen. Pauschale Hinweise auf Mehraufwand genügten dort nicht, und eine Buchführungsgebühr von 12/10 wurde auf die Mittelgebühr gekürzt (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13; zur Mittelgebühr ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 23 U 155/17).
  • Zeitgebühr. Nach Zeit rechnet der Berater ohne abweichende Vereinbarung nur in zwei Fällen ab: Erstens, wo die StBVV das vorsieht, etwa für die Prüfung eines Steuerbescheids, die Teilnahme an einer Außenprüfung oder Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz (§ 13 Satz 1 Nr. 1, §§ 28, 29 Nr. 1, § 35 Abs. 3 StBVV). Zweitens, wenn sich der Gegenstandswert mangels genügender Anhaltspunkte nicht schätzen lässt, außer bei den Einzeltätigkeiten nach § 23 StBVV wie einem Stundungs- oder Änderungsantrag (§ 13 Satz 1 Nr. 2 StBVV). Die Zeitgebühr beträgt 16,50 bis 41 € zuzüglich Umsatzsteuer je angefangene Viertelstunde (§ 13 Satz 2, § 15 StBVV). Sonst gelten die für die jeweilige Tätigkeit bestimmten Gebühren; für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht etwa gibt es 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (§ 29 Nr. 2 StBVV). Berechnen darf der Berater nur Zeiten für Tätigkeiten, die mit dem konkreten Auftrag zusammenhängen; Kanzlei- und Organisationskosten und allgemeine Bürotätigkeit deckt die Zeitgebühr mit ab (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – II ZR 166/20). Bestreiten Sie den Aufwand, genügt nach OLG Düsseldorf eine Stundenliste ohne konkrete Tätigkeiten nicht; ausgereicht hat dort eine Zeiterfassung mit Bearbeiter, Tag, Arbeitsstunden und konkreter Leistung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10).
  • Doppelt, nicht beauftragt, nicht erbracht. In derselben Angelegenheit kann der Berater die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Auftraggeber tätig wird (§ 12 Abs. 2, § 6 Abs. 1 StBVV). Mit der Gebühr für die Buchführung sind die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegolten, mit der Gebühr für die Lohnabrechnung die für die Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 33 Abs. 8, § 34 Abs. 6 StBVV); eine Gebühr für Rat oder Auskunft ist auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende Tätigkeit anzurechnen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV). Wird der Berater in derselben Angelegenheit weiter beauftragt, erhält er nicht mehr, als wenn er von vornherein damit beauftragt worden wäre, außer der frühere Auftrag ist seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt (§ 12 Abs. 5 StBVV). Wer mit Vollbuchführung und Jahresabschlüssen beauftragt ist, erhält nach OLG Düsseldorf ohne gesonderten Auftrag oder Vereinbarung keine zusätzliche Gebühr für eine Anlagenbuchführung, und nicht ausgeführte Arbeiten, etwa die bloße Übernahme von Vormonatswerten, werden nicht vergütet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 – I-23 U 151/15). Die Beseitigung selbst verursachter Mängel der Buchhaltung kann der Berater jedenfalls mit pauschaler Begründung nicht als „Abstimmungsarbeiten“ berechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10).
  • Auslagen. Allgemeine Geschäftskosten sind mit den Gebühren abgegolten (§ 3 Satz 1 StBVV). Für Post und Telekommunikation kann der Berater die tatsächlichen Kosten verlangen oder stattdessen eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, die in derselben Angelegenheit höchstens 20 € beträgt (§ 16 StBVV). Eine Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke zu Ihrer notwendigen Unterrichtung gibt es nur, soweit mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, in den nicht eigens geregelten Fällen nur, wenn sie mit Ihrem Einverständnis angefertigt wurden (§ 17 Abs. 1 StBVV in der Fassung seit dem 1. Januar 2026). Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld sieht die StBVV für Geschäftsreisen vor, also für Reiseziele außerhalb der Gemeinde, in der Kanzlei oder Wohnung des Beraters liegen (§ 18 Abs. 1 StBVV).
  • Vergütungsvereinbarung und Pauschale. Eine Vereinbarung über die Vergütung braucht Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 StBVV). Das gilt auch für eine Pauschale; die frühere Sonderregel für Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV) ist seit dem 1. Juli 2025 aufgehoben. Fehlt die Textform, die Bezeichnung oder die deutliche Absetzung oder steht die Vereinbarung in der Vollmacht, kann der Berater höchstens die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b Satz 1 StBVV); was Sie freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt haben, können Sie allein wegen des Formfehlers aber nicht zurückverlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV). Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann das Gericht sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabsetzen, jedoch nicht unter die gesetzliche Vergütung (§ 4 Abs. 2 StBVV). Dass Sie eine Rechnung mit einem höheren Satz kommentarlos bezahlt haben, ist nach OLG Düsseldorf weder ein Anerkenntnis noch eine Zustimmung zur Erhöhung des vereinbarten Satzes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 – I-23 U 151/15), und die unbeanstandete Zahlung früherer Rechnungen schließt Einwände gegen spätere nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10).
  • Fehler und Honorar. Umfasst der Vertrag auch steuerliche Beratung, ist er stets ein Dienstvertrag; nur Einzelaufträge über eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung, etwa bestimmte Bilanzen oder ein Gutachten, können Werkvertrag sein (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 63/05). Beim Dienstvertrag wird die Vergütung wegen schlechter Leistung nicht gekürzt; Sie können ihr aber Ihren Schaden entgegenhalten (BGH, Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 256/03, zum Anwaltsvertrag). So ist eine Honorarforderung in Höhe von Zuschlägen erloschen, die wegen verspätet eingereichter Umsatzsteuer-Voranmeldungen festgesetzt worden waren und mit deren Ersatz der Mandant aufgerechnet hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 23 U 155/17). Auch mit einem inzwischen verjährten Ersatzanspruch können Sie noch aufrechnen, wenn er nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).

Mahnbescheid und Honorarklage: Fristen, Einwände, Verjährung

  • Mahnbescheid. Das Mahngericht prüft nicht, ob dem Berater der Anspruch zusteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Widersprechen sollen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung, ganz oder teilweise; möglich ist der Widerspruch, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Vollstreckungsbescheid bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  • Honorarklage. Veranlasst das Gericht ein schriftliches Vorverfahren, müssen Sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klage schriftlich anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen; für die Klageerwiderung setzt es Ihnen eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen (§ 272 Abs. 2, § 276 Abs. 1 ZPO). Versäumen Sie die Anzeige, kann auf Antrag des Beraters ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil gegen Sie ergehen (§ 331 Abs. 3 ZPO). Bis 10.000 € entscheidet das Amtsgericht, darüber das Landgericht; dort müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, auch schon für die Anzeige (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, § 78 Abs. 1, § 276 Abs. 2 ZPO). Gegen die Klage können Sie alle oben genannten Einwände erheben: fehlende oder unvollständige Berechnung, falscher Wert oder Gebührensatz, Zeitgebühr ohne Grundlage oder Nachweis, Formfehler einer Vereinbarung und Aufrechnung; außerdem kann die Forderung verjährt sein. Ob der Berater sein Ermessen bei einer Rahmengebühr nach § 11 StBVV ordnungsgemäß ausgeübt hat, kann das Gericht durch ein Gutachten der Steuerberaterkammer klären lassen; anders als im Gebührenstreit eines Rechtsanwalts ist ein Kammergutachten aber nicht vorgeschrieben (§ 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG; BVerwG, Urteil vom 15.11.2017 – 10 C 4.16).
  • Verjährung des Honorars. Die Honorarforderung verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Berater die anspruchsbegründenden Umstände und Ihre Person kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist ein Anspruch in diesem Sinn, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden kann, was grundsätzlich seine Fälligkeit voraussetzt (BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 104/22); fällig wird die Vergütung, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV). Die Verjährung des Honorars läuft unabhängig davon, ob die Rechnung schon gestellt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV); wer spät abrechnet, verschiebt ihren Beginn also nicht. Erkennen Sie die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ihre handschriftliche Erklärung auf einem Schreiben des Beraters, etwa ein Angebot von Ratenzahlungen, ist nach OLG Düsseldorf regelmäßig nur ein solches Anerkenntnis; Einwände gegen die Höhe der Forderung verlieren Sie dadurch nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10). Ebenso ließ das OLG Hamm Einwände gegen die Höhe zu, obwohl der Mandant auf den Rechnungen vorgedruckte Vermerke unterschrieben hatte, mit den Beträgen einverstanden zu sein; es ging ihm nur um Zahlungsaufschub, nicht um die Beilegung eines Streits (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13).
  • Fordert ein Dritter das Honorar. Ohne Ihre Zustimmung darf der Berater seine Gebührenforderung an Personen und Gesellschaften abtreten oder zur Einziehung übertragen, die selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer; an andere, etwa ein Inkassounternehmen, nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung in Textform oder wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 3 Satz 1 StBerG).

Steuerberater kündigen: Wann es geht und was noch zu zahlen ist

  • Kündigung. Umfasst der Vertrag auch steuerliche Beratung, können beide Seiten in der Regel jederzeit fristlos kündigen, auch wenn für die Buchhaltung feste Pauschalen vereinbart sind (§ 627 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09; BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18). Schuldet der Berater dagegen nur die Finanz- und Lohnbuchhaltung, sind das keine Dienste höherer Art; ein solcher Vertrag ist nicht nach § 627 BGB jederzeit kündbar (BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18). Der Berater darf nur so kündigen, dass Sie sich die Dienste anderweit beschaffen können, es sei denn, ein wichtiger Grund rechtfertigt die unzeitige Kündigung; kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, muss er Ihnen den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 627 Abs. 2 BGB).
  • Was nach der Kündigung zu zahlen ist. Nach einer Kündigung gemäß § 626 oder § 627 BGB kann der Berater den Teil der Vergütung verlangen, der seinen bisherigen Leistungen entspricht; was Sie für eine spätere Zeit im Voraus gezahlt haben, muss er zurückerstatten (§ 628 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB). Kündigt er, ohne dass Sie ihn durch vertragswidriges Verhalten dazu veranlasst haben, oder veranlasst er Ihre Kündigung durch vertragswidriges Verhalten, verliert er die Vergütung für Leistungen, an denen Sie infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB); im zweiten Fall muss er Ihnen zudem den Schaden aus der Beendigung ersetzen (§ 628 Abs. 2 BGB). Gebühren nach der StBVV, die bereits entstanden sind, bleiben grundsätzlich bestehen (§ 12 Abs. 4 StBVV); so schuldete ein Mandant die monatliche Buchführungsgebühr für zwei Monate, in denen der Berater mit der Arbeit schon begonnen hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 – I-23 U 151/15). Ein vereinbartes Pauschalhonorar ist dagegen auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit entspricht; maßgeblich ist, welcher Anteil der vereinbarten Vergütung auf die Leistungen entfällt, die der Berater im fraglichen Zeitraum tatsächlich erbracht hat, und steht ihm danach weniger zu, als Sie gezahlt haben, kommt eine Rückforderung in Betracht (BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12, ergangen noch zur Pauschalvergütung nach dem früheren § 14 StBVV). Für eine Pauschale, die mehrere Gebühren abdeckt, gilt § 12 Abs. 4 StBVV nach diesem Urteil nicht; eine abweichende Regelung für das vorzeitige Ende können die Parteien vereinbaren, weil § 628 Abs. 1 BGB abdingbar ist.
  • Beim Wechsel. Widerrufen Sie die Vollmacht gegenüber dem Finanzamt und verlangen Sie Ihre Unterlagen heraus; was dabei gilt, steht oben unter So gehen wir vor, Schritte 2 und 3.

Steuerberaterkammer und berufsrechtliche Verfahren

Für Berater mit Niederlassung in München, Oberbayern, Niederbayern und Schwaben ist die Steuerberaterkammer München zuständig (§ 73 StBerG). Sie überwacht die Berufspflichten und vermittelt auf Antrag bei Streit zwischen Berater und Mandant, etwa über Gebühren oder Unterlagen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 StBerG). Die Kammer entscheidet dabei nicht verbindlich; eine Einigung, die Sie dort schließen, ist aber ein bindender Vertrag, meist ein Vergleich (§ 779 BGB). Die Vermittlung hemmt die Verjährung nur unter den Voraussetzungen der §§ 203, 204 BGB. Schadensersatz bringt kein Kammerverfahren; darüber entscheiden die Zivilgerichte.

  • Rüge. Bei geringer Schuld kann der Kammervorstand rügen; dagegen kann nur der gerügte Berater binnen eines Monats Einspruch beim Vorstand erheben (§ 81 StBerG) und nach dessen Zurückweisung binnen eines Monats das Landgericht München I anrufen (§ 82 StBerG).
  • Berufsgericht. Bei schwereren Verstößen reicht die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift ein (§ 114 StBerG). Gegen Steuerberater sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 €, Berufsverbot von einem bis fünf Jahren und die Ausschließung aus dem Beruf möglich (§ 90 Abs. 1 StBerG). Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft, etwa eine Steuerberatungs-GmbH, reicht die Geldbuße bis 500.000 €, und an die Stelle der Ausschließung tritt die Aberkennung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§ 89 Abs. 3, § 90 Abs. 2 StBerG). Instanzen sind das Landgericht München I, das Bayerische Oberste Landesgericht und der Bundesgerichtshof (§§ 95 bis 97 StBerG, § 59 GZVJu).
  • Beschwerde. Wer sich beschwert, kann kein Klageerzwingungsverfahren betreiben (§ 115 StBerG).

Wenn Sie Steuerberater sind: Regress abwehren, Honorar durchsetzen

Wir vertreten auch Steuerberater und Steuer­beratungs­gesellschaften gegen Regressforderungen, bei der Durchsetzung von Honorar und in Kammer- und berufs­gerichtlichen Verfahren.

Regress und Beschwerden abwehren

  • Versicherer sofort informieren. Tatsachen, die Ihre Haftung auslösen können, und die Geltendmachung eines Anspruchs zeigen Sie binnen einer Woche an; eine gerichtliche Geltendmachung, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, eine Streitverkündung und ein Ermittlungsverfahren wegen des Schadensereignisses unverzüglich (§ 104 VVG). Die gebotenen Kosten der Abwehr trägt der Versicherer und muss sie auf Verlangen vorschießen (§ 101 Abs. 1 VVG); stimmen Sie die Beauftragung Ihres Anwalts deshalb vorher mit ihm ab.
  • Anerkenntnis abstimmen. Eine Klausel, nach der der Versicherer bei einem Anerkenntnis ohne seine Zustimmung frei wird, ist unwirksam (§ 105 VVG). Freistellen muss er Sie aber erst von einem Anspruch, der mit bindender Wirkung für ihn festgestellt ist (§ 106 VVG). Anerkenntnis und Vergleich stimmen wir deshalb vorher mit ihm ab.
  • Einwände prüfen. Lag die Frage im Mandat? Hätte der Mandant bei richtigem Rat anders entschieden? Muss er sich Vorteile anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 21.10.2021 – IX ZR 9/21)? Ist der Anspruch verjährt?
  • Haftung begrenzen. Für fahrlässig verursachte Schäden ist eine Begrenzung durch Einzelvereinbarung in Textform auf die Mindestversicherungssumme möglich, durch vorformulierte Bedingungen auf das Vierfache, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a Abs. 1 StBerG).
  • Auskunft gegenüber der Kammer. In Aufsichts- und Beschwerdesachen müssen Sie Auskunft geben und Handakten vorlegen; verweigern dürfen Sie, wenn Sie sonst die Verschwiegenheit verletzen oder sich selbst belasten würden (§ 80 StBerG).

Weil Rechtsanwalt Rudolf Müller selbst Steuerberater ist, messen wir Vorwürfe am tatsächlichen Mandatsumfang und kennen die Abläufe einer Steuerberaterpraxis aus eigener Erfahrung.

Honorar durchsetzen

Mit welchen Einwänden Sie rechnen müssen, steht oben unter Honorarstreit.

  • Rechnung stellen. Grundlage ist eine Berechnung in Textform (§ 9 StBVV), die dem Mandanten mitgeteilt ist und alle Angaben des § 9 Abs. 2 StBVV enthält, wie oben unter „Rechnung“ aufgezählt. Fehlt etwas, können Sie die Berechnung noch im Prozess vervollständigen; Zinsen sprach das OLG Hamm dann aber erst ab Rechtshängigkeit der nachgereichten Berechnung zu (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Allein durch den Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gerät ein Verbraucher nur dann in Verzug, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen hat (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
  • Gebührensatz und Zeitaufwand belegen. Über der Mittelgebühr müssen Sie nach OLG Hamm die Umstände darlegen und im Zweifel beweisen, die die Sache überdurchschnittlich machen; pauschale Hinweise auf Mehraufwand genügten dort nicht (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Halten Sie Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung deshalb schon während des Mandats fest. Zeitgebühren belegen Sie mit einer Zeiterfassung, die Bearbeiter, Tag, Arbeitsstunden und die konkrete Leistung nennt; dann genügte dem OLG Düsseldorf einfaches Bestreiten des Mandanten nicht mehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10).
  • Vereinbarung und Hinweis. Eine Vergütungsvereinbarung braucht die Form des § 4 Abs. 1 StBVV; fehlt eine Voraussetzung nach Satz 1 oder 2, können Sie aus ihr höchstens die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b Satz 1 StBVV). Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV), und auf die Möglichkeit, eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform zu vereinbaren, müssen Sie den Mandanten in Textform hinweisen (§ 4 Abs. 3 StBVV). In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden; sie muss in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen (§ 4a StBVV). Zusatzleistungen außerhalb des Auftrags lassen Sie sich gesondert beauftragen; die kommentarlose Zahlung einer Rechnung mit höherem Satz ersetzt keine neue Vereinbarung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2017 – I-23 U 151/15).
  • Verjährung, Mahnbescheid, Inkasso. Wann Ihr Honorar verjährt, steht oben unter Mahnbescheid und Honorarklage; wer spät abrechnet, verschiebt den Beginn der Verjährung nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV). Eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung nicht; gehemmt wird sie etwa durch Verhandlungen, die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 203, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Machen Sie mit einem Mahnbescheid einen Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend, schlüsseln Sie diese auf; wird das erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt, ist die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Beschluss vom 03.12.2015 – IX ZR 11/14). An andere als die nach § 3 Satz 1 StBerG befugten Personen und Gesellschaften dürfen Sie die Forderung nur abtreten oder zur Einziehung übertragen, wenn der Mandant ausdrücklich in Textform eingewilligt hat, nachdem Sie ihn über Ihre Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger aufgeklärt haben, oder wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist (§ 64 Abs. 2 StBerG).
  • Unterlagen zurückhalten. Dokumente nach § 66 Abs. 2 StBerG dürfen Sie nur wegen der Gebühren und Auslagen zurückhalten, die gerade dieser Auftraggeber schuldet, und nicht, soweit das unangemessen ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Für fertige Arbeitsergebnisse wie die Finanzbuchhaltung gilt § 320 BGB; im Fall des OLG Düsseldorf hatte der Berater aber erst nach dem anwaltlichen Herausgabeverlangen abgerechnet, war zu diesem Zeitpunkt mit der Herausgabe in Verzug und musste die Anwaltskosten des Mandanten ersetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 23 U 155/17).

Warum Curia, und was unsere Prüfung kostet

Beide Seiten, nie dieselbe Sache. Wir vertreten Mandanten gegen Steuerberater und Steuerberater gegen Mandanten, nie aber beide in derselben Rechtssache. Vor jeder Mandatsannahme prüfen wir, ob ein Interessenkonflikt besteht, auch aus der Tätigkeit von Rechtsanwalt Rudolf Müller als Steuerberater außerhalb der Curia (§ 43a Abs. 4, § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BRAO, § 3 BORA).

Steuerlich und haftungsrechtlich in einem Zug. Rechtsanwalt Rudolf Müller ist seit 1993 zugleich Steuerberater und kennt Kanzleiabläufe, Fristen und Mandatsumfänge aus eigener Praxis; ob ein Fehler vorliegt und ob er im Auftrag lag, beurteilen wir deshalb auch steuerlich selbst. Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bank- und Kapital­markt­recht, den Gebieten, auf die Fälle um Insolvenzreife, Geschäftsführerhaftung und Kapitalanlage hinauslaufen. Steuerrecht bearbeiten wir anwaltlich (§ 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StBerG). Mehr unter Kanzlei und Rechtsanwalt Markus Stenger.

Kosten. Die Erstberatung dauert 30 Minuten und kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen, auch Steuerberater und Steuer­beratungs­gesellschaften, 250 € zzgl. USt (297,50 € inkl. USt); die Gebühr wird auf das Mandat angerechnet. Danach rechnen wir in der Regel nach Zeitaufwand ab, mit den gesetzlichen Gebühren als Untergrenze; im gerichtlichen Verfahren nie unter den gesetzlichen Gebühren (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 RVG). Die Abrechnung halten wir vorab in Textform fest. Vorab sagen wir Ihnen offen, wie wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko einschätzen.

Rechtsschutz. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Streit übernimmt, hängt von den vereinbarten Bedingungen ab; Streitigkeiten mit steuerlichem Bezug sind nicht in jedem Vertrag versichert. Prüfen Sie Ihre Bedingungen. Auf Wunsch stellen wir die Deckungsanfrage, sobald das Mandat erteilt ist.

FAQ – Die wichtigsten Fragen

In drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie die anspruchsbegründenden Umstände kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Schaden entsteht regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Bescheids, beim versäumten Einspruch mit Ablauf der Einspruchsfrist. Rät Ihr eigener Berater zum Einspruch, weil er den Bescheid für falsch hält, fehlt Ihnen in der Regel noch die Kenntnis (BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17).

Zuerst prüfen, ob sich der Bescheid noch ändern lässt. Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, und in derselben Frist ist die versäumte Handlung, etwa der Einspruch, nachzuholen; ein Jahr nach Ende der versäumten Frist geht das nur noch, wenn höhere Gewalt es vorher unmöglich gemacht hat. Das Verschulden des Beraters wird Ihnen dabei aber zugerechnet (§ 110 Abs. 1 bis 3 AO). Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann die Änderung beantragt werden, solange der Vorbehalt wirksam ist; er entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist und kann schon vorher aufgehoben werden (§ 164 Abs. 2 bis 4 AO). Fehlte die Rechtsbehelfsbelehrung oder war sie unrichtig, können Sie noch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 356 Abs. 2 AO). Auch ein bestandskräftiger Bescheid ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zu ändern, soweit bei Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und dem Finanzamt deshalb rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt wurden (§ 173a AO), und bei berechtigtem Interesse zu berichtigen, soweit dem Finanzamt beim Erlass eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (§ 129, § 169 Abs. 1 AO). Geht nichts mehr, bleibt der Regress.

Über die Steuerberaterkammer, für Berater in München, Oberbayern, Niederbayern und Schwaben die Steuerberaterkammer München. Sie nennt Geschädigten auf Antrag Name, Adresse und Versicherungsnummer des Versicherers, außer der Berater hat ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse (§ 67 Abs. 3 StBerG). Die Mindestsumme beträgt 250.000 € je Versicherungsfall, bei Berufsausübungsgesellschaften 1 Mio. € mit und 500.000 € ohne Haftungsbeschränkung (§ 52 Abs. 1 DVStB, § 55f Abs. 3 und 4 StBerG).

Grundsätzlich ja. Bis Gebühren und Auslagen bezahlt sind, darf er die Herausgabe verweigern, auch bei elektronisch gespeicherten Unterlagen, außer das Vorenthalten wäre unangemessen (§ 66 Abs. 3 und 4 StBerG). Von Ihnen gelieferte Daten gehören, auch aufbereitet, zum Herausgabeanspruch, etwa über die Zustimmung zur Übertragung der DATEV-Daten; die fertige Buchführung oder den Jahresabschluss gibt es nur gegen Vergütung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – IX ZR 178/03). Bei Streit vermittelt auf Antrag die Steuerberaterkammer (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

Prüfen Sie, ob jede abgerechnete Tätigkeit beauftragt und erbracht ist und ob in derselben Angelegenheit nichts doppelt berechnet wird (§ 12 Abs. 2 StBVV). Bei Wertgebühren kommt es auf den Gegenstandswert und die richtige Tabelle an; für viele Tätigkeiten legt die StBVV den Wert selbst fest (§ 10 Abs. 1, §§ 24 ff. StBVV). Rahmengebühren muss der Berater nach billigem Ermessen bestimmen (§ 11 StBVV); über der Mittelgebühr muss er nach OLG Hamm die besonderen Umstände darlegen und im Zweifel beweisen (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Nach Zeit darf er ohne Vereinbarung nur abrechnen, wo die StBVV das vorsieht oder sich der Gegenstandswert nicht schätzen lässt (§ 13 StBVV). Aus einer Vergütungsvereinbarung ohne Textform, Bezeichnung oder deutliche Absetzung oder aus einer Vereinbarung in der Vollmacht kann er höchstens die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV); was Sie freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt haben, können Sie allein wegen des Formfehlers aber nicht zurückverlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StBVV). Die Grenze von 190 €, die die StBVV für ein erstes Beratungsgespräch vorsieht, gilt nur, wenn ein Verbraucher den Berater zum ersten Mal in Anspruch nimmt und es bei diesem Gespräch bleibt; Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 15, 16 StBVV). Sie begrenzt zudem nur die gesetzliche Gebühr; eine abweichende Vergütung kann in Textform vereinbart werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 StBVV). Bei Streit vermittelt auf Antrag die Steuerberaterkammer (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG).

Eine Unterschrift ist nicht nötig, wohl aber eine Ihnen mitgeteilte Berechnung in Textform (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV). Darin sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die angewandten Vorschriften der StBVV und bei Wertgebühren der Gegenstandswert anzugeben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StBVV). Rechnet der Berater nach den Gebühren der StBVV ab, kann er die Vergütung aus einer Rechnung, die nur Endbeträge ohne Gebührentatbestände und Gegenstandswerte nennt, nicht einfordern; er kann eine ordnungsgemäße Berechnung aber nachreichen, auch noch im Prozess (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Die Verjährung seines Honorars läuft unabhängig davon, ob die Rechnung schon gestellt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV).

Umfasst der Vertrag auch steuerliche Beratung, können Sie in der Regel jederzeit fristlos kündigen, auch wenn für die Buchhaltung feste Pauschalen vereinbart sind (§ 627 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09). Schuldet der Berater nur die Finanz- und Lohnbuchhaltung, ist der Vertrag nicht nach § 627 BGB jederzeit kündbar (BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18). Nach einer Kündigung gemäß § 627 BGB kann der Berater den Teil der Vergütung verlangen, der seinen bisherigen Leistungen entspricht; was Sie für die Zeit danach im Voraus gezahlt haben, muss er zurückerstatten (§ 628 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB). Hat der Berater Ihre Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, steht ihm die Vergütung aber insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für Sie kein Interesse haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine vereinbarte Pauschale ist nach dem BGH auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit entspricht, soweit der Vertrag für das vorzeitige Ende nichts anderes regelt (BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12, noch zum früheren § 14 StBVV); Gebühren nach der StBVV, die schon entstanden sind, bleiben dagegen grundsätzlich bestehen (§ 12 Abs. 4 StBVV). Widerrufen Sie zugleich die Vollmacht; gegenüber dem Finanzamt wirkt der Widerruf erst mit Zugang (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO).

Beim Mahnbescheid prüft das Gericht nicht, ob der Anspruch besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Widersprechen sollen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung, ganz oder teilweise; möglich ist das, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Vollstreckungsbescheid bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Ist Ihnen eine Klage zugestellt worden und hat das Gericht ein schriftliches Vorverfahren veranlasst, müssen Sie binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen; sonst kann auf Antrag des Beraters ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen (§ 276 Abs. 1 Satz 1, § 331 Abs. 3 ZPO). Geht es um mehr als 10.000 €, ist das Landgericht zuständig, und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, auch schon für diese Anzeige (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG, § 78 Abs. 1, § 276 Abs. 2 ZPO). Gegen Mahnbescheid und Klage kommen vor allem diese Einwände in Betracht: keine ordnungsgemäße Berechnung (§ 9 StBVV), falscher Gegenstandswert oder Gebührensatz (§§ 10, 11 StBVV), Zeitgebühr ohne Grundlage oder Nachweis (§ 13 StBVV), Formfehler einer Vergütungsvereinbarung (§ 4b StBVV), Aufrechnung mit Schadensersatz und Verjährung. Die Honorarforderung verjährt in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Berater die anspruchsbegründenden Umstände und Ihre Person kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); entstanden ist sie, sobald sie erstmals geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden kann, was grundsätzlich ihre Fälligkeit voraussetzt (BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 104/22); fällig wird sie, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 7 StBVV). Auf die Rechnung kommt es für den Lauf der Verjährung nicht an (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV).

Erst nach Abstimmung mit Ihrem Versicherer. Den geltend gemachten Anspruch müssen Sie ihm binnen einer Woche anzeigen (§ 104 Abs. 1 VVG). Eine Klausel, die Sie schon wegen eines Anerkenntnisses ohne seine Zustimmung den Versicherungsschutz kostet, ist zwar unwirksam (§ 105 VVG). Freistellen muss der Versicherer Sie aber nur von Ansprüchen, die mit bindender Wirkung für ihn festgestellt sind (§ 106 VVG).

Die Rechnung muss dem Mandanten in Textform mitgeteilt sein und alle Angaben des § 9 Abs. 2 StBVV enthalten, vor allem die einzelnen Gebühren und Auslagen, die Gebührentatbestände, die angewandten Vorschriften und bei Wertgebühren den Gegenstandswert; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 9 Abs. 1 StBVV). Rechnen Sie nach den Gebühren der StBVV ab, lässt sich die Klage auf eine Rechnung mit bloßen Endbeträgen nicht stützen; Sie können die Berechnung im Prozess vervollständigen, Zinsen sprach das OLG Hamm dann aber erst ab Rechtshängigkeit der nachgereichten Berechnung zu (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13). Über der Mittelgebühr müssen Sie nach dieser Entscheidung die Umstände darlegen, die die Sache überdurchschnittlich machen. Zeitgebühren belegen Sie mit einer Zeiterfassung, die Bearbeiter, Tag, Arbeitsstunden und die konkrete Leistung nennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2011 – I-23 U 167/10). Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht der Form des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV entspricht, können Sie höchstens die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b StBVV). Allein durch den Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gerät ein Verbraucher nur dann in Verzug, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen hat (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Verjährung Ihres Honorars hängt nicht davon ab, ob Sie die Berechnung schon mitgeteilt haben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV); wer spät abrechnet, verschiebt ihren Beginn also nicht.

Ja, aber nie in derselben Sache. Wer in derselben Rechtssache schon die Gegenseite im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat, darf nicht tätig werden, und das gilt grundsätzlich für die ganze Kanzlei (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Vor jeder Mandatsannahme prüfen wir deshalb, ob ein Interessenkonflikt besteht, auch aus der Tätigkeit von Rechtsanwalt Rudolf Müller als Steuerberater außerhalb der Curia (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BRAO); besteht einer, lehnen wir ab.

Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten

Nennen Sie uns zuerst die Beteiligten, also Ihren Berater oder, als Steuerberater, Ihren Mandanten und gegebenenfalls den Anspruchsteller, damit wir Interessenkonflikte ausschließen können. Für die Erstberatung genügen bei einem Beraterfehler der belastende Bescheid, der Auftrag oder die Vergütungsvereinbarung und der Schriftwechsel mit dem Berater; im Honorarstreit die Rechnung, der Auftrag oder die Vergütungsvereinbarung und gegebenenfalls Mahnbescheid oder Klage; als Steuerberater das Anspruchsschreiben oder die offene Rechnung mit Auftrag und gegebenenfalls Vergütungsvereinbarung. Läuft eine Frist, etwa für einen Einspruch oder nach Zustellung eines Mahnbescheids oder einer Klage, nennen Sie uns das Datum des Bescheids oder der Zustellung schon im ersten Telefonat. Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.

Justizpalast München: Treppenbalustrade, Blick in die Treppenhalle

Ob ein Steuerberater haftet, entscheidet sich selten an der Frage, ob ein Fehler passiert ist, sondern daran, ob er im Auftrag lag, was er gekostet hat und ob die Frist noch läuft.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben sie erhalten und melden uns montags bis donnerstags in der Regel innerhalb von 24 Stunden.