Der Notar hat Ihnen den Entwurf geschickt, und der Beurkundungstermin steht? Wir prüfen Ihren Immobilienkaufvertrag vor der Unterschrift, als Käufer zum Festpreis ab 892,50 € inkl. USt (750 € netto), als Verkäufer nach Zeitaufwand. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung: was unproblematisch ist, was nachverhandelt werden sollte und wie die Änderung für den Notar formuliert werden kann.
Ablauf und Kosten der Prüfung
Wie wir prüfen
- Unterlagen. Direkt nach dem ersten Telefonat schicken Sie uns den Entwurf und die Unterlagen zum Objekt (Übersicht weiter unten).
- Abgleich. Was Ihnen zugesagt wurde, gegen das, was im Entwurf steht. Diese Lücke ist fast immer der Kern.
- Ergebnis. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung: was unproblematisch ist, was verhandelt werden sollte, was ein Ausschlusskriterium wäre – mit konkreten Formulierungsvorschlägen für den Notar.
- Auf Wunsch Begleitung. Nachverhandlung mit der Gegenseite und Teilnahme am Beurkundungstermin.
Kaufvertrag und Finanzierung. Wir prüfen, ob Kaufpreisfälligkeit, Belastungsvollmacht und Rücktrittsrechte im Vertrag zu Ihrer Finanzierung passen, damit Sie nicht zahlen müssen, bevor das Darlehen ausgezahlt wird. Darlehen vermitteln wir nicht.
Die Prüfung kostet einen Bruchteil dessen, was ein übersehenes Wohnrecht oder eine nicht vereinbarte Beschaffenheit kostet. Rufen Sie uns an unter 089 38158313 und nennen Sie gleich den geplanten Beurkundungstermin – danach richtet sich, wie schnell wir arbeiten müssen.
Steuerlich gehört zum Kauf die Grunderwerbsteuer, zum Verkauf die Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Die fünf wichtigsten Steuerfragen vor Kauf, Verkauf und Teilung haben wir auf der Seite Immobilie und Steuer zusammengefasst.
Was die Prüfung kostet
Für Käufer arbeiten wir mit einem Festpreis. Sie wissen vorher, was es kostet.
- Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung – Prüfung von Vertragsentwurf, Grundbuchauszug und bei Wohnungen der Verwaltungsunterlagen, schriftliche Aufstellung mit Formulierungsvorschlägen und eine Rücksprache: ab 892,50 € inkl. USt (750 € netto).
- Mehrfamilienhaus, Bauträgervertrag, Erbbaurecht oder vermietete Objekte – Festpreis nach Sichtung der Unterlagen.
- Nachverhandlung mit der Gegenseite und Teilnahme am Beurkundungstermin – gesondert, nach Zeitaufwand.
Für Verkäufer rechnen wir nach Zeitaufwand ab: 327,25 € inkl. USt je Stunde (275 € netto), mindestens 892,50 € inkl. USt (750 € netto). Nach Sichtung des Entwurfs nennen wir Ihnen einen Kostenrahmen, bevor wir beginnen.
Die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vorab in Textform. Rufen Sie uns an, sobald der Notar den Entwurf übersendet; den Entwurf schicken Sie direkt nach diesem Telefonat – dann bleibt genug Zeit, um Änderungen tatsächlich noch durchzusetzen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 089 38158313.
Was wir im Kaufvertrag prüfen
Worauf wir im Entwurf zuerst schauen:
- Haftungsausschluss und vereinbarte Beschaffenheit: Steht im Vertrag, was Ihnen zugesagt wurde?
- Wohnfläche und ihre Berechnungsgrundlage
- Abteilung II des Grundbuchs: Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte
- Fälligkeit des Kaufpreises: Vormerkung, Lastenfreistellung, Genehmigungen
- Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
- Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Beschlüsse, Erhaltungsrücklage, Sonderumlagen
- Bei vermieteten Wohnungen: Mietvertrag, Kaution, Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungssperre
- Beim Bauträger: Ratenplan, Sicherheit, Baubeschreibung, Abnahme
- In München: Genehmigung für Umwandlung und Milieuschutz
Der Entwurf kommt vom Notar, meist zwei Wochen vor dem Termin, und liest sich für Laien wie eine Formsache. Ist er nicht. In diesen fünfzehn bis dreißig Seiten wird verteilt, wer welches Risiko trägt – und fast alles davon ist verhandelbar, solange nicht unterschrieben ist. Danach nicht mehr.
Was der Notar prüft – und was er nicht darf
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt beim Immobilienkauf. Der Notar belehrt über die rechtliche Tragweite und sorgt dafür, dass der Vertrag wirksam ist. Er belehrt beide Seiten und soll darauf achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 BeurkG); vor ungesicherten Vorleistungen muss er warnen. Einseitig Ihre Interessen vertreten darf er aber nicht: „Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen“ (§ 14 Abs. 1 BNotO).
Ist eine Klausel für den Verkäufer günstig, aber rechtlich zulässig, und wollen beide Seiten sie so, wird der Notar sie beurkunden. Es ist nicht seine Aufgabe, für Sie nachzuverhandeln – und meist ist der Entwurf ohnehin von der Seite in Auftrag gegeben worden, die den Notar ausgesucht hat.
Der Zeitpunkt: die Zwei-Wochen-Regel
Bei Verbraucherverträgen – also wenn ein Unternehmer, etwa ein Bauträger oder gewerblicher Verkäufer, an Sie als Verbraucher verkauft – soll der Notar Ihnen den beabsichtigten Text des Kaufvertrags zur Verfügung stellen; „dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen“ (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift angegeben werden (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Beim Kauf von privat gilt diese Frist nicht; bitten Sie dann selbst um ausreichend Vorlauf.
Diese zwei Wochen sind kein Formalismus, sondern Ihr Prüfungsfenster. Wer sich am Tag des Erhalts meldet, hat Zeit für Rückfragen, für einen Grundbuchabgleich und notfalls für die Verschiebung des Termins. Wer drei Tage vorher anruft, kann meist nur noch beschreiben, was schiefgeht.
Das Grundbuch: Abteilung II ist die gefährliche
Abteilung III mit den Grundschulden macht selten Ärger – sie wird abgelöst und gelöscht. Die Risiken sitzen in Abteilung II, und die überlebt den Kauf, wenn sie nicht ausdrücklich behandelt wird.
- Wege- und Leitungsrechte zugunsten des Nachbarn – sie bestimmen, was Sie auf Ihrem Grundstück nicht bauen dürfen.
- Wohnungs- und Nießbrauchsrechte, etwa zugunsten von Angehörigen des Verkäufers. Ein lebenslanges Wohnrecht kann den Wert halbieren.
- Vorkaufsrechte. Dingliche Vorkaufsrechte (§ 1094 BGB) stehen in Abteilung II; ein nur schuldrechtlich vereinbartes Vorkaufsrecht steht nicht im Grundbuch. Auch das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) steht nicht im Grundbuch. Deshalb sollte der Kaufpreis erst fällig werden, wenn das Negativzeugnis der Gemeinde vorliegt (§ 28 Abs. 1 BauGB). Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, ist das Objekt für Sie verloren, auch wenn Ihre Finanzierung schon steht.
- Rückauflassungsvormerkungen aus früheren Übergaben in der Familie.
Dazu kommt, was gar nicht im Grundbuch steht: Ein Baulastenverzeichnis wie in anderen Bundesländern gibt es in Bayern nicht. Stimmt ein Nachbar schriftlich zu, dass Abstandsflächen auf sein Grundstück fallen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO), steht das nur in der Bauakte, in München bei der Lokalbaukommission. Altlasten stehen im Altlastenkataster (Art. 3 BayBodSchG), Baudenkmäler in der Denkmalliste. Der Eintrag dort ist aber nur nachrichtlich (Art. 2 BayDSchG), ein Denkmal ist also auch ohne Eintrag geschützt. Ein Vertrag, der nur auf das Grundbuch verweist, sagt darüber nichts.
Der Gewährleistungsausschluss und wo er endet
In fast jedem Vertrag über eine gebrauchte Immobilie steht ein Ausschluss der Sachmängelhaftung. Das ist üblich und wirksam – aber nicht grenzenlos. Auf ihn „kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“ (§ 444 BGB).
Daraus folgt die wichtigste Weichenstellung der ganzen Prüfung: Was Ihnen mündlich zugesagt wurde, gehört als Beschaffenheit in den Vertrag. Der trockene Keller, die erneuerte Elektrik, die Dachsanierung von 2019, die genehmigte Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum. Steht es drin, haftet der Verkäufer trotz Ausschluss. Steht es nicht drin, müssen Sie später Arglist beweisen – und das gelingt selten.
Hat der Verkäufer Unterlagen nur in einem Datenraum bereitgestellt, hat er damit nicht ohne Weiteres aufgeklärt. Das genügt nur, wenn er berechtigterweise erwarten durfte, dass Sie den Umstand dort finden (BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22).
Was daraus wird, wenn es schiefgeht, steht auf unseren Seiten Baumängel und Rücktritt und Schadensersatz.
Wohnfläche: die häufigste Enttäuschung
Im Exposé steht eine Zahl, im Vertrag oft ein Satz wie „Die Angabe der Wohnfläche erfolgt ohne Gewähr“. Damit ist die Fläche keine vereinbarte Beschaffenheit – und eine Abweichung nach unten begründet in aller Regel keinen Anspruch, selbst wenn sie erheblich ist. Anders nur, wenn der Verkäufer die Abweichung kannte und verschwiegen hat (§ 444 BGB); das müssen Sie allerdings beweisen.
Wenn die Fläche für Sie preisbestimmend war, muss sie als Beschaffenheit vereinbart werden, samt Berechnungsgrundlage. Ob nach Wohnflächenverordnung gerechnet wurde oder nach Gutdünken, macht bei Dachschrägen und Balkonen schnell zweistellige Quadratmeterzahlen aus.
Kaufpreisfälligkeit: wann Sie zahlen müssen
Der Kaufpreis darf erst fällig werden, wenn Ihre Position gesichert ist. Der Standard sieht vor: die Auflassungsvormerkung ist eingetragen, alle Löschungsunterlagen für nicht zu übernehmende Belastungen liegen vor, notwendige Genehmigungen sind erteilt – erst dann fordert der Notar zur Zahlung auf.
Prüfenswert ist jede Abweichung davon, jede Zahlung vor Eintragung der Vormerkung und jede Verknüpfung der Fälligkeit mit Umständen, die Sie nicht kontrollieren können. Ebenso: Wann geht der Besitz über, wer trägt ab wann Lasten und Versicherung, und was passiert, wenn zwischen Beurkundung und Übergabe ein Schaden eintritt.
Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
Nahezu jeder Kaufvertrag enthält sie, und kaum ein Käufer bemerkt sie. Sie bedeutet: Der Verkäufer kann aus der notariellen Urkunde unmittelbar vollstrecken, ohne vorher klagen zu müssen – die Urkunde ist Vollstreckungstitel, wenn „der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat“ (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Das ist branchenüblich und in der Regel hinzunehmen. Man sollte nur wissen, dass man es unterschreibt, und darauf achten, dass sie sich auf den Kaufpreis beschränkt und nicht auf weitere Ansprüche erstreckt. Finanzieren Sie den Kauf, enthält auch die Grundschuldbestellung für Ihre Bank nahezu immer eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Wie sich die Zwangsvollstreckung in Haus und Grundstück abwenden lässt, wenn es einmal so weit kommt, erklären wir auf einer eigenen Seite.
Besondere Fälle: Wohnung, Vermietung, Neubau
Eigentumswohnung: was zusätzlich zu prüfen ist
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Sie bestimmen, was Ihnen allein gehört und was allen – Balkon, Fenster, Stellplatz, Kellerabteil. Fehlzuordnungen kosten später fünfstellig.
- Beschlusssammlung und Protokolle der letzten Jahre. Dort steht, was ansteht: Dach, Fassade, Aufzug, Heizung.
- Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und beschlossene Sonderumlagen. Eine bereits beschlossene Sanierung trifft den, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist – das kann schon Sie sein.
- Hausgeldrückstände des Verkäufers und die Frage, wer sie trägt.
Vermietete Immobilie
Wer eine vermietete Wohnung kauft, kauft den Mietvertrag mit: Der Erwerber tritt anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). Zu prüfen sind daher der Mietvertrag selbst, die Höhe der Kaution und ob sie tatsächlich übergeben wird, laufende Rückstände sowie etwaige Staffel- oder Indexvereinbarungen.
Wer selbst einziehen will, sollte vor der Unterschrift wissen, wie realistisch eine Eigenbedarfskündigung ist und welche Sperrfristen gelten. Dazu unsere Seite Mietrecht.
Neubau vom Bauträger: Zahlung nur nach Baufortschritt
Wer eine Neubauwohnung oder ein neues Haus vom Bauträger erwirbt, schließt keinen gewöhnlichen Kaufvertrag, sondern einen Bauträgervertrag: Geschuldet sind die Errichtung des Gebäudes und die Übertragung des Grundstücks (§ 650u Abs. 1 BGB). Für den Bau gilt Werkvertragsrecht, für das Grundstück Kaufrecht. Der Vertrag muss deshalb andere Fragen beantworten als beim Kauf einer gebrauchten Immobilie.
- Raten nur nach Bauablauf. Abschlagszahlungen darf der Bauträger nur verlangen, soweit sie nach der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbart sind (§ 650v BGB). Vor der ersten Rate müssen unter anderem der Vertrag wirksam, die Vormerkung im Grundbuch eingetragen und die Lastenfreistellung gesichert sein; außerdem muss die Baugenehmigung erteilt sein oder bestätigt werden, dass gebaut werden darf (§ 3 Abs. 1 MaBV). Anders ist es nur, wenn der Bauträger eine Sicherheit nach § 7 MaBV stellt. Danach sind höchstens sieben Teilbeträge nach Baufortschritt zulässig (§ 3 Abs. 2 MaBV). Ein Zahlungsplan, der dem Bau vorauseilt, gehört korrigiert. Achten Sie auch darauf, wann die letzte Rate fällig wird. Was „vollständige Fertigstellung“ bedeutet, ergibt sich aus dem einzelnen Vertrag. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Schlussrate erst fällig, nachdem der Bauträger die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel beseitigt hatte.
- Fünf Prozent Sicherheit. Als Verbraucher steht Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Beim Bauträgervertrag ist nur Absatz 1 dieser Vorschrift ausgeschlossen (§ 650u Abs. 2 BGB).
- Baubeschreibung und Fertigstellungstermin. Die Baubeschreibung legt fest, was der Bauträger schuldet. Ist sie unvollständig oder unklar, wird der Vertrag ausgelegt, und Zweifel gehen zulasten des Bauträgers (§ 650k Abs. 2 BGB). Streit vermeiden Sie damit aber nicht. Ausstattung, Wohnfläche und Stellplatz sollten deshalb konkret beschrieben sein. Der Vertrag muss außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Bauzeit enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB). Verpflichtet Sie eine vorformulierte Klausel, späteren Änderungen der Teilungserklärung durch den Bauträger zuzustimmen, muss sie erkennen lassen, dass dies nur aus im Einzelnen benannten triftigen Gründen verlangt werden kann. Sonst ist die Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam.
- Mängelrechte und Abnahme. Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Klauseln, die diese Frist in vorformulierten Verträgen verkürzen, sind unwirksam (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB). Prüfen Sie außerdem, wer das Gemeinschaftseigentum abnimmt. Eine vorformulierte Klausel, nach der ein vom Bauträger bestimmbarer Erstverwalter abnimmt, ist unwirksam. Für Verträge aus der Zeit vor 2002 hat der Bundesgerichtshof ebenso eine Klausel verworfen, nach der gewählte Vertreter der Erwerber abnehmen, ohne dass der Einzelne selbst prüfen und abnehmen darf. Scheitert die Abnahme daran, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erst mit einer wirksamen Abnahme (BGH zur unwirksamen Abnahmeklausel im Bauträgervertrag).
Was bei Mängeln nach der Übergabe gilt, lesen Sie auf unserer Seite Baumängel. Den Festpreis für die Prüfung eines Bauträgervertrags nennen wir Ihnen nach Sichtung der Unterlagen.
Wenn Sie verkaufen
Diese Seite richtet sich an Käufer. Verträge für Verkäufer prüfen wir ebenfalls. Dann rechnen wir nach Zeitaufwand ab, wie unter Was die Prüfung kostet beschrieben. Nach Sichtung des Entwurfs nennen wir Ihnen einen Kostenrahmen, bevor wir beginnen. Rufen Sie uns an, sobald der Notar den Entwurf übersendet. Muss für den Verkauf ein Darlehen vorzeitig abgelöst werden, prüfen wir auf Wunsch auch die Vorfälligkeitsentschädigung.
Mit der Unterschrift beim Notar sind beide Seiten gebunden. Was gilt, wenn eine Seite schon vor dem Notartermin abspringt, lesen Sie unter Mündliche Zusage beim Hauskauf. Ein Widerrufsrecht wie beim Online-Kauf gibt es für Grundstückskaufverträge nicht (§ 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eigentümer werden Sie trotzdem erst mit der Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Was dazwischen geschieht, legt der Vertrag fest:
Deshalb lohnt die Prüfung vorher: Vor dem Termin lassen sich Änderungen mit der Gegenseite und dem Notar abstimmen, bevor jemand gebunden ist. Danach braucht jede Änderung die Zustimmung der Gegenseite. Eine neue notarielle Urkunde ist nötig, solange die Auflassung nicht erklärt und damit bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB), danach nur noch, wenn die Änderung Erwerbs- oder Veräußerungspflichten ändert oder neu begründet (BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17). Was gilt, wenn die andere Seite nicht erfüllt, steht auf unserer Seite Rücktritt und Schadensersatz.