Immobilienrecht › Baumängel

Anwalt für Baumängel in München

Wir prüfen Ihre Ansprüche bei Baumängeln, sichern die Beweise und vertreten Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.

Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden

Wenn Neubau oder Sanierung enttäuschen, zählt jeder Beweis. Vorab sagen wir Ihnen offen, wie wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko einschätzen.

Für wen die Seite gedacht ist

  • Erwerber einer Neubauwohnung oder eines Hauses vom Bauträger, vor oder nach der Abnahme.
  • Bauherren, deren Bauunternehmen oder Handwerker Mängel nicht beseitigen.
  • Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften mit Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
  • Käufer einer gebrauchten Immobilie, denen der Verkäufer Mängel verschwiegen hat; dazu auch unsere Seite Rücktritt und Schadensersatz.

Baumängel am Neubau: Rechte vor und nach der Abnahme

Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht · Stand: Oktober 2026

Sie haben Mängel am Neubau, an der Bauträgerwohnung oder am gekauften Haus entdeckt? Entscheidend ist, was Sie rund um die Abnahme tun: Mängel richtig rügen, Fristen setzen, Beweise sichern und die Verjährung im Blick behalten. Wir beraten und vertreten Erwerber, Bauherren und Eigentümer aus München gegenüber Bauträgern, Bauunternehmen und Verkäufern – außergerichtlich und vor Gericht.

Baumängel erkennen, bewerten und rechtlich richtig reagieren

Ein Baumangel liegt vor, wenn ein Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Dazu zählen u. a.:

  • Feuchtigkeit, Schimmel, Risse oder Setzungen
  • mangelhafte Wärmedämmung oder mangelhafter Schallschutz
  • fehlerhafte Abdichtungen und Isolierungen
  • unsachgemäße Elektro-, Sanitär- oder Heizungsinstallationen
  • Abweichungen von Plänen, Leistungsverzeichnissen oder Bauverträgen

Unsere Anwälte prüfen Bauverträge, Gutachten und Abnahmen, um festzustellen, wer für den Mangel haftet und welche Ansprüche Ihnen zustehen – ob Gewährleistung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.

Vor der Abnahme: Was Sie beim Neubau jetzt tun sollten

Mit der Abnahme (§ 640 BGB) ändert sich Ihre Lage grundlegend: Die fünfjährige Verjährung für Mängel am Bauwerk beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB), die Vergütung wird fällig, beim Bauvertrag sobald zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 641 Abs. 1, § 650g Abs. 4 BGB), und danach müssen in der Regel Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Vor dem Termin gilt deshalb:

  • Alle bekannten Mängel ins Protokoll und die Rechte daraus ausdrücklich vorbehalten. Wer ein Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, und sich seine Rechte nicht vorbehält, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Schadensersatz bleibt nach dem Gesetzeswortlaut möglich.
  • Auf Abnahmefristen reagieren. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, gilt das Werk als abgenommen, wenn Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern (§ 640 Abs. 2 BGB). Sind Sie Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn der Unternehmer Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform darauf hingewiesen hat.
  • Nicht wegen Kleinigkeiten verweigern. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie gehören als Vorbehalt ins Protokoll.
  • Geld zurückhalten, aber mit Maß. Solange Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können, dürfen Sie nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Beim Bauträger darf die letzte Rate ohnehin in der Regel erst nach vollständiger Fertigstellung verlangt werden (§ 650v BGB, § 3 Abs. 2 MaBV). Was „vollständige Fertigstellung“ bedeutet, ergibt sich aus dem einzelnen Vertrag. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Schlussrate erst fällig, nachdem der Bauträger die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel beseitigt hatte. Die Zahlungsklage des Bauträgers blieb deshalb ohne Erfolg.
  • Abnahmeklauseln im Bauträgervertrag prüfen. Eine Formularklausel, nach der ein vom Bauträger bestimmbarer Erstverwalter das Gemeinschaftseigentum abnehmen kann, ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZR 308/12). Für Verträge aus der Zeit vor 2002 hat der Bundesgerichtshof ebenso eine Klausel verworfen, nach der drei gewählte Vertreter der Erwerber abnehmen, ohne dass der Einzelne selbst prüfen und abnehmen darf (BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24).

Auf Wunsch prüfen wir Bauträgervertrag und Abnahmeprotokoll, bevor Sie unterschreiben – den Vertrag am besten schon vor der Beurkundung: Bauträgervertrag prüfen lassen.

Ihre Ansprüche bei Baumängeln

Je nach Vertragsverhältnis (Werkvertrag, Bauträgervertrag, Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie) können Sie Folgendes verlangen:

  • Mängelbeseitigung oder Kostenerstattung
  • Schadensersatz bei Fehlleistungen von Handwerkern, Bauträgern oder Architekten
  • Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises oder der Vergütung
  • Durchsetzung von Gewährleistungsrechten auch bei vereinbarten Gewährleistungsausschlüssen (z. B. bei arglistiger Täuschung)

Der Bauträger reagiert nicht: Mängelrüge, Vorschuss, Beweisverfahren

Viele Bauträger und Handwerker antworten auf die erste Mängelanzeige nicht oder bestreiten den Mangel. Dann kommt es auf die richtige Reihenfolge an:

  • Mängelrüge mit Frist: Beschreiben Sie, was Sie sehen, etwa Feuchtigkeit, Risse oder Geräusche. Die technische Ursache müssen Sie nicht benennen. Verlangen Sie Nacherfüllung und setzen Sie dafür eine angemessene Frist. Erst deren erfolgloser Ablauf eröffnet in der Regel Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz (§§ 636, 637, 323, 281 BGB). Sichern Sie den Nachweis des Zugangs.
  • Nicht eigenmächtig reparieren: Den Mangel selbst beseitigen und die Kosten verlangen dürfen Sie grundsätzlich erst, wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist (§ 637 Abs. 1 BGB). Für die voraussichtlichen Kosten können Sie einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB).
  • Verjährung aktiv hemmen: Eine Mängelrüge allein hält die Verjährung nach dem BGB nicht auf. Gehemmt wird sie etwa, solange über den Mangel verhandelt wird (§ 203 BGB), oder durch ein gerichtliches Verfahren (§ 204 BGB).
  • Selbstständiges Beweisverfahren: Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger begutachtet Zustand, Ursache und Beseitigungsaufwand schon vor einem Prozess (§ 485 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Beim Schadensersatz gilt im Werkvertragsrecht, also auch für die Bauleistung des Bauträgers: Wer den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden nicht nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Möglich bleiben unter anderem der Vorschuss für die Selbstvornahme und die Bemessung nach dem mangelbedingten Minderwert. Wird der Mangel beseitigt, müssen Sie sich bei Werkverträgen, die seit 2002 geschlossen wurden, keinen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Das gilt auch, wenn sich der Mangel erst spät ausgewirkt hat und Sie bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatten. Welcher Weg in Ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoller ist, klären wir vor dem ersten Schreiben an die Gegenseite.

Mängel am Gemeinschaftseigentum: Wer darf was?

Wer eine Eigentumswohnung vom Bauträger kauft, schließt einen eigenen Vertrag mit ihm und hat damit eigene Mängelrechte, auch für Dach, Fassade, Tiefgarage oder Treppenhaus. Weil diese Bauteile allen Eigentümern gemeinsam gehören, stellt sich schnell die Frage, wer die Ansprüche verfolgt.

  • Die Gemeinschaft kann die Rechte an sich ziehen. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen. Das hat der BGH auch für das seit der WEG-Reform geltende Recht bestätigt (BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21).
  • Minderung und kleiner Schadensersatz. Für Minderung und den sogenannten kleinen Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich nur die Gemeinschaft sie geltend machen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05). Wie weit das nach der WEG-Reform im Einzelfall noch gilt, sollte vor jedem Schritt geprüft werden.
  • Fristen im Blick behalten. Haben die Erwerber zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgenommen, laufen die Verjährungsfristen unterschiedlich. Ist die Abnahme des Gemeinschaftseigentums an einer unwirksamen Formularklausel gescheitert und haben die betroffenen Erwerber auch nicht auf andere Weise wirksam abgenommen – selbst oder durch schlüssiges Verhalten –, hat die fünfjährige Frist für sie noch nicht begonnen. Sie beginnt erst mit einer wirksamen Abnahme. Diese kann der Bauträger auch nachträglich herbeiführen, indem er die Mängel beseitigt und dann die Abnahme verlangt. Für Verträge aus der Zeit vor 2002 hat der BGH zudem entschieden, dass Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum in diesem Fall höchstens bis 30 Jahre nach der gescheiterten Abnahme durchgesetzt werden können (BGH, Urteile vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24). Das muss vor jedem Beschluss geklärt sein.

Wir beraten einzelne Erwerber und Eigentümergemeinschaften, bereiten Beschlüsse zur Durchsetzung von Mängelrechten vor und vertreten die Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger. Rechtsanwalt Markus Stenger ist zudem Wirtschaftsmediator. Diese Erfahrung hilft, wenn viele Eigentümer mit unterschiedlichen Interessen erst eine gemeinsame Linie finden müssen.

Wie wir vorgehen

Wir sehen uns zuerst Ihren Vertrag, das Abnahmeprotokoll, Ihre bisherigen Mängelanzeigen und die Fotos an. Danach sagen wir Ihnen, welche Fristen laufen, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist und wie wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko einschätzen.

Wir formulieren Mängelrüge und Fristsetzung, sichern Beweise, wenn nötig im selbstständigen Beweisverfahren, und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht. Eigentümergemeinschaften unterstützen wir bei der Vorbereitung von Beschlüssen und vertreten die Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger.

FAQ – Die wichtigsten Fragen

Ein Baumangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Dazu gehören sichtbare Fehler (z. B. Risse, undichte Fenster) ebenso wie unsichtbare Mängel (z. B. Dämmfehler, Feuchtigkeit, falsche Flächenangaben).
In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre nach Abnahme (§ 634a BGB). Danach verjähren Mängelansprüche. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Frist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Mangel erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen. Beim Bauwerk endet sie nicht vor Ablauf der fünf Jahre, spätestens aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 634a Abs. 3, §§ 195, 199 BGB).

Die Erstberatung dauert 30 Minuten und kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt; die Gebühr wird auf das Mandat angerechnet. Darin klären wir, welche Ansprüche in Betracht kommen, welche Fristen laufen und was die nächsten Schritte kosten. Die weiteren Kosten hängen vom Streitwert und vom Aufwand ab; die gerichtliche Vertretung rechnen wir mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung sehen bei Bauvorhaben einen besonderen Ausschluss vor, den sogenannten Baurisikoausschluss (Ziffer 3.2.2 ARB 2021).

Das hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Sind Sie rechtsschutzversichert, sagen Sie es uns im ersten Telefonat. Den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen halten Sie dann zur Erstberatung bereit.

Wurde der Mangel trotz angemessener Frist nicht behoben, können Sie grundsätzlich den Kaufpreis oder die Vergütung mindern; vom Vertrag zurücktreten können Sie nur, wenn der Mangel nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2, §§ 441, 638 BGB). Das wird juristisch im Einzelfall geprüft.
Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Bevor Sie Kosten der Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen können, müssen Sie dem Unternehmer aber in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die erfolglos abgelaufen ist (§§ 637, 323, 281 BGB). Rügen Sie schon aus Beweisgründen schriftlich und nachweisbar. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, setzt ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zudem eine eigene Verjährungsfrist in Gang (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Wir helfen Ihnen bei der Formulierung.
Dann kommt arglistige Täuschung in Betracht, wenn der Verkäufer damit rechnete, dass Sie den Mangel nicht kennen, und ihn trotzdem nicht offenbart hat; bei Mängeln, die bei der Besichtigung ohne Weiteres erkennbar waren, besteht allerdings keine Offenbarungspflicht. Liegt Arglist vor und lässt sie sich beweisen, können Sie den Vertrag anfechten oder Schadensersatz verlangen – auch trotz Gewährleistungsausschluss (§§ 123, 444 BGB).
Dokumentieren Sie Mängel sofort mit Fotos, Zeugen und ggf. Gutachten. Nehmen Sie keine eigenständigen Reparaturen vor, bevor ein Anwalt den Sachverhalt geprüft hat. Ausgenommen sind Notmaßnahmen, die weitere Schäden verhindern; dokumentieren Sie den Zustand möglichst vorher.

Vorgeschrieben ist das nicht; jeder zugelassene Rechtsanwalt darf Sie vertreten. Einen Fachanwaltstitel für Bau- und Architektenrecht führt bei uns niemand. Wir beraten und vertreten beim Erwerb von Immobilien, etwa zu Bauträgervertrag, Kaufvertrag, Abnahme, Minderung und Rückabwicklung. Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Geht es im Kern um bautechnische Großstreitigkeiten zwischen Bauunternehmen, sagen wir Ihnen schon im ersten Telefonat offen, ob wir Ihnen helfen können oder ein anderer Weg sinnvoller ist.

Nach dem BGB nicht. Die Mängelanzeige ist wichtig, um Nacherfüllung zu verlangen und Fristen zu setzen, die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke (§ 634a BGB) läuft aber weiter. Gehemmt wird sie etwa, solange über den Mangel verhandelt wird (§ 203 BGB), durch Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder durch die Zustellung des Antrags auf ein selbstständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Anders ist es nur, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist: Dann verjährt der Anspruch auf Beseitigung des schriftlich gerügten Mangels in zwei Jahren ab Zugang der Rüge, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B (bei Bauwerken vier Jahre) oder der stattdessen vereinbarten Frist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Beim Bauträgervertrag ist das in der Regel nicht der Fall.

Ja, in angemessener Höhe. Solange Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können, dürfen Sie nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Wer deutlich mehr einbehält, riskiert Verzug und Zinsen. Lassen Sie die Höhe deshalb vorher beziffern, am besten durch einen Sachverständigen, und begründen Sie den Einbehalt gegenüber dem Bauträger schriftlich.

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung darf der Bauträger die letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung entgegennehmen (§ 3 Abs. 2 MaBV). Wann Sie zahlen müssen, ergibt sich aus Ihrem Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat einen Vertrag so ausgelegt, dass die Schlussrate erst nach Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel fällig war (BGH, Urteil vom 22.04.2026 – VII ZR 88/25). Lassen Sie den Vertrag deshalb prüfen, bevor Sie zahlen oder einbehalten.

Nicht auf Grund einer Formularklausel des Bauträgers, nach der ein von ihm bestimmbarer Erstverwalter abnimmt. Eine solche Klausel ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZR 308/12). Für Verträge aus der Zeit vor 2002 gilt dasselbe für gewählte Erwerbervertreter, wenn Ihnen die eigene Prüfung und Abnahme nicht vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24). Scheitert die Abnahme daran, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit einer wirksamen Abnahme.

Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten

Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen. Für die Erstberatung halten Sie bitte bereit, soweit vorhanden:

  • Bauvertrag oder Bauträgervertrag
  • das Abnahmeprotokoll
  • Ihre bisherigen Mängelanzeigen
  • Fotos der Mängel und vorhandene Gutachten

Wir vertreten Erwerber und Bauherren gegenüber Bauträgern und Bauunternehmen: Vertragsstrafen wegen Verzugs, berechtigte Einbehalte, Mängelrechte und das selbstständige Beweisverfahren.

Justizpalast München: Säulen und Treppenaufgang in der Halle

Am Bau entscheidet die Abnahme. Ab diesem Zeitpunkt verschieben sich Beweislast und Fristen zu Ihren Lasten.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
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