Eine Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Bevor Sie Kosten der Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen können, müssen Sie dem Unternehmer aber in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die erfolglos abgelaufen ist (§§ 637, 323, 281 BGB). Rügen Sie schon aus Beweisgründen schriftlich und nachweisbar. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, setzt ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zudem eine eigene Verjährungsfrist in Gang (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Wir helfen Ihnen bei der Formulierung.