XI ZR 170/23: Vertriebsverantwortung bei Altprospekten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2026 – XI ZR 170/23 entschieden, dass ein Gründungsgesellschafter, der nach dem Prospekt „Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung“ erbringt, Anlegern neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung alten Rechts auch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung haften kann. Die Zurückweisung eines Feststellungsziels zur „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ im Kapitalanleger-Musterverfahren steht dem nicht entgegen. Die Klage blieb dennoch erfolglos, weil der Prospekt die gerügten Fehler nicht aufwies (BGH, Urteil vom 27.01.2026 – XI ZR 170/23, Rn. 28, 35–38).

Der Fall

Die Beklagte war Initiatorin des Beteiligungsangebots, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin einer Fondsgesellschaft, die Zweitmarktanteile an Schifffahrtsgesellschaften erwerben sollte. Nach dem Prospekt vom 20.12.2007 erhielt sie für „ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung“ 7 % des vermittelten Emissionskapitals (Rn. 1–3, 8).

Die Klage einer Anlegerin war für ein Musterverfahren nach dem KapMuG in der bis zum 19.07.2024 geltenden Fassung (a.F.) ausgesetzt (Rn. 17). Dort hatte der BGH das Feststellungsziel zur Verantwortlichkeit der Musterbeklagten „aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht“ nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne als unbegründet zurückgewiesen (Rn. 18, 25, 33). Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos; das Oberlandesgericht hielt sich an diese Entscheidung gebunden (Rn. 21, 24–26).

Was der BGH entschieden hat

  • Reichweite der Bindung: Für die Klägerin als Beigeladene zählte nicht die Rechtskraft, die nur zwischen Musterkläger und Musterbeklagten wirkt, sondern die Bindungswirkung des Musterentscheids (Rn. 29 f.); diese reicht nicht über die Feststellungsziele hinaus (Rn. 32). Das zurückgewiesene Feststellungsziel betraf nur die Haftung für die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung, die nach altem Recht hinter § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. zurücktritt (Rn. 33 f.). Andere Gründe einer Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (c.i.c., § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) erfasst die Zurückweisung nicht (Rn. 35).
  • Vertriebsverantwortung: Ein Gründungsgesellschafter kann daneben haften, etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen oder wenn er einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, indem er selbst den Vertrieb übernimmt oder für einen fremden Vertrieb Verantwortung trägt (Rn. 36). Vertriebsverantwortung bejahte der BGH für die Beklagte, weil sie nach dem Prospekt „Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalvermittlung“ erbringt (Rn. 37).
  • Ergebnis: Die Revision blieb trotzdem erfolglos, weil der Prospekt die geltend gemachten Fehler nicht aufwies (Rn. 38, 49). Beim Blindpool-Modell sind Bezugspunkt der Anlageentscheidung nicht Zahlen zum Tonnagewachstum, sondern zuvörderst die Eignung der Investitionskriterien und die Befähigung der Geschäftsführung (Rn. 42 f.). Prognosen müssen durch Tatsachen gestützt und ex ante vertretbar sein; deckt der Prospekt Unsicherheiten und Lücken der Tatsachengrundlage auf, sind die Interessen des Anlegers nicht verletzt (Rn. 45–48).

Nur für Prospekte vor dem 1. Juni 2012

Die Haftung wegen Vertriebsverantwortung besteht nur neben der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. (BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346, Rn. 45). Dieses Recht gilt für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte weiter, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht wurden (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Im Anwendungsbereich der §§ 20, 21 VermAnlG, des Wertpapierprospektgesetzes, des § 127 InvG a.F. und des § 306 KAGB schließt die spezialgesetzliche Haftung einen Anspruch aus c.i.c. wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts auch dann aus, wenn der Prospektverantwortliche den Vertrieb übernommen hat oder für ihn Verantwortung trägt. Eine Haftung aus anderen Gründen, etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen, ist auch dort nicht ausgeschlossen (XI ZB 20/21, Leitsatz 2, Rn. 45, 47–51).

Was das praktisch heißt

Für Initiatoren und Emittenten von Altfonds

  • Der BGH hat die Vertriebsverantwortung dem Prospekt entnommen (Rn. 37); es kann also darauf ankommen, wie dieser die eigene Vertriebsrolle beschreibt.
  • Ohne eigene Vertriebsübernahme tragen Vertriebsverantwortung die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter, wenn die Fondsgesellschaft den Vertriebsauftrag erteilt hat. Nicht genügen die Vertriebsübernahme allein durch den Alleingesellschafter eines Altgesellschafters oder eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft (XI ZB 20/21, Rn. 44).

Für Treuhänder

Im Verfahren XI ZB 20/21 war die Treuhandkommanditistin zugleich Gründungsgesellschafterin. Auch bei ihr schloss die Prospekthaftung alten Rechts eine allein auf die Prospektverwendung gestützte c.i.c.-Haftung aus; Vertriebsverantwortung trug sie nicht, weil sie weder Vertriebsgesellschaft noch geschäftsführungsbefugt war (Rn. 39 f., 52).

Nach einem Musterverfahren

Ein für Initiatoren günstiger Musterentscheid nach dem KapMuG a.F. bindet in den Ausgangsverfahren nur im Umfang der Feststellungsziele; andere haftungsbegründende Umstände wie eine Vertriebsverantwortung sind gesondert zu prüfen (Rn. 28, 32, 35).

Mehr zur Prospekthaftung von Initiatoren und Gründungsgesellschaftern finden Sie auf unserer Seite Kapital­anlage­recht.

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