BGH XI ZR 75/23: Wann die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt

BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227

Zahlt ein Verbraucher sein Darlehen vorzeitig zurück, kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeits­entschädigung verlangen, wenn er zu diesem Zeitpunkt Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich über Voraussetzungen und Berechnungsmethode der Vorfälligkeits­entschädigung informieren (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB; Rn. 16).
  • Es genügen die wesentlichen Parameter in groben Zügen, eine Rechenformel ist nicht nötig; fehlende oder fehlerhafte Angaben schließen den Anspruch aus (Rn. 18).
  • Die Anknüpfung an die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ war im entschiedenen Vertrag zumindest irreführend (Rn. 21 bis 25).
  • Die Bank muss die unter Vorbehalt gezahlten Beträge erstatten (Rn. 15).

Der Fall

Die Darlehensnehmer hatten im Dezember 2018 und im Februar 2019 zwei Immobiliar-Darlehensverträge über 170.000 € und 20.000 € geschlossen, mit Sollzinsbindung bis Ende Dezember 2028 bzw. Ende Januar 2029 (Rn. 2 f.). Für die vorzeitige Rückzahlung stellte die Bank Vorfälligkeits­entschädigungen von 8.550,36 € und 7.304,39 € in Rechnung. Die Darlehensnehmer zahlten unter Vorbehalt insgesamt 10.048,90 € und klagten diesen Betrag zurück (Rn. 6 f.). Das Landgericht Frankenthal gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte das bis auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Revision der Bank blieb ohne Erfolg.

Der Vertrag legte die Aktiv-Passiv-Methode zugrunde. Als Zinsschaden galt die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen „mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht“. In Ziffer 4 desselben Vertrags war die voraussichtliche Vertragslaufzeit mit 20 Jahren und 8 Monaten bzw. 14 Jahren und 3 Monaten angegeben (Rn. 4).

Was der BGH entschieden hat

Der Maßstab. Abzustellen ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Rn. 18). Die Festlegung auf die Aktiv-Passiv-Methode war nicht zu beanstanden (Rn. 20).

Woran die Klausel scheiterte. Ersatzfähig ist der Zinsschaden nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung. Sie reicht bis zur vereinbarten Fälligkeit oder, wenn das früher ist, bis zum Wirksamwerden der nächsten zulässigen Kündigung, insbesondere bis zum Ende einer vereinbarten Zinsbindung; die Obergrenze bildet das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Rn. 22). Ein verständiger Verbraucher versteht „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ aber als verbleibende Gesamtlaufzeit: Der Vertrag definierte den Begriff nicht und beschrieb die Laufzeit an anderer Stelle als Gesamtlaufzeit (Rn. 23 f.). Die Verweise auf die Klauseln zur vorzeitigen Rückzahlung und Kündigung halfen nicht; sie regelten nur das „Ob“, nicht die Rechtsfolgen (Rn. 25).

Kein Bagatellfehler. Ob eine fehlerhafte Angabe eine hinreichende Schwere aufweisen muss, ließ der BGH offen; hier lag sie jedenfalls vor. Die Klausel legte nahe, der Zinsschaden werde über die deutlich längere Vertragslaufzeit berechnet statt über höchstens zehn Jahre und sechs Monate. Das wirkt sich nicht unerheblich auf die Höhe aus und kann Verbraucher von der vorzeitigen Rückzahlung abhalten (Rn. 26).

Spätere Auskunft ändert nichts. Die Information nach § 493 Abs. 5 BGB vor einer Ablösung hilft der Bank nicht; die Angaben im Vertrag sollen Transparenz schon bei Vertragsschluss herstellen (Rn. 27). Die Darlehensnehmer haben deshalb ohne Rechtsgrund gezahlt und können die Beträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückverlangen (Rn. 15).

Was Darlehensnehmer prüfen sollten

  • Vertragsart und Datum: Die dargestellten Regeln gelten für Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden; für ältere Verträge gilt das bis dahin geltende Recht (Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB).
  • Zeitraum: Bis wann berechnet die Bank ihren Schaden? Wie etwa „Restlaufzeit“ zu verstehen ist, hängt auch davon ab, ob der Vertrag den Begriff definiert und wie er die Laufzeit an anderer Stelle beschreibt (Rn. 24).
  • Rechenweg: Bei der Aktiv-Passiv-Methode muss der Vertrag auch die Differenzrechnung in groben Zügen erkennen lassen (BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24, BGHZ 244, 50, Rn. 22).
  • Wortlaut: Eine Klausel, die die Berechnung ausdrücklich auf die rechtlich geschützte Zinserwartung begrenzt, hat der BGH gebilligt (BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23, Rn. 24). Es kommt auf den einzelnen Vertrag an.
  • Verjährung: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Darlehensnehmer die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen musste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Wie wir Vertrag und Abrechnung prüfen, steht auf der Seite Vorfälligkeits­entschädigung zurückfordern.

Worauf dieser Beitrag beruht

  • BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227; Volltext auf rechtsprechung-im-internet.de. Vorinstanzen: OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 14/22; LG Frankenthal, 16.12.2021 – 7 O 60/21.
  • Gesetz: §§ 195, 199, 489, 493, 502 und 812 BGB, Art. 229 § 38 und Art. 247 § 7 EGBGB; Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
  • Stand: Oktober 2026.

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