BGH XI ZR 187/23: Wann die Angaben zur Berechnung genügen

BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23

Nach zwei Urteilen, in denen die Banken die Vorfälligkeits­entschädigung erstatten mussten (XI ZR 75/23 und XI ZR 22/24), ging es im Oktober 2025 anders aus: Die Klausel genügte, der Anspruch der Bank war nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, und die Darlehensnehmerin erhält die gezahlte Vorfälligkeits­entschädigung nicht zurück (Rn. 15).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klausel stellte zwei Zahlungsströme gegenüber, zinste beide ab, zog ersparte Kosten ab und bestimmte den Schaden als Differenz. Das genügte (Rn. 3, 19).
  • Für den Zeitraum stellte sie ausdrücklich auf die rechtlich geschützte Zinserwartung ab. Definieren musste die Bank diesen Begriff nicht; seine Reichweite ergab sich aus den in der Vertragsurkunde abgedruckten Allgemeinen Bedingungen (Rn. 24).
  • Den Verwaltungsaufwand der vorzeitigen Abrechnung darf die Bank in die Entschädigung einrechnen (Rn. 27 f.).

Der Fall

Die Darlehensnehmerin hatte im Dezember 2018 zum Kauf einer Eigentumswohnung ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über 290.000 € aufgenommen, mit einem bis November 2051 gebundenen Sollzins von 2,36 % und einer Laufzeit von 33 Jahren, gesichert durch eine Grundschuld (Rn. 2). Als sie die Wohnung verkaufte und das Darlehen vorzeitig zurückzahlte, verlangte die Bank 32.983,70 € Vorfälligkeits­entschädigung und 200 € Bearbeitungskosten. Sie zahlte unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung (Rn. 5 f.). Das Landgericht München I wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München die Berufung, der BGH die Revision (Rn. 6, 14).

Was in der Klausel stand

Die Bank legte sich auf die Aktiv-Passiv-Methode fest, die von einer laufzeitkongruenten Anlage der frei gewordenen Mittel in Kapitalmarkttiteln ausgeht; das war zulässig (Rn. 20). Die Schritte beschrieb sie so (Rn. 3):

  • Zahlungsstrom 1: die ab dem Rückzahlungstag geschuldeten Raten und die planmäßige Restschuld zum Ende der Sollzinsbindung, höchstens bis zum letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung; Sondertilgungsrechte zählen, als würden sie zum frühesten Zeitpunkt genutzt.
  • Zahlungsstrom 2: die Zahlungen, die aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich realisiert werden.
  • Differenz: Beide Ströme werden auf den Rückzahlungstag abgezinst, Zahlungsstrom 1 wird um ersparte Verwaltungs- und Risikokosten gekürzt; der Schaden ist die Differenz. Die Abzinsungsfaktoren werden aus den Hypothekenpfandbriefsätzen der Bundesbank-Statistik abgeleitet, unterjährig aus Geldmarktzinsen. Hinzu kommen angemessene Bearbeitungskosten.

Was der BGH entschieden hat

Methode. Dass Zahlungsstrom 2 als „tatsächlich realisiert“ bezeichnet wird, verunklart nicht, dass eine gedachte Wiederanlage zugrunde liegt; das stellt schon der Einleitungssatz klar (Rn. 25).

Zeitraum. Ersatzfähig ist der Zinsschaden nur für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung; die Obergrenze bildet das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB; Rn. 22). Die Klausel nannte zunächst die Sollzinsbindung und schränkte das ein, soweit diese über die geschützte Zinserwartung hinausgeht. Deren Reichweite ergab sich aus den abgedruckten Allgemeinen Bedingungen, die das Kündigungsrecht nach zehn Jahren mit sechs Monaten Frist beschrieben (Rn. 24).

Bearbeitungskosten. Den Verwaltungsaufwand der vorzeitigen Abrechnung darf die Bank einrechnen; daran hat § 493 Abs. 5 BGB nichts geändert (Rn. 27). Die verlangten Kosten deckten den Aufwand der Bank ab und waren keine Vertragsstrafe (Rn. 28).

Kein Austausch der Sicherheit. Einen Anspruch darauf, dass die Bank die Grundschuld gegen eine Sicherheit an einem anderen Objekt austauscht, hatte das Berufungsgericht verneint; der BGH bestätigte das (Rn. 30, 32). Zuzumuten ist ein solcher Austausch nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die Ersatzgrundschuld das Risiko der Bank genauso gut abdeckt, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle Kosten zu tragen, und die Bank keine Nachteile befürchten muss (Rn. 31).

Wo die Grenze zu den früheren Urteilen verläuft

Der BGH versteht das Urteil ausdrücklich als Fortführung von XI ZR 75/23 und XI ZR 22/24 (Leitsatz) und wendet denselben Maßstab an (Rn. 16 bis 18). Der Unterschied liegt im Wortlaut der Klauseln. In XI ZR 75/23 knüpfte die Klausel an die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ an, die ein Verbraucher als Gesamtlaufzeit verstand; hier war der Zeitraum ausdrücklich auf die geschützte Zinserwartung begrenzt. In XI ZR 22/24 ließ die Klausel nicht hinreichend klar erkennen, dass der Schaden aus einer Differenz berechnet wird; hier stand es ausdrücklich darin.

Was Darlehensnehmer daraus mitnehmen sollten

Ob eine Vorfälligkeits­entschädigung zurückgefordert werden kann, hängt vom einzelnen Vertrag ab: Beschreibt die Klausel den Rechenweg als Differenzrechnung? Begrenzt sie den Zeitraum auf die rechtlich geschützte Zinserwartung, und erschließt sich deren Reichweite aus dem Vertrag? Genügen die Angaben, bleibt zu prüfen, ob die Abrechnung der Bank dem Vertrag und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht (Rn. 27). Für einen Rückforderungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 BGB).

Zu den Urteilen zugunsten der Darlehensnehmer: XI ZR 75/23 und XI ZR 22/24. Wie wir Vertrag und Abrechnung prüfen, steht auf der Seite Vorfälligkeits­entschädigung zurückfordern.

Worauf dieser Beitrag beruht

  • BGH, Urteil vom 21.10.2025 – XI ZR 187/23; Volltext auf rechtsprechung-im-internet.de. Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 11.09.2023 – 17 U 355/23 e; LG München I, 29.12.2022 – 29 O 3563/22.
  • Im Beitrag zitiert: BGH, Urteil vom 03.12.2024 – XI ZR 75/23, BGHZ 242, 227; BGH, Urteil vom 20.05.2025 – XI ZR 22/24, BGHZ 244, 50.
  • Gesetz: §§ 195, 199, 489, 493 und 502 BGB; Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
  • Stand: Oktober 2026.

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