BGH, Beschluss vom 11.06.2026 – V ZB 81/25: Wer im Versteigerungstermin für eine GmbH bietet, muss sofort durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass er sie vertreten darf. Dass die Vertretungsbefugnis im Online-Handelsregister abrufbar ist, macht sie nicht offenkundig. Mit Beschluss vom 06.08.2026 – V ZB 13/26 hat der Bundesgerichtshof diese Linie bestätigt.
Die Fälle
Im ersten Verfahren wurde eine Eigentumswohnung zwangsversteigert. Zwei Beteiligte boten gemeinsam 181.000 €, danach ein Vertreter im Namen einer GmbH 185.000 €. Er legte eine notariell beglaubigte Bietvollmacht vor, die eine Frau als Geschäftsführerin der GmbH unterzeichnet hatte. Eine Urkunde darüber, dass sie die GmbH vertreten durfte, legte er auch auf Nachfrage nicht vor. Die Rechtspflegerin wies sein Gebot zurück; den Zuschlag erhielten die beiden anderen Beteiligten (V ZB 81/25, Rn. 1 f.).
Im zweiten Verfahren bot die betreibende Gläubigerin 13.500.000 €, für eine UG (haftungsbeschränkt) wurden 13.600.000 € geboten. Auch dieses Gebot wurde mangels Nachweises der Vertretungsmacht zurückgewiesen. Erst nach Schluss der Versteigerung reichte die UG eine einfache Abschrift eines Handelsregisterauszugs ein, nach der der Bietende ihr Geschäftsführer war. Der Zuschlag ging an die Gläubigerin (V ZB 13/26, Rn. 1 f.).
In beiden Fällen hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Gesellschaft zurückgewiesen.
Was der BGH entschieden hat
Nach § 71 Abs. 2 ZVG ist ein Gebot, das jemand für einen anderen abgibt, zurückzuweisen, wenn die Vertretungsmacht dem Gericht weder offenkundig ist noch durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Dann ist das Gebot unwirksam, auch wenn die Vertretungsbefugnis tatsächlich besteht. Urkunden, die vor dem Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, ändern daran nichts (V ZB 81/25, Rn. 9; V ZB 13/26, Rn. 9).
Die beglaubigte Bietvollmacht beweist nur, was die Unterzeichnerin erklärt hat, nicht aber, dass sie die GmbH vertreten durfte. Das hätte durch eine weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müssen, etwa durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug (§ 9 Abs. 3 HGB) oder eine notarielle Bescheinigung nach § 21 BNotO (V ZB 81/25, Rn. 10).
Dass die Vertretungsbefugnis über das Registerportal handelsregister.de abrufbar ist, macht sie nicht offenkundig (V ZB 81/25, Rn. 15, 19). Der Rechtspfleger muss dort nicht nachsehen, auch nicht durch Unterbrechen der Bietstunde oder in einem gesonderten Verkündungstermin; den Nachweis sofort zu führen, obliegt allein dem Bieter (Rn. 20 f.).
Die Ausnahme: Der Rechtspfleger sieht selbst nach
Verschafft sich der Rechtspfleger im Termin freiwillig durch Einsicht in das elektronische Handelsregister sichere Kenntnis von der Vertretungsmacht, ist sie offenkundig (BGH, Beschluss vom 17.06.2026 – V ZB 59/25, Rn. 15 f.). Verlassen kann sich ein Bieter darauf nicht, denn eine Pflicht zur Einsicht besteht nicht (V ZB 81/25, Rn. 20); im Fall V ZB 13/26 unterblieb sie (Rn. 10). Nach V ZB 59/25 deckt eine umfassende Bietvollmacht, die der Geschäftsführer erteilt hat, im Regelfall auch Gebote für die GmbH, selbst wenn sie die GmbH nicht nennt (Rn. 22, 26). Offenkundig oder sofort urkundlich nachgewiesen sein müssen dann aber die Vertretungsmacht des Geschäftsführers und die Bevollmächtigung (Rn. 12).
Was das praktisch heißt
Die Beschlüsse betrafen Zwangsversteigerungen. Über § 180 Abs. 1 ZVG gilt § 71 ZVG entsprechend auch in der Teilungsversteigerung; die §§ 181 bis 185 ZVG regeln den Vertretungsnachweis nicht abweichend. Für den Termin folgt daraus:
- Bietet ein Bevollmächtigter für eine Gesellschaft, genügt die beglaubigte Bietvollmacht allein nicht; auch die Vertretungsmacht des Unterzeichners ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (V ZB 81/25, Rn. 10).
- Bietet der Geschäftsführer selbst, muss er seine eigene Vertretungsmacht ebenso nachweisen (V ZB 13/26, Rn. 1, 10).
- Der Verweis auf handelsregister.de ersetzt den Nachweis nicht; was im Termin fehlt, lässt sich nicht nachreichen (V ZB 81/25, Rn. 9, 21 f.).
Das betrifft Miteigentümer, die in der Teilungsversteigerung über eine Gesellschaft mitbieten, Eigentümer, die ihr Objekt über eine Gesellschaft zurückersteigern wollen, und Unternehmen wie Objekt- oder Fondsgesellschaften. Für die übrigen Beteiligten gilt umgekehrt: Wird der Zuschlag auf ein Gebot erteilt, das mangels Nachweises hätte zurückgewiesen werden müssen, ist das ein Grund, den Zuschlag zu versagen (V ZB 59/25, Rn. 11). Dort scheiterte diese Rüge, weil der Rechtspfleger das Register eingesehen hatte und die Vollmacht ausreichte (Rn. 13–27).
Mehr zum eigenen Gebot finden Sie auf unseren Seiten zur Teilungsversteigerung und zur Abwendung einer Zwangsversteigerung.