BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25: Überträgt der Erblasser ein Grundstück gegen eine Leibrente, hindert das den Beginn der Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) nicht, auch wenn eine Reallast die Rente sichert und sich ihre Höhe an den Mieteinnahmen orientiert (Rn. 13, 19, 21). Das Urteil ist für die amtliche Sammlung (BGHZ) vorgesehen.
Der Fall
Mit notariellem Vertrag vom 20. November 1995 übertrug eine Mutter ihrem Sohn vier Grundstücke, eines davon mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Der Sohn verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM. Grundlage der Zahlungspflicht waren laut Vertrag monatliche Mieteinnahmen von rund 1.900 DM; gesichert wurde die Rente durch eine Reallast am bebauten Grundstück. Eigentumsübergang und Reallast wurden am 7. März 1996 im Grundbuch eingetragen. Mit Wirkung zum 28. Oktober 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Rente und bewilligte die Löschung der Reallast. Sie starb am 17. April 2021 (Rn. 2–4).
Die Tochter verlangt vom Sohn als Alleinerben per Stufenklage Pflichtteilsergänzung, auf der ersten Stufe die Ermittlung des Werts des bebauten Grundstücks und des Kapitalwerts der Rente (Rn. 1, 5). Landgericht und OLG Nürnberg gaben dem statt. Das OLG meinte, wirtschaftlich habe die Mutter den Nutzungswert behalten; die Frist habe erst mit dem Verzicht 2013 zu laufen begonnen (Rn. 6, 8).
Was der BGH entschieden hat
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Wertermittlungsanträge ab (Rn. 28 f.). Die Frage war umstritten; der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (Rn. 12 f.).
- Maßstab bleibt die Weiternutzung: Geleistet ist nach ständiger Rechtsprechung erst, wenn der Erblasser das Eigentum endgültig aufgibt und auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen, sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder schuldrechtlicher Vereinbarungen (Rn. 10).
- Entscheidend ist die Herrschaft über die Sache: Den Fristbeginn hemmt nur der Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand (Rn. 14, 17). Ein rein wirtschaftlicher Vergleich der Zahlungsströme genügt nicht, weil die Frist Rechtssicherheit schaffen soll (Rn. 15–17).
- Die Leibrente vermittelt keine Herrschaft: Der Rentenanspruch besteht fort, ob die Erträge des Grundstücks steigen, sinken oder ausbleiben. Der Erblasser darf das Grundstück nicht mehr nutzen oder über seine Nutzung bestimmen und kann Verkauf oder Belastung nicht verhindern (Rn. 18). Der Sohn musste die Rente auch nicht aus den Mieten zahlen (Rn. 19). Sie ist Gegenleistung für die Weggabe des Eigentums, kein fortgesetzter Ertrag des Grundstücks, anders als ein vorbehaltenes und weiter ausgeübtes Nießbrauchs- oder Wohnrecht (Rn. 20).
- Auch die Reallast ändert nichts: Sie ist ein dingliches Verwertungsrecht und gibt keine Nutzungsbefugnis (Rn. 21).
- Ergebnis: Soweit der Wert der Grundstücke den kapitalisierten Rentenwert bei der Übertragung überstieg, lag eine Schenkung vor. Für sie lief die Frist ab der Eintragung am 7. März 1996 und endete am 7. März 2006 (Rn. 22).
Der Verzicht auf die Rente war eine eigene Schenkung
Der Verzicht von 2013 war eine eigene ergänzungspflichtige Schenkung, deren Frist erst am 28. Oktober 2013 begann und beim Erbfall nicht abgelaufen war (Rn. 24). Auf der Wertermittlungsstufe half das der Tochter nicht, weil ihre Anträge nur die Werte von 1995 betrafen (Rn. 25–27). Über die beim Landgericht anhängig gebliebene Zahlungsstufe entscheidet dieses noch; einen Zahlungsanspruch wegen des Verzichts hält der BGH für nicht ausgeschlossen (Rn. 30). Insoweit ist der Ausgang offen.
Was das praktisch heißt
Für Eigentümer, die eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, und für die Übernehmer: Eine Leibrente hält den Fristbeginn nicht auf (Rn. 13). Nutzt der Übergeber das Grundstück dagegen aufgrund vorbehaltener Rechte im Wesentlichen weiter, beginnt die Frist nicht, solange das andauert (Rn. 10, 14). Wann ein Vorbehalt diese Schwelle erreicht, hatte der BGH hier nicht zu entscheiden.
Für Pflichtteilsberechtigte: Ohne vorbehaltene Weiternutzung läuft die Frist ab der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (Rn. 22). Sind beim Erbfall seitdem zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt; andernfalls zählt sie ab dem zweiten Jahr vor dem Erbfall je Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB). Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB; für eingetragene Lebenspartner ebenso, § 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG). Zu prüfen bleibt ein späterer Verzicht auf die Rente. Wer ihn geltend machen will, sollte ihn in den Anträgen ausdrücklich erfassen; der Rentenwert zum Verzichtszeitpunkt ist ein eigenes Bewertungsobjekt (Rn. 27).
Für Steuerberater, die solche Übertragungen begleiten: Das Urteil betrifft den zivilrechtlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch; zur steuerlichen Behandlung äußert es sich nicht.
Wie eine Immobilie beim Pflichtteil zählt, auch eine zu Lebzeiten übertragene, erklären wir unter Pflichtteil bei Immobilien. Zur Erbengemeinschaft siehe Erbengemeinschaft auflösen.