II ZR 71/24: Hinauskündigung bei Managerbeteiligung

BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24: Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die es erlauben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, sind in Personengesellschaften und in der GmbH grundsätzlich sittenwidrig und nichtig. Wurde die Beteiligung einem Geschäftsführer wegen seines Amtes eingeräumt, kann eine solche Klausel aber sachlich gerechtfertigt sein. Die Sache ist an das OLG München zurückverwiesen; der Ausgang ist offen.

Der Fall

Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft in einer Unternehmensgruppe mit Private-Equity-Beteiligung. Über ein Managementbeteiligungsprogramm trat er 2021 einer dafür gegründeten GmbH & Co. KG als Kommanditist bei. Seine Einlage von knapp 150.000 € entsprach dem Verkehrswert der Anteile. Am laufenden Gewinn war er nicht beteiligt, nur am Erlös eines späteren Unternehmensverkaufs (Exit; Rn. 1–5).

Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG konnten die Beklagten die Beteiligung eines Managers unter anderem erwerben, wenn er weder Geschäftsführer noch aktiv angestellt war oder unwiderruflich freigestellt wurde (Call-Option; Rn. 6). 2022 wurde der Kläger ohne Angabe von Gründen abberufen, ordentlich gekündigt und freigestellt. Die Beklagten übten die Option aus; den von ihnen ermittelten Verkehrswert von 35.173,68 € erhielt er ausgezahlt (Rn. 7 f.). Er klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Kommanditist ist; Landgericht Augsburg und OLG München gaben ihm recht (Rn. 9 f.).

Was der BGH entschieden hat

Die Call-Option ist eine freie Hinauskündigungsklausel. Die Beklagten konnten den Kläger jederzeit als Geschäftsführer abberufen (§ 38 Abs. 1 GmbHG), ordentlich kündigen oder freistellen und so die Option selbst auslösen (Rn. 17–19).

An seiner Rechtsprechung hält der Senat ausdrücklich fest (Rn. 20, 22): Solche Klauseln sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Wer jederzeit ohne Grund ausgeschlossen werden kann, übt seine Gesellschafterrechte womöglich nicht mehr frei aus („Damoklesschwert“; Rn. 20, 29). Weder eine angemessene Abfindung (Rn. 30 f.) noch eine bloß nachträgliche Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (Rn. 34 f.) beseitigt diese Gefahr.

Ausnahmsweise wirksam ist eine solche Klausel, wenn besondere Umstände sie sachlich rechtfertigen; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall (Rn. 21, 37). Für Managerbeteiligungen gilt: Die Klausel ist gerechtfertigt, wenn die Beteiligung dem Geschäftsführer wegen seines Amtes und zu einem damit verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit dem Ende seiner Tätigkeit entfällt, und wenn sie gegenüber dem Amt keine relevante eigenständige Bedeutung hat (Leitsatz b). Die Kriterien der früheren Entscheidung zum „Managermodell“ (BGHZ 164, 98) sind keine zwingenden Voraussetzungen (Rn. 47).

Das OLG hatte die Rechtfertigung verneint, weil der Kläger nur am Exit-Erlös beteiligt war und mit dem Erwerb zum Verkehrswert ein echtes Risiko trug (Rn. 14, 48). Beides lässt der BGH nicht gelten: Die Exit-Beteiligung sei bei Private-Equity-Modellen typisch und einer Erfolgsprämie vergleichbar (Rn. 51); das Risiko eines Mitinvestors gebe der Beteiligung kein eigenständiges Gewicht, zumal der Kläger mittelbar nur mit 0,38 % beteiligt war und praktisch keinen Einfluss hatte (Rn. 55–57). Ob die Abfindung angemessen ist, betrifft allein die Abfindungsklausel (Rn. 58).

Zurückverwiesen: Ausgang offen

Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Call-Option nicht sittenwidrig (Rn. 16, 61). Das OLG München muss aber noch prüfen, ob die Beklagten sie im Einklang mit § 242 BGB ausgeübt haben (Rn. 67). Mit dieser Kontrolle kann nach dem BGH etwa der Gefahr begegnet werden, dass ein Manager durch die Wahl des Abberufungszeitpunkts um seine volle Beteiligung an einem absehbaren Exit gebracht wird (§ 162 Abs. 2 oder § 242 BGB; Rn. 59).

Was das praktisch heißt

  • Unternehmen, die Geschäftsführer beteiligen, auch Maklerunternehmen: Eine Rückerwerbsoption, die an das Ende des Amtes anknüpft, kann wirksam sein. Maßgeblich ist, wofür die Beteiligung eingeräumt wurde und wie sie ausgestaltet ist (Rn. 47). Marktübliche, wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltungen sind grundsätzlich ein gewichtiger Sachgrund; die Ausgestaltung im Einzelfall kann aber unzulässigen Druck erzeugen (Rn. 40).
  • Geschäftsführer mit Beteiligung können sich gegen die Klausel nicht allein darauf stützen, dass sie zum Verkehrswert investiert haben oder nur am Exit-Erlös beteiligt sind (Rn. 51–57). Gesondert zu prüfen bleiben die Ausübung der Option im Einzelfall (Rn. 59, 67) und die Wirksamkeit der Abfindungsregelung (Rn. 58).
  • Gesellschafter von Familien- oder Immobiliengesellschaften, etwa einer GbR oder GmbH, die Grundbesitz hält: Eine Klausel, die der Mehrheit den Ausschluss ohne sachlichen Grund erlaubt, bleibt grundsätzlich nichtig, wenn nicht besondere Umstände sie rechtfertigen (Leitsatz a; Rn. 20 f.).

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