Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Er richtet sich gegen den Erben und auf Geld: die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Das Haus bleibt beim Erben. Es geht nur mit seinem Wert in die Rechnung ein.
Wer pflichtteilsberechtigt ist
Den Pflichtteil können nahe Angehörige verlangen, die der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB):
- seine Abkömmlinge, vor allem die Kinder,
- sein Ehegatte,
- seine Eltern.
Ein eingetragener Lebenspartner wird wie ein Ehegatte behandelt (§ 10 Abs. 6 LPartG).
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).
Ein Pflichtteilsberechtigter, der zwar Erbe ist, aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält, kann von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (§ 2305 Satz 1 BGB).
Welcher Wert zählt
Berechnet wird der Pflichtteil nach Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Stichtag ist also der Todestag, nicht der Tag eines späteren Verkaufs.
Soweit erforderlich, wird der Wert geschätzt. Eine Wertbestimmung des Erblassers, etwa ein im Testament genannter Betrag, ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB).
Bei einer Immobilie hängt der Pflichtteil deshalb vor allem an der Bewertung. Dafür zählen etwa der Zustand des Gebäudes, bestehende Mietverträge und Rechte Dritter im Grundbuch.
Auskunft und Wertgutachten
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er vom Erben verlangen (§ 2314 Abs. 1 BGB):
- Auskunft über den Bestand des Nachlasses,
- bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden,
- dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird,
- dass das Verzeichnis durch einen Notar oder eine zuständige Behörde aufgenommen wird.
Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).
Die Wertermittlung kann sich auch auf ein Grundstück beziehen, das der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat, aber nur, solange die Schenkung beim Erbfall noch ergänzungspflichtig ist. Sind die zehn Jahre abgelaufen, besteht dieser Anspruch nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25, Rn. 22, 25).
Hat der Erblasser zu Lebzeiten etwas verschenkt, wird der Pflichtteil so berechnet, als gehöre das Geschenk noch zum Nachlass. Der Berechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil dadurch erhöht (§ 2325 Abs. 1 BGB). Ein Beispiel ist die Übertragung des Elternhauses auf eines der Kinder ohne Gegenleistung.
Jedes Jahr ein Zehntel weniger
Die Schenkung zählt nicht immer voll. Entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen der Leistung und dem Erbfall liegt (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB):
| Leistung vor dem Erbfall | Die Schenkung zählt |
|---|
| weniger als 1 Jahr | voll |
| 1 bis unter 2 Jahre | zu 9/10 |
| 2 bis unter 3 Jahre | zu 8/10 |
| 3 bis unter 4 Jahre | zu 7/10 |
| jedes weitere Jahr | ein Zehntel weniger |
| 9 bis unter 10 Jahre | zu 1/10 |
| 10 Jahre oder mehr | gar nicht |
Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Wann die Frist beginnt
Die zehn Jahre laufen ab der „Leistung“ des Geschenks. Bei Grundstücken ist das die Umschreibung im Grundbuch, nicht der Notartermin (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15, Rn. 8).
Das allein genügt aber nicht. Eine Leistung liegt nach ständiger Rechtsprechung erst vor, wenn der Erblasser das Eigentum endgültig aufgibt und auch darauf verzichtet, die Immobilie im Wesentlichen weiter zu nutzen, sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder schuldrechtlicher Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25, Rn. 10). Für einzelne Vorbehalte heißt das:
| Vorbehalt oder Nutzung des Schenkers | Folge für den Fristbeginn |
|---|
| Nießbrauch, uneingeschränkt | Die Frist beginnt nicht mit der Umschreibung. Der Schenker hat den „Genuss“ der Immobilie nicht aufgegeben (IV ZR 474/15, Rn. 9). |
| Wohnungsrecht, am ganzen Haus oder an Teilen | Hindert den Fristbeginn nur ausnahmsweise. Maßgebend ist im Einzelfall, ob der Schenker das Haus im Wesentlichen weiter nutzen konnte (IV ZR 474/15, Leitsatz, Rn. 15). |
| Mitbenutzung ohne verbindliche Vereinbarung | Eine rein tatsächliche Nutzung ist rechtlich unerheblich (IV ZR 474/15, Rn. 16). |
| Leibrente, auch durch Reallast gesichert | Hält den Fristbeginn nicht auf, auch wenn sich die Rente an den Mieteinnahmen orientiert (IV ZR 141/25, Leitsatz, Rn. 13, 19, 21). |
Verzichtet der Schenker später auf die Rente, kann darin eine eigene Schenkung mit eigener Frist liegen (IV ZR 141/25, Rn. 24). Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zum Urteil des BGH vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25.
Mit welchem Wert die Schenkung zählt
Eine Immobilie zählt mit ihrem Wert zur Zeit des Erbfalls. War sie zur Zeit der Schenkung weniger wert, wird nur dieser geringere Wert angesetzt (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Hat sich der Übernehmer zu einer Gegenleistung verpflichtet, etwa zu einer Leibrente, kommt als Schenkung nur der Teil in Betracht, um den der Wert der Immobilie den Wert der Gegenleistung im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Die Pflichtteilsergänzung setzt eine Schenkung voraus; an eine entgeltliche Veräußerung knüpft § 2325 BGB keine Folgen (vgl. IV ZR 141/25, Rn. 20, 22; § 516 Abs. 1 BGB).
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, wird es ebenfalls dem Nachlass hinzugerechnet und ihm zugleich auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn der Nachlass nicht reicht: Anspruch gegen den Beschenkten
Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann der Berechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, um sich wegen des fehlenden Betrags daraus zu befriedigen (§ 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den fehlenden Betrag zahlt (§ 2329 Abs. 2 BGB). Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt schon mit dem Erbfall, gleich, wann der Berechtigte von der Schenkung erfährt (§ 2332 Abs. 1 BGB).
Stundung
Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie, fehlt dem Erben unter Umständen das Geld, um den Pflichtteil sofort zu zahlen. Das Gesetz kennt dafür die Stundung (§ 2331a BGB):
- Voraussetzung: Die sofortige Zahlung des gesamten Anspruchs wäre wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte, insbesondere wenn sie den Erben zur Aufgabe des Familienheims zwingen würde.
- Abwägung: Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
- Zuständig: Ist der Anspruch nicht bestritten, entscheidet das Nachlassgericht.
Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas mit der Bestimmung zugewendet, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, muss sich dieser die Zuwendung anrechnen lassen (§ 2315 Abs. 1 BGB). Ob eine solche Bestimmung getroffen wurde, ist im Übergabe- oder Schenkungsvertrag zu prüfen.