BGH, Urteil vom 09.10.2025 – IX ZR 18/24: Dass ein Mandant einen Prozess auch in zweiter Instanz verliert, begründet allein in der Regel noch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beraterfehler; die Verjährung des Regressanspruchs läuft deshalb nicht ohne Weiteres an. Ein Mahnbescheid über mehrere Einzelansprüche hemmt nur, wenn sie schon im Mahnantrag aufgeschlüsselt sind. Entschieden ist der Fall eines Rechtsanwalts; die Sache ist zurückverwiesen, ihr Ausgang offen.
Der Fall
Der Mandant wirft seinem Rechtsanwalt vor, für einen zweiten Rechtsstreit keine neue Deckungsanfrage beim früheren Rechtsschutzversicherer gestellt zu haben (Rn. 1–3). Unter anderem deshalb verlor er 2016 vor dem OLG Frankfurt am Main teilweise eine Klage auf Übernahme der Anwaltskosten; die Nichtzulassungsbeschwerde scheiterte 2018 (Rn. 2). Im Dezember 2018 kündigte er dem Anwalt Schadensersatzansprüche an und forderte ihn auf, seiner Haftpflichtversicherung den Fall anzuzeigen (Rn. 3). Ende 2019 beantragte er einen Mahnbescheid über 120.573 € mit der Angabe „diverse Mandate“, 2021 klagte er rund 23.600 € ein (Rn. 4). Landgericht und OLG hielten den Anspruch für verjährt; nach dem OLG begann die Frist Ende 2016, und der Mahnbescheid hemmte sie nicht (Rn. 6–9).
Was der BGH entschieden hat
- Nachteiliges Berufungsurteil: Die Kenntnis vom Prozessverlust auch in zweiter Instanz begründet allein regelmäßig keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Rn. 22, 24). Der Mandant darf dem Berater vertrauen und muss ihn nicht überwachen (Rn. 20, 26). Maßgeblich ist, ob er aus den ihm bekannten Umständen, etwa auch für Laien erkennbar eindeutigen Urteilsgründen oder dem Verhalten des Beraters dazu, Pflichtwidrigkeit und Schaden kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Rn. 25).
- Anspruchsschreiben: Fordert der Mandant den Berater auf, seinen Haftpflichtversicherer einzuschalten, oder kündigt er ihm eine Klage wegen eines Fehlers an, kann daraus auf Kenntnis geschlossen werden (Rn. 21). Das Schreiben vom Dezember 2018 rechtfertigte nur den Schluss auf Kenntnis im Jahr 2018 (Rn. 28).
- Beweislast: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten muss der Berater darlegen und beweisen (Rn. 32).
- Mahnbescheid (insoweit bestätigt, Rn. 11): Ohne Individualisierung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hemmt der Mahnbescheid nicht (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); nach Fristablauf lässt sie sich nicht rückwirkend nachholen (Rn. 12). Bei mehreren Einzelansprüchen, nicht bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens, muss schon der Mahnbescheid die Zusammensetzung des Gesamtbetrags erkennen lassen; maßgeblich ist der Erkenntnishorizont des Schuldners (Rn. 13, 18). „Diverse Mandate“, fünf Aktenzeichen und „u.a.“ genügten nicht (Rn. 16–18).
Ausgang offen
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG muss klären, wann der Mandant Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erlangte; Pflichtverletzung und Schaden sind noch nicht geprüft (Rn. 32). Begann die Frist erst mit dem Schluss des Jahres 2018, war die Klage rechtzeitig (Rn. 31). Ob der Mandant Schadensersatz erhält, steht nicht fest.
Was das für Mandanten und Steuerberater heißt
Übertragbarkeit: Der Leitsatz spricht allgemein von der „Rechtsberaterhaftung“, und in Rn. 23 und 26 stellt der BGH seine Rechtsprechung zum Steuerberater neben die Anwaltsfälle. Im dort zitierten Urteil heißt es, für Steuerberater gelte „nichts anderes“: Ein nachteiliger Steuerbescheid verschafft keine Kenntnis, wenn der Steuerberater die darin vertretene Ansicht als unrichtig bezeichnet und zum Rechtsbehelf rät (BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, Rn. 10). Die Verjährungsvorschriften sind dieselben (§§ 195, 199 BGB; § 68 StBerG ist weggefallen). Ob ein verlorenes Verfahren vor dem Finanzgericht ebenso zu behandeln ist, sagt keines der beiden Urteile; das wäre eine eigene Folgerung.
Für Mandanten: Ein verlorener Prozess setzt die Frist in der Regel nicht von selbst in Gang (Rn. 24). Mit dem eigenen Anspruchsschreiben an den Berater ist aber damit zu rechnen, dass sie spätestens mit dem Schluss dieses Jahres beginnt (Rn. 21, 28). Mehrere selbständige Ansprüche, etwa aus mehreren Mandaten, sind schon im Mahnantrag einzeln aufzuschlüsseln (Rn. 18).
Für Steuerberater: Wer Verjährung einwendet, muss Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten darlegen und beweisen (Rn. 32); überträgt man das Urteil, reicht dafür regelmäßig nicht, dass der Mandant ein nachteiliges Urteil kannte (Rn. 24). Mahnbescheide des Mandanten sind auf die Aufschlüsselung zu prüfen. Da der Maßstab allgemein formuliert ist (Rn. 13), ist er auch bei eigenen Honorarmahnbescheiden über mehrere Rechnungen zu beachten.
Mehr zur Verjährung im Steuerberaterregress finden Sie auf unserer Seite zur Steuerberaterhaftung.