Immobilienrecht › Kaufvertragsprüfung

Immobilienkaufvertrag prüfen lassen – für Käufer

Sie kaufen eine Wohnung oder ein Haus? Wir prüfen Ihren Kaufvertrag vor der Beurkundung, benennen die Risiken für Sie als Käufer und schlagen Formulierungen für den Notar vor.

Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden

Ihre Lage

Der Notar hat Ihnen den Vertragsentwurf geschickt, und der Beurkundungstermin steht fest.

Wann Sie jetzt handeln sollten

  • Rufen Sie möglichst am Tag des Eingangs an und nennen Sie den Beurkundungstermin; den Entwurf schicken Sie direkt nach diesem Telefonat.
  • Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer, etwa einem Bauträger, soll der Notar Ihnen den Entwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen; beim Kauf von privat gilt das nicht.
  • Ein Widerrufsrecht gibt es beim Grundstückskauf nicht. Reicht die Zeit nicht, ist es meist klüger, den Termin zu verschieben.

Was wir tun und was es kostet

Für Käufer zum Festpreis: Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung ab 892,50 € inkl. USt, mit schriftlicher Aufstellung, Formulierungsvorschlägen und einer Rücksprache; Bauträgervertrag, Mehrfamilienhaus oder vermietete Objekte nach Sichtung der Unterlagen. Das erste Telefonat ist kostenlos.

Rückruf anfordern

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Wir rufen Sie zurück, montags bis donnerstags in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Das erste Telefonat ist eine kurze Einordnung: Worum geht es, wer ist beteiligt, läuft eine Frist, können wir helfen? Eine Beratung ist das noch nicht, und es kostet nichts. Möchten Sie danach eine Erstberatung, kostet sie für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt; kommt es zum Mandat, wird sie angerechnet.

Ihre Angaben verwenden wir, um Sie zurückzurufen und Ihre Anfrage zu bearbeiten. Näheres in der Datenschutzerklärung.

Ein Immobilienkauf ist Vertrauenssache. Der Kaufvertrag sollte es nicht sein.

Für wen die Seite gedacht ist

  • Käufer einer gebrauchten Immobilie oder Eigentumswohnung, denen der Notar den Vertragsentwurf geschickt hat.
  • Käufer, die vom Bauträger einen Neubau erwerben.
  • Käufer einer vermieteten Wohnung oder eines Mehrfamilienhauses in München.

Sie verkaufen? Auch dann prüfen wir den Entwurf, siehe Wenn Sie verkaufen.

Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht · Stand: Oktober 2026

Der Notar hat Ihnen den Entwurf geschickt, und der Beurkundungstermin steht? Wir prüfen Ihren Immobilienkaufvertrag vor der Unterschrift, als Käufer zum Festpreis ab 892,50 € inkl. USt (750 € netto), als Verkäufer nach Zeitaufwand. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung: was unproblematisch ist, was nachverhandelt werden sollte und wie die Änderung für den Notar formuliert werden kann.

Ablauf und Kosten der Prüfung

Wie wir prüfen

  1. Unterlagen. Direkt nach dem ersten Telefonat schicken Sie uns den Entwurf und die Unterlagen zum Objekt (Übersicht weiter unten).
  2. Abgleich. Was Ihnen zugesagt wurde, gegen das, was im Entwurf steht. Diese Lücke ist fast immer der Kern.
  3. Ergebnis. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung: was unproblematisch ist, was verhandelt werden sollte, was ein Ausschlusskriterium wäre – mit konkreten Formulierungsvorschlägen für den Notar.
  4. Auf Wunsch Begleitung. Nachverhandlung mit der Gegenseite und Teilnahme am Beurkundungstermin.

Kaufvertrag und Finanzierung. Wir prüfen, ob Kaufpreisfälligkeit, Belastungsvollmacht und Rücktrittsrechte im Vertrag zu Ihrer Finanzierung passen, damit Sie nicht zahlen müssen, bevor das Darlehen ausgezahlt wird. Darlehen vermitteln wir nicht.

Die Prüfung kostet einen Bruchteil dessen, was ein übersehenes Wohnrecht oder eine nicht vereinbarte Beschaffenheit kostet. Rufen Sie uns an unter 089 38158313 und nennen Sie gleich den geplanten Beurkundungstermin – danach richtet sich, wie schnell wir arbeiten müssen.

Steuerlich gehört zum Kauf die Grunderwerbsteuer, zum Verkauf die Zehnjahresfrist des § 23 EStG. Die fünf wichtigsten Steuerfragen vor Kauf, Verkauf und Teilung haben wir auf der Seite Immobilie und Steuer zusammengefasst.

Was die Prüfung kostet

Für Käufer arbeiten wir mit einem Festpreis. Sie wissen vorher, was es kostet.

  • Einfamilien­haus oder Eigentumswohnung – Prüfung von Vertragsentwurf, Grundbuchauszug und bei Wohnungen der Verwaltungsunterlagen, schriftliche Aufstellung mit Formulierungsvorschlägen und eine Rücksprache: ab 892,50 € inkl. USt (750 € netto).
  • Mehrfamilienhaus, Bauträgervertrag, Erbbaurecht oder vermietete Objekte – Festpreis nach Sichtung der Unterlagen.
  • Nachverhandlung mit der Gegenseite und Teilnahme am Beurkundungstermin – gesondert, nach Zeitaufwand.

Für Verkäufer rechnen wir nach Zeitaufwand ab: 327,25 € inkl. USt je Stunde (275 € netto), mindestens 892,50 € inkl. USt (750 € netto). Nach Sichtung des Entwurfs nennen wir Ihnen einen Kostenrahmen, bevor wir beginnen.

Die Vergütungsvereinbarung erhalten Sie vorab in Textform. Rufen Sie uns an, sobald der Notar den Entwurf übersendet; den Entwurf schicken Sie direkt nach diesem Telefonat – dann bleibt genug Zeit, um Änderungen tatsächlich noch durchzusetzen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 089 38158313.

Was wir im Kaufvertrag prüfen

Worauf wir im Entwurf zuerst schauen:

Der Entwurf kommt vom Notar, meist zwei Wochen vor dem Termin, und liest sich für Laien wie eine Formsache. Ist er nicht. In diesen fünfzehn bis dreißig Seiten wird verteilt, wer welches Risiko trägt – und fast alles davon ist verhandelbar, solange nicht unterschrieben ist. Danach nicht mehr.

Was der Notar prüft – und was er nicht darf

Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt beim Immobilienkauf. Der Notar belehrt über die rechtliche Tragweite und sorgt dafür, dass der Vertrag wirksam ist. Er belehrt beide Seiten und soll darauf achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 BeurkG); vor ungesicherten Vorleistungen muss er warnen. Einseitig Ihre Interessen vertreten darf er aber nicht: „Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen“ (§ 14 Abs. 1 BNotO).

Ist eine Klausel für den Verkäufer günstig, aber rechtlich zulässig, und wollen beide Seiten sie so, wird der Notar sie beurkunden. Es ist nicht seine Aufgabe, für Sie nachzuverhandeln – und meist ist der Entwurf ohnehin von der Seite in Auftrag gegeben worden, die den Notar ausgesucht hat.

Der Zeitpunkt: die Zwei-Wochen-Regel

Bei Verbraucherverträgen – also wenn ein Unternehmer, etwa ein Bauträger oder gewerblicher Verkäufer, an Sie als Verbraucher verkauft – soll der Notar Ihnen den beabsichtigten Text des Kaufvertrags zur Verfügung stellen; „dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen“ (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift angegeben werden (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Beim Kauf von privat gilt diese Frist nicht; bitten Sie dann selbst um ausreichend Vorlauf.

Diese zwei Wochen sind kein Formalismus, sondern Ihr Prüfungsfenster. Wer sich am Tag des Erhalts meldet, hat Zeit für Rückfragen, für einen Grundbuchabgleich und notfalls für die Verschiebung des Termins. Wer drei Tage vorher anruft, kann meist nur noch beschreiben, was schiefgeht.

Das Grundbuch: Abteilung II ist die gefährliche

Abteilung III mit den Grundschulden macht selten Ärger – sie wird abgelöst und gelöscht. Die Risiken sitzen in Abteilung II, und die überlebt den Kauf, wenn sie nicht ausdrücklich behandelt wird.

  • Wege- und Leitungsrechte zugunsten des Nachbarn – sie bestimmen, was Sie auf Ihrem Grundstück nicht bauen dürfen.
  • Wohnungs- und Nießbrauchsrechte, etwa zugunsten von Angehörigen des Verkäufers. Ein lebenslanges Wohnrecht kann den Wert halbieren.
  • Vorkaufsrechte. Dingliche Vorkaufsrechte (§ 1094 BGB) stehen in Abteilung II; ein nur schuldrechtlich vereinbartes Vorkaufsrecht steht nicht im Grundbuch. Auch das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) steht nicht im Grundbuch. Deshalb sollte der Kaufpreis erst fällig werden, wenn das Negativzeugnis der Gemeinde vorliegt (§ 28 Abs. 1 BauGB). Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, ist das Objekt für Sie verloren, auch wenn Ihre Finanzierung schon steht.
  • Rückauflassungsvormerkungen aus früheren Übergaben in der Familie.

Dazu kommt, was gar nicht im Grundbuch steht: Ein Baulastenverzeichnis wie in anderen Bundesländern gibt es in Bayern nicht. Stimmt ein Nachbar schriftlich zu, dass Abstandsflächen auf sein Grundstück fallen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO), steht das nur in der Bauakte, in München bei der Lokalbaukommission. Altlasten stehen im Altlastenkataster (Art. 3 BayBodSchG), Baudenkmäler in der Denkmalliste. Der Eintrag dort ist aber nur nachrichtlich (Art. 2 BayDSchG), ein Denkmal ist also auch ohne Eintrag geschützt. Ein Vertrag, der nur auf das Grundbuch verweist, sagt darüber nichts.

Der Gewährleistungsausschluss und wo er endet

In fast jedem Vertrag über eine gebrauchte Immobilie steht ein Ausschluss der Sachmängelhaftung. Das ist üblich und wirksam – aber nicht grenzenlos. Auf ihn „kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“ (§ 444 BGB).

Daraus folgt die wichtigste Weichenstellung der ganzen Prüfung: Was Ihnen mündlich zugesagt wurde, gehört als Beschaffenheit in den Vertrag. Der trockene Keller, die erneuerte Elektrik, die Dachsanierung von 2019, die genehmigte Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum. Steht es drin, haftet der Verkäufer trotz Ausschluss. Steht es nicht drin, müssen Sie später Arglist beweisen – und das gelingt selten.

Hat der Verkäufer Unterlagen nur in einem Datenraum bereitgestellt, hat er damit nicht ohne Weiteres aufgeklärt. Das genügt nur, wenn er berechtigterweise erwarten durfte, dass Sie den Umstand dort finden (BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22).

Was daraus wird, wenn es schiefgeht, steht auf unseren Seiten Baumängel und Rücktritt und Schadensersatz.

Wohnfläche: die häufigste Enttäuschung

Im Exposé steht eine Zahl, im Vertrag oft ein Satz wie „Die Angabe der Wohnfläche erfolgt ohne Gewähr“. Damit ist die Fläche keine vereinbarte Beschaffenheit – und eine Abweichung nach unten begründet in aller Regel keinen Anspruch, selbst wenn sie erheblich ist. Anders nur, wenn der Verkäufer die Abweichung kannte und verschwiegen hat (§ 444 BGB); das müssen Sie allerdings beweisen.

Wenn die Fläche für Sie preisbestimmend war, muss sie als Beschaffenheit vereinbart werden, samt Berechnungsgrundlage. Ob nach Wohnflächenverordnung gerechnet wurde oder nach Gutdünken, macht bei Dachschrägen und Balkonen schnell zweistellige Quadratmeterzahlen aus.

Kaufpreisfälligkeit: wann Sie zahlen müssen

Der Kaufpreis darf erst fällig werden, wenn Ihre Position gesichert ist. Der Standard sieht vor: die Auflassungsvormerkung ist eingetragen, alle Löschungsunterlagen für nicht zu übernehmende Belastungen liegen vor, notwendige Genehmigungen sind erteilt – erst dann fordert der Notar zur Zahlung auf.

Prüfenswert ist jede Abweichung davon, jede Zahlung vor Eintragung der Vormerkung und jede Verknüpfung der Fälligkeit mit Umständen, die Sie nicht kontrollieren können. Ebenso: Wann geht der Besitz über, wer trägt ab wann Lasten und Versicherung, und was passiert, wenn zwischen Beurkundung und Übergabe ein Schaden eintritt.

Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

Nahezu jeder Kaufvertrag enthält sie, und kaum ein Käufer bemerkt sie. Sie bedeutet: Der Verkäufer kann aus der notariellen Urkunde unmittelbar vollstrecken, ohne vorher klagen zu müssen – die Urkunde ist Vollstreckungstitel, wenn „der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat“ (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Das ist branchenüblich und in der Regel hinzunehmen. Man sollte nur wissen, dass man es unterschreibt, und darauf achten, dass sie sich auf den Kaufpreis beschränkt und nicht auf weitere Ansprüche erstreckt. Finanzieren Sie den Kauf, enthält auch die Grundschuldbestellung für Ihre Bank nahezu immer eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Wie sich die Zwangsvollstreckung in Haus und Grundstück abwenden lässt, wenn es einmal so weit kommt, erklären wir auf einer eigenen Seite.

Besondere Fälle: Wohnung, Vermietung, Neubau

Eigentumswohnung: was zusätzlich zu prüfen ist

  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Sie bestimmen, was Ihnen allein gehört und was allen – Balkon, Fenster, Stellplatz, Kellerabteil. Fehlzuordnungen kosten später fünfstellig.
  • Beschlusssammlung und Protokolle der letzten Jahre. Dort steht, was ansteht: Dach, Fassade, Aufzug, Heizung.
  • Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage, § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und beschlossene Sonderumlagen. Eine bereits beschlossene Sanierung trifft den, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist – das kann schon Sie sein.
  • Hausgeldrückstände des Verkäufers und die Frage, wer sie trägt.

Vermietete Immobilie

Wer eine vermietete Wohnung kauft, kauft den Mietvertrag mit: Der Erwerber tritt anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). Zu prüfen sind daher der Mietvertrag selbst, die Höhe der Kaution und ob sie tatsächlich übergeben wird, laufende Rückstände sowie etwaige Staffel- oder Indexvereinbarungen.

Wer selbst einziehen will, sollte vor der Unterschrift wissen, wie realistisch eine Eigenbedarfskündigung ist und welche Sperrfristen gelten. Dazu unsere Seite Mietrecht.

Neubau vom Bauträger: Zahlung nur nach Baufortschritt

Wer eine Neubauwohnung oder ein neues Haus vom Bauträger erwirbt, schließt keinen gewöhnlichen Kaufvertrag, sondern einen Bauträgervertrag: Geschuldet sind die Errichtung des Gebäudes und die Übertragung des Grundstücks (§ 650u Abs. 1 BGB). Für den Bau gilt Werkvertragsrecht, für das Grundstück Kaufrecht. Der Vertrag muss deshalb andere Fragen beantworten als beim Kauf einer gebrauchten Immobilie.

  • Raten nur nach Bauablauf. Abschlagszahlungen darf der Bauträger nur verlangen, soweit sie nach der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbart sind (§ 650v BGB). Vor der ersten Rate müssen unter anderem der Vertrag wirksam, die Vormerkung im Grundbuch eingetragen und die Lastenfreistellung gesichert sein; außerdem muss die Baugenehmigung erteilt sein oder bestätigt werden, dass gebaut werden darf (§ 3 Abs. 1 MaBV). Anders ist es nur, wenn der Bauträger eine Sicherheit nach § 7 MaBV stellt. Danach sind höchstens sieben Teilbeträge nach Baufortschritt zulässig (§ 3 Abs. 2 MaBV). Ein Zahlungsplan, der dem Bau vorauseilt, gehört korrigiert. Achten Sie auch darauf, wann die letzte Rate fällig wird. Was „vollständige Fertigstellung“ bedeutet, ergibt sich aus dem einzelnen Vertrag. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Schlussrate erst fällig, nachdem der Bauträger die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel beseitigt hatte.
  • Fünf Prozent Sicherheit. Als Verbraucher steht Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Beim Bauträgervertrag ist nur Absatz 1 dieser Vorschrift ausgeschlossen (§ 650u Abs. 2 BGB).
  • Baubeschreibung und Fertigstellungstermin. Die Baubeschreibung legt fest, was der Bauträger schuldet. Ist sie unvollständig oder unklar, wird der Vertrag ausgelegt, und Zweifel gehen zulasten des Bauträgers (§ 650k Abs. 2 BGB). Streit vermeiden Sie damit aber nicht. Ausstattung, Wohnfläche und Stellplatz sollten deshalb konkret beschrieben sein. Der Vertrag muss außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Bauzeit enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB). Verpflichtet Sie eine vorformulierte Klausel, späteren Änderungen der Teilungserklärung durch den Bauträger zuzustimmen, muss sie erkennen lassen, dass dies nur aus im Einzelnen benannten triftigen Gründen verlangt werden kann. Sonst ist die Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam.
  • Mängelrechte und Abnahme. Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Klauseln, die diese Frist in vorformulierten Verträgen verkürzen, sind unwirksam (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB). Prüfen Sie außerdem, wer das Gemeinschaftseigentum abnimmt. Eine vorformulierte Klausel, nach der ein vom Bauträger bestimmbarer Erstverwalter abnimmt, ist unwirksam. Für Verträge aus der Zeit vor 2002 hat der Bundesgerichtshof ebenso eine Klausel verworfen, nach der gewählte Vertreter der Erwerber abnehmen, ohne dass der Einzelne selbst prüfen und abnehmen darf. Scheitert die Abnahme daran, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erst mit einer wirksamen Abnahme (BGH zur unwirksamen Abnahmeklausel im Bauträgervertrag).

Was bei Mängeln nach der Übergabe gilt, lesen Sie auf unserer Seite Baumängel. Den Festpreis für die Prüfung eines Bauträgervertrags nennen wir Ihnen nach Sichtung der Unterlagen.

Wenn Sie verkaufen

Diese Seite richtet sich an Käufer. Verträge für Verkäufer prüfen wir ebenfalls. Dann rechnen wir nach Zeitaufwand ab, wie unter Was die Prüfung kostet beschrieben. Nach Sichtung des Entwurfs nennen wir Ihnen einen Kostenrahmen, bevor wir beginnen. Rufen Sie uns an, sobald der Notar den Entwurf übersendet. Muss für den Verkauf ein Darlehen vorzeitig abgelöst werden, prüfen wir auf Wunsch auch die Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach der Beurkundung: der Weg bis zur Eigentumsumschreibung

Mit der Unterschrift beim Notar sind beide Seiten gebunden. Was gilt, wenn eine Seite schon vor dem Notartermin abspringt, lesen Sie unter Mündliche Zusage beim Hauskauf. Ein Widerrufsrecht wie beim Online-Kauf gibt es für Grundstückskaufverträge nicht (§ 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eigentümer werden Sie trotzdem erst mit der Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Was dazwischen geschieht, legt der Vertrag fest:

  • Auflassungsvormerkung. Sie sichert Ihren Anspruch auf Übereignung. Spätere Verfügungen des Verkäufers sind Ihnen gegenüber unwirksam, auch solche im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch einen Insolvenzverwalter (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Vertrag sollte vorsehen, dass Sie erst zahlen, wenn die Vormerkung eingetragen ist.
  • Vorkaufsrecht der Gemeinde. Der Inhalt des Kaufvertrags ist der Gemeinde mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 BauGB). In der Praxis übernimmt das der Notar. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht kann die Gemeinde nur binnen drei Monaten nach der Mitteilung ausüben (§ 28 Abs. 2 BauGB). Ohne Nachweis, dass es nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, trägt das Grundbuchamt Sie nicht als Eigentümer ein (§ 28 Abs. 1 BauGB).
  • Grunderwerbsteuer. Eingetragen werden Sie erst, wenn das Finanzamt bescheinigt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen, in der Regel nach Zahlung der Steuer (§ 22 GrEStG).
  • Zahlung und Umschreibung. Üblich ist, dass Sie erst nach der Fälligkeitsmitteilung des Notars zahlen und der Notar die Umschreibung beantragt, sobald der Verkäufer den Zahlungseingang bestätigt hat. Ob das so geregelt ist, gehört zur Prüfung.
  • Kosten. Die Kosten der Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch trägt nach dem Gesetz der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.

Deshalb lohnt die Prüfung vorher: Vor dem Termin lassen sich Änderungen mit der Gegenseite und dem Notar abstimmen, bevor jemand gebunden ist. Danach braucht jede Änderung die Zustimmung der Gegenseite. Eine neue notarielle Urkunde ist nötig, solange die Auflassung nicht erklärt und damit bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB), danach nur noch, wenn die Änderung Erwerbs- oder Veräußerungspflichten ändert oder neu begründet (BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17). Was gilt, wenn die andere Seite nicht erfüllt, steht auf unserer Seite Rücktritt und Schadensersatz.

Was in München zusätzlich gilt

Zwei Genehmigungsvorbehalte, die längst nicht überall gelten, treffen Käufer in München. Beide entscheiden sich nicht beim Notar, sondern vorher – und beide gehören in den Kaufvertrag.

Umwandlung in Eigentumswohnungen: Genehmigung ab elf Wohnungen

Wer ein Mehrfamilienhaus kauft, um es in Eigentumswohnungen aufzuteilen, braucht in München eine Genehmigung – im gesamten Stadtgebiet, sobald das Gebäude mehr als zehn Wohnungen hat (§ 250 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 GBestV-Bau). Grundlage ist eine bayerische Rechtsverordnung, die mit Verordnung vom 16. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wurde. Länger als bis zum 31. Dezember 2030 darf eine solche Verordnung nicht gelten (§ 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Zuständig ist das Sozialreferat, Fachbereich Bestandssicherung.

Milieuschutz: Genehmigung auch für Rückbau und Umbau

Liegt das Objekt in einem Erhaltungssatzungsgebiet, bedürfen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 BauGB). Dort greift die Umwandlungsgenehmigung außerdem unabhängig von der Zahl der Wohnungen – also auch beim Zweifamilienhaus (§ 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR, derzeit bis 31. Dezember 2028). Nach Angaben der Landeshauptstadt gibt es in München 36 solcher Gebiete, in denen rund 340.000 Menschen wohnen.

Was das für Ihren Kaufvertrag bedeutet

Der Notar prüft nicht, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist. Steht dazu nichts im Vertrag, tragen Sie das Risiko allein: Sie zahlen den Kaufpreis, und die Genehmigung kommt nicht. Wir prüfen vor der Beurkundung, ob das Objekt in einem Erhaltungsgebiet liegt und ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist – und schlagen die Klausel vor, die Sie absichert: ein Rücktrittsrecht oder eine aufschiebende Bedingung.

Vermietete Wohnung in München: Vorkaufsrecht des Mieters und zehn Jahre Kündigungssperre

Wer eine vermietete Wohnung kauft, tritt in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB) und auch in die Rechte und Pflichten aus der Mietkaution (§ 566a BGB). Hinzu kommen drei Regeln, die selten im Exposé stehen, aber über den Kauf entscheiden können; die Kündigungssperre ist in München besonders lang.

  • Vorkaufsrecht des Mieters. Ist an der Wohnung erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden oder soll es noch begründet werden, darf der Mieter beim Verkauf an einen Dritten die Wohnung zu den vereinbarten Bedingungen selbst kaufen (§ 577 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt nach dem Bundesgerichtshof entsprechend, wenn an den zu Wohnzwecken vermieteten Räumen statt Wohnungseigentum Teileigentum begründet worden ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 21.05.2025 – VIII ZR 201/23). Beim Verkauf an Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts des Vermieters gilt das nicht. Für seine Entscheidung hat der Mieter zwei Monate ab der Mitteilung des Vertragsinhalts, die mit einer Unterrichtung über sein Vorkaufsrecht zu verbinden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 i. V. m. § 469 Abs. 2 BGB). Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Ist sie abgelaufen, erlischt das Vorkaufsrecht, und die Beteiligten können sie auch durch Vereinbarung nicht wieder in Gang setzen (BGH, a. a. O., Rn. 40 f.). Übt der Mieter das Recht aus, bekommen Sie die Wohnung nicht. Der Vertrag sollte deshalb die Fälligkeit des Kaufpreises an den Ablauf dieser Frist knüpfen und die Folgen einer Ausübung regeln.
  • Zehn Jahre Kündigungssperre. Nach Umwandlung und Veräußerung kann sich der Erwerber auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung erst nach Ablauf einer Sperrfrist berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). Bundesweit beträgt sie drei Jahre. In München gilt nach der bayerischen Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025 die Höchstfrist von zehn Jahren (§ 577a Abs. 2 BGB). Die Verordnung gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
  • Kauf zu mehreren. Die Sperrfrist kann schon greifen, bevor aufgeteilt ist: wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber veräußert wird. Das gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder wenn das Wohnungseigentum schon vor der Überlassung an den Mieter begründet worden war (§ 577a Abs. 1a BGB). Hat ein solcher Erwerb die Sperre ausgelöst und wird danach aufgeteilt, läuft die Frist auch für spätere Käufer einzelner Wohnungen schon ab diesem Erwerb (§ 577a Abs. 2a BGB). Anders bei einer KG, OHG oder GmbH & Co. KG: Ihr Erwerb löst die Sperre nicht aus. Teilt sie auf und verkauft, beginnt die Frist erst mit der ersten Veräußerung der einzelnen Wohnung; wer als Erster kauft, wartet also ab seiner eigenen Eintragung im Grundbuch (BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 161/24). Die Familienausnahme gilt nur, solange noch nicht aufgeteilt ist; wer eine nach der Überlassung an den Mieter umgewandelte Wohnung erwirbt, ist auch als Familie oder Familien-GbR an die Sperrfrist gebunden (BGH, Urteil vom 21.01.2026 – VIII ZR 247/24).

Wer selbst einziehen will, braucht diese Daten vor der Beurkundung: wann aufgeteilt wurde, seit wann der Mieter dort wohnt und ob die Wohnung nach der Aufteilung schon einmal verkauft wurde. Wir prüfen das anhand von Grundbuch und Mietvertrag. Zum Mietverhältnis selbst lesen Sie mehr auf unserer Seite Mietrecht, zur späteren Durchsetzung von Eigenbedarf auf unserer Seite Räumungsklage.

FAQ – Die wichtigsten Fragen

Der Notar beurkundet den Kaufvertrag neutral – er vertritt keine der Parteien. Ein Rechtsanwalt hingegen handelt ausschließlich in Ihrem Interesse: Er prüft das Angebot kritisch, deckt Risiken im Vertrag auf und verhandelt Klauseln zu Ihren Gunsten. Gerade bei einem so bedeutenden finanziellen Schritt ist diese einseitige Interessenvertretung entscheidend.

Sie rufen an, sobald der Notar den Entwurf übersendet, und nennen den Beurkundungstermin. Direkt nach diesem Telefonat schicken Sie uns den Entwurf und die Unterlagen zum Objekt. Wir gleichen die Angaben aus Exposé und Gesprächen mit dem Entwurf ab und sagen Ihnen, was davon in die Urkunde gehört. Sie erhalten eine schriftliche Aufstellung mit Formulierungsvorschlägen für den Notar und eine Rücksprache, in der wir das Ergebnis besprechen. Nachverhandlung und Teilnahme am Beurkundungstermin übernehmen wir auf Wunsch gesondert.

Neben dem Entwurf prüfen wir den aktuellen Grundbuchauszug, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Protokolle und Wirtschaftsplan, bei vermieteten Objekten den Mietvertrag. Manches steht nicht im Grundbuch, etwa Altlasten, Denkmalschutz oder die Zustimmung eines Nachbarn zu Abstandsflächen. Ein Vertrag, der nur auf das Grundbuch verweist, sagt darüber nichts.

Das Grundbuch ist das zentrale Register für Eigentumsrechte an Immobilien. Es zeigt, ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer ist, ob Hypotheken oder Grundschulden eingetragen sind und ob Dritte Rechte an der Immobilie haben. Ungeklärte Einträge können den Kauf verzögern oder im schlimmsten Fall zu erheblichen finanziellen Schäden führen.

Vor der Beurkundung ist niemand verpflichtet, zu kaufen oder zu verkaufen, denn ein Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Lehnt die Gegenseite eine Änderung ab, entscheiden Sie, ob Sie zu den Bedingungen des Entwurfs kaufen. Unsere Aufstellung trennt deshalb zwischen Punkten, die nachverhandelt werden sollten, und solchen, die ein Ausschlusskriterium wären. Was gilt, wenn eine Seite kurz vor dem Termin abspringt, lesen Sie unter Mündliche Zusage beim Hauskauf.

Je früher, desto besser. Idealerweise melden Sie sich, sobald Sie ein konkretes Objekt im Blick haben – spätestens, wenn der Entwurf des Notars vorliegt. So können wir frühzeitig auf Risiken hinweisen und Ihnen bei der Verhandlungsposition helfen, bevor Sie sich an eine Immobilie binden, die rechtliche Probleme birgt.

Ab mehr als zehn Wohnungen ja, und zwar im gesamten Stadtgebiet: Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bedarf dort der Genehmigung (§ 250 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 GBestV-Bau). Die bayerische Verordnung dazu wurde am 16. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Liegt das Gebäude in einem Erhaltungssatzungsgebiet, gilt die Genehmigungspflicht unabhängig von der Zahl der Wohnungen. Zuständig ist das Sozialreferat, Fachbereich Bestandssicherung. Wer zum Aufteilen kauft, sollte das vor der Beurkundung geklärt haben – sonst zahlt er den Kaufpreis und bekommt die Genehmigung nicht.

Auskunft gibt das Sozialreferat der Landeshauptstadt, Fachbereich Bestandssicherung; wir prüfen es im Rahmen der Vertragsprüfung mit. Die Folge ist erheblich: In einem Erhaltungssatzungsgebiet bedürfen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 BauGB). Wer eine Wohnung kauft, um sie umfassend zu sanieren oder zusammenzulegen, kann dort an Grenzen stoßen, die im Exposé nicht stehen. In München gibt es derzeit 36 solcher Gebiete.

Für Käufer arbeiten wir mit einem Festpreis. Für ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kostet die Prüfung ab 892,50 € inkl. USt (750 € netto), mit schriftlicher Aufstellung, Formulierungsvorschlägen und einer Rücksprache. Bei umfangreicheren Verträgen, etwa einem Bauträgervertrag oder einem Mehrfamilienhaus, nennen wir den Festpreis nach Sichtung der Unterlagen. Verkäufer zahlen 327,25 € inkl. USt (275 € netto) je Stunde, mindestens 892,50 € inkl. USt (750 € netto). Hinzu kommen die Notar- und Grundbuchkosten. Sie trägt nach dem Gesetz der Käufer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Das hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Sind Sie rechtsschutzversichert, sagen Sie es uns im ersten Telefonat. Den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen schicken Sie uns dann mit dem Vertragsentwurf.

Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer, etwa einem Bauträger oder einem gewerblichen Verkäufer, soll der Notar Ihnen den Entwurf im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Beim Kauf von privat gilt diese Regel nicht. Planen Sie dann selbst genügend Vorlauf ein. Für Prüfung, Grundbuchabgleich und Nachverhandlung rufen Sie uns möglichst am Tag des Eingangs an und nennen den Beurkundungstermin; den Entwurf schicken Sie uns direkt nach diesem Telefonat. Reicht die Zeit nicht, ist es meist klüger, den Termin zu verschieben, als ungeprüft zu unterschreiben.

Ein Widerrufsrecht gibt es beim notariellen Grundstückskauf nicht (§ 312 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Vertrag ihn vorsieht oder das Gesetz ihn erlaubt. Das ist etwa der Fall, wenn die Gegenseite trotz Fristsetzung nicht leistet (§ 323 BGB), oder bei einem nicht unerheblichen Mangel, für den der vereinbarte Haftungsausschluss nicht greift (§§ 437 Nr. 2, 444 BGB). Deshalb gehören Rücktrittsrechte, zum Beispiel für eine verweigerte Genehmigung, vor der Beurkundung in den Vertrag.

Ein Grundstückskaufvertrag bedarf mit allen Abreden, die nach dem Willen der Beteiligten dazugehören sollen, der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird eine solche Abrede weggelassen, ist sie formnichtig und kann den ganzen Vertrag unwirksam machen (§§ 125, 139 BGB). Wirksam wird er dann erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB). Beschreibungen des Verkäufers vor dem Vertragsschluss, die nicht in der Urkunde stehen, werden häufig gar nicht Vertragsinhalt. Auch sonst müssen Sie eine Zusage beweisen. Sicher ist nur, was in der Urkunde steht. Mehr dazu auf unserer Seite zur mündlichen Zusage beim Hauskauf.

Erst wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind, also unter anderem der Vertrag wirksam, die Vormerkung eingetragen und die Lastenfreistellung gesichert ist. Die erste Rate darf dann höchstens 30 Prozent der Vertragssumme betragen und frühestens nach Beginn der Erdarbeiten verlangt werden (§ 3 Abs. 2 MaBV). Als Verbraucher steht Ihnen zusätzlich bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent zu (§ 650m Abs. 2 BGB). Weicht der Zahlungsplan davon ab, sollte er vor der Beurkundung korrigiert werden.

Was Sie für die Prüfung bereithalten sollten

Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen. Für die Prüfung brauchen wir in der Regel:

  • den Vertragsentwurf des Notars
  • einen aktuellen Grundbuchauszug
  • das Exposé
  • bei Wohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Protokolle und Wirtschaftsplan
  • bei vermieteten Objekten den Mietvertrag

Wir lesen den Entwurf, bevor Sie unterschreiben: Haftungsausschluss, vereinbarte Beschaffenheit, Fälligkeitsvoraussetzungen, Altlasten, Übergabe und Gefahrübergang.

Justizpalast München: Treppenhalle mit beiden Treppen

Der Notar ist neutral. Wir sind es nicht. Nach der Beurkundung lässt sich fast nichts mehr ändern.

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