Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht in München

Gesellschaft. Vertrag. Haftung.

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Entscheidungsträger und Investoren im Gesellschafts-, Handels- und Vertragsrecht sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden

Von unserem Kanzleisitz in München aus betreuen wir Unternehmen und Privatpersonen aus dem gesamten Bundesgebiet, bei Bedarf auch in Angelegenheiten mit Auslandsbezug.

Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Bank- und Kapital­markt­recht · Stand: Oktober 2026

Curia ist eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht in München: Wir beraten und vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer im Gesellschafts- und Handelsrecht – vom Gesellschaftsvertrag über den Gesellschafterstreit bis zum Prozess vor dem Landgericht. Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht und Wirtschaftsmediator; Rechtsanwalt Rudolf Müller ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen. Eine Erstberatung von 30 Minuten kostet für Unternehmen 250 € zzgl. USt, für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto).

Wirtschaftsrecht: die Konflikte, die Unternehmen tatsächlich beschäftigen

Unternehmerische Auseinandersetzungen entscheiden sich selten an der schöneren Rechtsansicht. Sie entscheiden sich daran, wer die Unterlagen hat, wer die Fristen kennt und wer bereit ist, den Streit auch wirtschaftlich zu Ende zu denken. Die folgenden Bereiche machen den Kern unserer Arbeit aus.

Streit unter Gesellschaftern

Der häufigste und teuerste Konflikt im Mittelstand entsteht nicht mit Kunden oder Lieferanten, sondern zwischen den Gesellschaftern. Typisch sind Vorwürfe der Vermögensentnahme, blockierte Beschlüsse, verweigerte Informationen oder ein Geschäftsführer, der die Gesellschaft für eigene Zwecke nutzt.

Am Anfang steht fast immer die Information. Jeder GmbH-Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG). Dieser Anspruch ist im Gesellschaftsvertrag nicht abdingbar (§ 51a Abs. 3 GmbHG) und lässt sich gerichtlich durchsetzen. Grenzenlos ist er allerdings nicht: Die Geschäftsführer dürfen Auskunft und Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch einen nicht unerheblichen Nachteil zufügt – dafür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Wer sein Auskunftsverlangen auf konkrete Vorgänge bezieht und den gesellschaftsbezogenen Zweck erkennen lässt, erschwert eine solche Verweigerung erheblich. Ein durchgesetzter Auskunftsanspruch verändert die Verhandlungslage oft mehr als eine Klage in der Hauptsache – weil danach beide Seiten wissen, worüber sie reden. Wer den Verdacht hat, dass Mittel abfließen, sollte hier beginnen – ohne belastbare Zahlen wird jede weitere Maßnahme angreifbar.

Je nach Sachlage folgen daraus: Abberufung des Geschäftsführers und Kündigung seines Anstellungsvertrags, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft, die Einziehung von Geschäftsanteilen oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Welcher Weg gangbar ist, ergibt sich weniger aus dem Gesetz als aus dem konkreten Gesellschaftsvertrag – er ist stets das erste Dokument, das wir lesen.

Beschlussmängel: die Frist

Im Gesellschafterstreit läuft vieles über die Gesellschafterversammlung. Wer einen Beschluss angreifen will, muss vor allem die Zeit im Blick haben.

Für die Aktiengesellschaft muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 246 Abs. 1 AktG). Bei der GmbH gilt diese Frist nicht unmittelbar, wohl aber als Leitbild – wer sie deutlich überschreitet, muss die Verzögerung rechtfertigen. In der Praxis heißt das: Ein Beschluss, der Ihnen nicht passt, gehört sofort geprüft, nicht nach dem Urlaub.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich und mit seinem Privatvermögen, wenn er seine Pflichten verletzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (Rechtsgedanke des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG); für Verstöße gegen gesetzliche Pflichten gilt dieser Spielraum nicht.

Besonders scharf ist die Haftung in der Unternehmenskrise. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Schon ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten; erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, und nach Ablauf der Antragsfrist ist das in der Regel nicht mehr der Fall. Für verbotene Zahlungen muss er der Gesellschaft Erstattung leisten (§ 15b InsO). In dieser Phase ist die häufigste Ursache für Haftung nicht Böswilligkeit, sondern Hoffnung – die Erwartung, es werde sich noch fügen.

Für Geschäftsführer, gegen die Ansprüche erhoben werden, prüfen wir zugleich den Deckungsschutz einer bestehenden D&O-Versicherung. Die Anzeigeobliegenheiten dort sind kurz bemessen.

Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden häufig zu weit gefasst und sind dann nicht durchsetzbar. Für den Handelsvertreter regelt § 90a Abs. 1 HGB die Grenzen ausdrücklich: Die Abrede bedarf der Schriftform samt Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde und kann nur für längstens zwei Jahre nach Beendigung getroffen werden.

Bei Geschäftsführern und Gesellschaftern gelten andere Maßstäbe, aber dieselbe Logik: Gegenstand, Gebiet und Dauer müssen durch ein berechtigtes Interesse gedeckt sein. Wer alles verbietet, verbietet am Ende nichts. Umgekehrt lohnt für den Ausscheidenden die Prüfung, ob er überhaupt gebunden ist – oft ist er es nicht.

Gesellschaftsverträge, Handelsrecht und Vertrieb

Gründung, Gesellschaftsvertrag und Anteilskauf

Viele Gesellschafterstreitigkeiten hätten sich im Gesellschaftsvertrag entschärfen lassen. Wir gestalten Gesellschaftsverträge deshalb nicht nach Muster, sondern für den Konfliktfall: Wer entscheidet bei Stimmengleichheit? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder stirbt? Zu welchem Wert wird abgefunden?

Einige Vorgaben stehen dabei fest:

  • GmbH-Gründung: Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG), das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens 12.500 €; Sacheinlagen sind vollständig zu leisten (§ 7 Abs. 2 und 3 GmbHG). Die UG (haftungsbeschränkt) kommt mit weniger Stammkapital aus, muss es aber vor der Anmeldung voll einzahlen; Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
  • Anteilskauf: Die Abtretung von GmbH-Anteilen und schon die Verpflichtung dazu bedürfen notarieller Form (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Gegenüber der Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
  • Einziehung: Geschäftsanteile dürfen nur eingezogen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag dies zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist das nur möglich, wenn die Voraussetzungen schon im Gesellschaftsvertrag standen, als er seinen Anteil erworben hat (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Eine später eingefügte Klausel wirkt gegen ihn also nur mit seiner Zustimmung.
  • GbR: Seit dem 1. Januar 2024 kann eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (§ 707 BGB). In die Gesellschafterliste einer GmbH kann sie nur eingetragen werden, wenn sie dort eingetragen ist (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

Beim Unternehmens- oder Anteilskauf prüfen wir vor der Beurkundung Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, wesentliche Verträge und laufende Streitigkeiten und verhandeln Garantien und Haftungsregeln im Kaufvertrag. Der Notar beurkundet, ist aber nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 BNotO). Geht es um die Nachfolge in Gesellschaftsanteile, verbinden wir das mit dem Erbrecht.

Verträge, Handelsrecht, Vertrieb

Wir gestalten und prüfen Liefer-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Im Vertriebsrecht geht es regelmäßig um Handelsvertreter- und Vertragshändlerverhältnisse – insbesondere um den Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrags (§ 89b HGB).

Zwei Zahlen geben dabei sofort die Dimension vor. Der Ausgleich ist der Höhe nach gedeckelt auf eine Jahresprovision, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre; bei kürzerer Vertragsdauer zählt der Durchschnitt dieser Zeit (§ 89b Abs. 2 HGB). Und der Anspruch unterliegt einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB) – wer sie versäumt, verliert ihn endgültig, auch wenn er dem Grunde nach bestand. Im Voraus ausschließen lässt sich der Anspruch dagegen nicht.

Bei Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen und Nachfolgeregelungen begleiten wir die gesellschaftsrechtliche Umsetzung und prüfen die steuerrechtlichen Folgen mit.

Handelsrecht im Alltag: wo unter Kaufleuten strengere Regeln gelten

Zwischen Unternehmen gelten Regeln, die Verbrauchern nicht begegnen. Sie entscheiden einen Streit oft schon, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird.

  • Rügepflicht: Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 1 und 2 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen (§ 377 Abs. 3 HGB). Das gilt auch für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 381 Abs. 2 HGB).
  • Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben: Wer im kaufmännischen Verkehr einem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widerspricht, muss dessen Inhalt nach den Handelsbräuchen (§ 346 HGB) in aller Regel gegen sich gelten lassen, auch wenn am Telefon etwas anderes besprochen war. Ausnahmen gelten nur, wenn der Absender bewusst falsch bestätigt oder so weit abweicht, dass er mit einem Einverständnis nicht rechnen durfte.
  • Bürgschaft ohne Schriftform: Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, gilt die Schriftform des § 766 BGB nicht (§ 350 HGB). Auch eine mündliche Zusage kann dann bindend sein. Wer dagegen als Geschäftsführer oder Gesellschafter privat bürgt, wird dadurch nicht selbst Kaufmann; für ihn bleibt es regelmäßig bei der Schriftform.
  • Verzugszinsen: Bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Hinzu kommt eine Pauschale von 40 €, die auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).
  • AGB: Auch gegenüber Unternehmern unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Klauseln aus Verbrauchermustern oder ungeprüft hingenommene Einkaufsbedingungen des Vertragspartners führen im Streit häufig zu Überraschungen.

Wir prüfen deshalb nicht nur den Vertrag, sondern auch die Abläufe dahinter: Wareneingang, Reklamation, Auftragsbestätigung und Mahnwesen.

Rückforderung staatlicher Krisenhilfen und Subventionsrecht

Zahlreiche Unternehmen und Selbstständige sehen sich weiterhin mit Rückforderungen aus staatlichen Krisenhilfen konfrontiert – neben den Corona-Hilfsprogrammen betrifft das inzwischen auch die Abrechnung der Energiepreisbremsen. Die Bewilligungsstellen erlassen Schlussbescheide, in denen der endgültige Zuschuss festgesetzt und der Differenzbetrag zurückgefordert wird. Die Beträge sind für viele Betriebe existenzgefährdend.

Entscheidend ist die Frist. Gegen einen Schlussbescheid ist in der Regel innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe vorzugehen; ob Widerspruch oder unmittelbar Anfechtungsklage der richtige Weg ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. In Bayern findet ein Widerspruchsverfahren hier grundsätzlich nicht statt (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO); dann ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – dann helfen auch inhaltlich berechtigte Einwände nicht mehr.

Angreifbar sind Schlussbescheide vor allem dann, wenn die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht den seinerzeit veröffentlichten Vorgaben entspricht, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis nachträglich geändert hat, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte übergangen wurden oder wenn der Bescheid nicht hinreichend begründet ist. Unabhängig davon prüfen wir, ob eine Stundung, Ratenzahlung oder ein Erlass in Betracht kommt – häufig ist das der wirtschaftlich sinnvollere Weg als ein Verfahren über Jahre.

Die strafrechtliche Seite

Eine Rückforderung ist nicht immer nur eine Geldfrage. Hält die Bewilligungsstelle die Angaben im ursprünglichen Antrag für unrichtig, steht der Verdacht des Subventionsbetrugs im Raum (§ 264 StGB) – und Behörden geben solche Vorgänge an die Staatsanwaltschaft ab.

Dieser Tatbestand ist strenger, als die meisten annehmen. Er setzt keinen Vermögensschaden voraus; es genügt, dass über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht wurden. Und er verlangt keinen Vorsatz: Auch leichtfertiges Handeln ist strafbar (§ 264 Abs. 5 StGB). Wer das Antragsformular in der damaligen Eile ungenau ausgefüllt hat, ohne jede Täuschungsabsicht, kann davon betroffen sein. Der Strafrahmen reicht im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Daraus folgt eine Regel für das gesamte Verfahren: Was im Verwaltungsverfahren vorgetragen wird, kann im Strafverfahren gegen den Antragsteller verwendet werden. Wer einen Schlussbescheid ohne diesen Blick beantwortet, kann sich in der einen Sache verteidigen und in der anderen belasten. Beide Verfahren gehören deshalb von Anfang an gemeinsam gedacht.

Wir begleiten deshalb beide Seiten aufeinander abgestimmt: das Verwaltungsverfahren um den Schlussbescheid – Rechtsbehelf, Verhandlung über Stundung, Ratenzahlung oder Erlass – und, soweit erforderlich, die strafrechtliche Verteidigung, je nach Fall selbst oder gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Strafrecht. Entscheidend ist die Abstimmung: Sie verhindert, dass eine Stellungnahme gegenüber der Behörde die Verteidigung erschwert.

Wie wir vorgehen

Zuerst das Ziel, dann der Weg

Am Anfang steht die Frage nach dem wirtschaftlichen Ziel, nicht nach dem Anspruch. Wer aus einer Gesellschaft heraus will, braucht etwas anderes als jemand, der sie behalten will – auch wenn der Sachverhalt derselbe ist. Erst danach entscheiden wir über den Weg: Verhandlung, einstweiliger Rechtsschutz oder Klage.

Prozessführung: wenn verhandelt wurde und es nicht gereicht hat

Ein erheblicher Teil unserer Arbeit im Wirtschaftsrecht ist streitige Vertretung – vor dem Landgericht München I, vor Oberlandesgerichten und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das ist kein Nebenprodukt der Beratung, sondern ein eigenes Handwerk.

Was dabei erfahrungsgemäß über den Ausgang entscheidet, ist selten die Rechtsfrage:

  • Der Vortrag im ersten Schriftsatz. Was dort nicht steht, wird später als nachgeschoben gelesen. Gerichte bilden sich früh eine Vorstellung vom Fall, und die zu korrigieren ist mühsamer, als sie von Anfang an richtig zu setzen.
  • Die Beweislage. Wer welche Tatsache beweisen muss, ist die eigentliche Weichenstellung. Häufig lässt sich die Verteilung durch die Fassung des Antrags beeinflussen.
  • Das Tempo. Im einstweiligen Rechtsschutz entscheiden Tage. Wer zu lange prüft, verliert die Dringlichkeit und damit das Verfahren, bevor es begonnen hat.
  • Die Vergleichsbereitschaft zum richtigen Zeitpunkt. Nach dem Hinweisbeschluss ist die Verhandlungsposition eine andere als davor – in beide Richtungen.

Wir sagen vorab, was wir für erreichbar halten und was ein Verfahren kostet. Wenn wir ein Verfahren für aussichtslos oder wirtschaftlich unvernünftig halten, sagen wir das ebenfalls – auch dann, wenn der Mandant es lieber anders hören würde.

Mediation und Schiedsverfahren

Nicht jeder Konflikt gehört vor ein staatliches Gericht. Wo die Beteiligten weiter miteinander arbeiten müssen – Gesellschafter, Familienunternehmen, langjährige Lieferbeziehungen –, zerstört ein öffentlich geführter Prozess oft mehr Wert, als das Urteil einbringt.

Rechtsanwalt Markus Stenger ist ausgebildeter Wirtschaftsmediator (MuCDR). Wir prüfen deshalb früh, ob sich ein Konflikt in einem Mediationsverfahren oder vor einem Schiedsgericht besser lösen lässt: vertraulich und oft schneller, im Schiedsverfahren zudem mit selbst gewählten Schiedsrichtern und ohne Instanzenzug.

Wer eine Mediation aus einer schwachen Position heraus betreibt, verhandelt sich schlechter, als er klagen würde. Die Entscheidung, welcher Weg der richtige ist, gehört an den Anfang – dorthin, wo man sie noch treffen kann. Mehr zu den Personen auf unserer Seite Kanzlei.

Die steuerliche Seite

Wirtschaftsrechtliche Entscheidungen haben fast immer steuerliche Folgen – bei Anteilsübertragungen, bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften, bei Abfindungen und bei der Rückabwicklung von Zuschüssen. Die steuerrechtliche Seite beziehen wir als Rechtsanwälte von Anfang an in die Beratung ein, statt sie später gesondert prüfen zu lassen. Streit mit Ihrem Steuerberater über einen Fehler oder seine Rechnung? Mehr dazu unter Steuerberaterrecht.

Wo Wirtschaftsrecht bei uns an andere Gebiete stößt

Gesellschaftsrechtliche Fragen kommen selten allein. Bei Fonds- und Treuhandgesellschaften greifen sie unmittelbar in das Kapital­markt­recht über – Beschlussfassung, Änderung des Gesellschaftsvertrags und Abwicklung sind dort dieselben Fragen unter anderem Vorzeichen. Bei Immobiliengesellschaften trifft es das Immobilienrecht, bei der Übergabe an die nächste Generation das Erbrecht. Mietet oder vermietet ein Unternehmen Büros, Läden, Praxen oder Hallen, gilt Gewerbemietrecht, in dem vor allem der Vertrag entscheidet. Hat ein Gesellschafter oder Geschäftsführer eine Bürgschaft gegenüber der Bank übernommen, prüfen wir, ob und in welchem Umfang sie trägt.

Schildern Sie uns die Lage telefonisch unter 089 38158313. Wenn eine Frist läuft – Beschlussanfechtung, einstweiliger Rechtsschutz, Kündigungsfrist –, nennen Sie sie bitte gleich.

Was kostet ein Anwalt für Wirtschaftsrecht?

Die Kosten legen wir offen, bevor Aufwand entsteht.

  • Erstberatung: 30 Minuten für 250 € zzgl. USt (Unternehmen) bzw. 226,10 € inkl. USt (Verbraucher, 190 € netto). Sie erhalten eine erste Einschätzung der Lage, der laufenden Fristen und der sinnvollen nächsten Schritte.
  • Beratung und Vertragsgestaltung: nach Vereinbarung, als Stundensatz oder als Pauschale für ein klar umrissenes Vorhaben. Die Konditionen erhalten Sie vorab in Textform; für Vergütungsvereinbarungen außerhalb der reinen Beratung schreibt das Gesetz dies ohnehin vor (§ 3a Abs. 1 RVG).
  • Gerichtsverfahren: Vor Gericht rechnen wir nie unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab; das Berufsrecht lässt das grundsätzlich nicht zu (§ 49b Abs. 1 BRAO). Die Höhe der gesetzlichen Gebühren richtet sich nach dem Streitwert.

Soweit Sie einen Prozess gewinnen, muss die Gegenseite Ihnen die gesetzlichen Anwaltsgebühren erstatten (§§ 91, 92 ZPO), vorausgesetzt, sie kann zahlen. Ein darüber hinaus vereinbartes Honorar muss die Gegenseite regelmäßig nicht erstatten; darauf muss jede Vergütungsvereinbarung hinweisen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG). Umgekehrt trägt, wer verliert, neben den Gerichtskosten auch die gesetzlichen Anwaltskosten der Gegenseite.

Vor jeder Klage gehört deshalb eine nüchterne Rechnung auf den Tisch: Was steht im Streit, was kostet das Verfahren in jeder Instanz, und was bleibt im ungünstigen Fall? Diese Rechnung erstellen wir Ihnen vorab. Einen Rückruf fordern Sie über unsere Kontaktseite an.

Angrenzend: Bank- und Kapital­markt­recht · Kapital­anlage­recht · Steuerberaterrecht · Erbrecht · Immobilienrecht

FAQ – Die wichtigsten Fragen

Im Grundsatz ja: Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Verweigern dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen, etwa wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil droht (§ 51a Abs. 2 GmbHG).

Sehr schnell. Für die Aktiengesellschaft schreibt das Gesetz vor, dass die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss (§ 246 Abs. 1 AktG). Für die GmbH fehlt eine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung nimmt diese Monatsfrist jedoch als Leitbild. Wer einen Beschluss angreifen will, sollte deshalb nicht abwarten, sondern die Erfolgsaussichten sofort prüfen lassen.

Das hängt vor allem von zwei Voraussetzungen ab: Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile haben, und die Zahlung muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen (§ 89b Abs. 1 HGB). Ausgeschlossen ist der Anspruch insbesondere, wenn der Handelsvertreter selbst gekündigt hat, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers dazu begründeten Anlass gegeben hat oder ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zuzumuten war, oder wenn der Unternehmer wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters aus wichtigem Grund gekündigt hat (§ 89b Abs. 3 HGB); geltend machen muss der Handelsvertreter ihn innerhalb eines Jahres nach Vertragsende (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Gestritten wird meist über die Höhe – dort lohnt eine genaue Berechnung.

Nur bei Einhaltung der Form: Die Wettbewerbsabrede mit einem Handelsvertreter bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde; sie kann höchstens für zwei Jahre nach Vertragsende vereinbart werden, und für die Dauer der Beschränkung ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a HGB). Klauseln aus alten Vertragsmustern halten dieser Prüfung häufig nicht stand.

Zuerst die Frist notieren: Ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Frist läuft auch dann weiter, wenn Sie noch mit der Behörde verhandeln. Sichern Sie parallel die Unterlagen zur Mittelverwendung und zur Antragstellung – auf sie kommt es in der Sache an.

Das entscheidet sich nach Streitwert, Beweislage, Dauer und Geschäftsbeziehung. Wo eine Zusammenarbeit fortbestehen soll, ist eine Verhandlungs- oder Mediationslösung oft der schnellere und günstigere Weg; Rechtsanwalt Markus Stenger ist ausgebildeter Wirtschaftsmediator (MuCDR). Ist die Gegenseite nicht verhandlungsbereit, führen wir den Prozess konsequent – vorbereitet auf beide Wege.

Wirtschaftsrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Sammelbegriff für die Rechtsgebiete, die Unternehmen betreffen, vor allem Gesellschafts-, Handels- und Vertragsrecht. Ein Anwalt für Wirtschaftsrecht gestaltet Gesellschafts- und Lieferverträge, berät Geschäftsführer zu ihren Pflichten, begleitet Anteilsverkäufe und vertritt Unternehmen und Gesellschafter vor Gericht. Bei Curia beraten und vertreten wir vor allem bei Gesellschafterstreit, Geschäftsführerhaftung, Vertriebsverträgen und in Prozessen. Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Bis 10.000 € Streitwert ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG). Für die Stadt und den Landkreis München ist das Landgericht München I zuständig, für mehrere Umlandkreise das Landgericht München II. Welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach der Zivilprozessordnung, etwa nach dem Sitz des Beklagten oder dem Erfüllungsort. Kaufleute können auch einen Gerichtsstand vereinbaren (§ 38 Abs. 1 ZPO). Handelssachen verhandelt auf Antrag die Kammer für Handelssachen, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern (§§ 95, 96, 105 GVG). Dazu gehören etwa Klagen gegen einen eingetragenen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften oder Streit zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Ja, aber nur als letztes Mittel. Lässt der Gesellschaftsvertrag die Einziehung zu, können die Gesellschafter den Anteil bei Vorliegen der dort geregelten Gründe durch Beschluss einziehen (§ 34, § 46 Nr. 4 GmbHG). Eine Klausel, die den Ausschluss ohne sachlichen Grund erlaubt, ist allerdings grundsätzlich sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Nur besondere Umstände können sie im Einzelfall sachlich rechtfertigen, etwa bei einer an das Geschäftsführeramt gebundenen Managerbeteiligung (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24). Die Abfindung darf dabei nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gezahlt werden (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG). Fehlt eine solche Regelung, ist der Ausschluss aus wichtigem Grund nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dennoch möglich, grundsätzlich aber nur durch Ausschließungsklage. In beiden Fällen steht dem Ausgeschlossenen grundsätzlich eine Abfindung zu, die der Gesellschaftsvertrag begrenzen kann, aber nicht beliebig. Über deren Höhe wird oft heftiger gestritten als über den Ausschluss selbst.

Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten

Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen. Halten Sie in gesellschaftsrechtlichen Fällen den Gesellschaftsvertrag und eine aktuelle Registerauskunft bereit, bei Rückforderungen den Bescheid nebst den seinerzeitigen Antragsunterlagen.

Rechtsanwalt Markus Stenger ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt Rudolf Müller zugleich Steuerberater.

Justizpalast München: Flur mit Stuckdecke

Bei Gesellschafterstreit, Geschäftsführerhaftung und Rückforderungen entscheidet selten die Rechtslage allein, sondern was danach noch möglich sein soll.

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben sie erhalten und melden uns montags bis donnerstags in der Regel innerhalb von 24 Stunden.