Versteigerungsrecht › Teilungsversteigerung
Anwalt für Teilungsversteigerung in München
Jeder Miteigentümer und jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung allein beantragen; die Zustimmung der anderen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
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Themen zur Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung beantragen
Voraussetzungen, Inhalt und Kosten des Antrags beim Amtsgericht, mit Gebührenrechner.
Teilungsversteigerung bei Scheidung
Wann die Versteigerung des gemeinsamen Hauses zulässig ist und welche Rolle Kinder, Zugewinn und Steuer spielen.
Ratgeber: Sieben Fehler in der Teilungsversteigerung · Glossar Versteigerungsrecht · Angrenzend: Erbrecht · Immobilie und Steuer · English: Partition auction in Germany
Die Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG). Sie wandelt eine Immobilie, die mehreren Personen gemeinsam gehört, in Geld um, auch dann, wenn nicht alle einverstanden sind.
Für wen die Seite gedacht ist
- Miterben, deren Erbengemeinschaft an einer Immobilie festgefahren ist.
- Getrennte oder geschiedene Ehegatten mit gemeinsamem Haus oder gemeinsamer Wohnung.
- Geschwister, unverheiratete Paare und andere Miteigentümer, die sich nicht auf einen Verkauf einigen.
- Miteigentümer, die einen Anordnungsbeschluss erhalten haben oder im Termin selbst bieten wollen.
Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Miteigentümer und jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung allein beantragen; die Zustimmung der anderen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Ab der Zustellung des gerichtlichen Hinweises auf das Einstellungsrecht läuft die Zwei-Wochen-Frist für den Einstellungsantrag (§ 30b Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG).
- Der freihändige Verkauf bringt fast immer mehr als der Zuschlag, braucht aber alle Unterschriften.
- Nach unserer Erfahrung dauert das Verfahren in der Regel zwischen einem und eineinhalb Jahren.
- Die Gerichtsgebühren und die Kosten des Gutachtens muss zunächst der Antragsteller vorschießen.
Verfahren und Alternativen
Passt die Teilungsversteigerung?
Erbengemeinschaft
Mehrere Erben halten eine Immobilie gemeinsam; für einen Verkauf müssen alle zustimmen. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kann jeder Miterbe grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB) und die Teilungsversteigerung betreiben.
Trennung von Ehegatten
Ehegatten haben gemeinsam gekauft und finden keine Einigung. Solange die Ehe besteht und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist § 1365 BGB zu beachten: Macht die Immobilie das wesentliche Vermögen aus, kann der Antrag der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfen.
Bruchteilsgemeinschaft
Geschwister, unverheiratete Paare oder ehemalige Geschäftspartner: Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB); ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, geschieht das bei Grundstücken durch Versteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB).
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Ist der Auflösungsgrund ab dem 1. Januar 2024 eingetreten, kann ein einzelner Gesellschafter die Teilungsversteigerung nicht mehr beantragen (BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 32/24). War die GbR schon vorher aufgelöst und der Antrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; ob bei früherer Auflösung auch ein späterer Antrag noch möglich ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen.
Wohnungseigentum
Eine WEG lässt sich nicht im Wege der Teilungsversteigerung auflösen (§ 11 WEG). Wohl aber kann die einzelne Eigentumswohnung, die mehreren gemeinsam gehört, Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein.
Eine erste Einordnung; Einzelheiten und Ausnahmen im folgenden Text.
Wann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommt
In der Praxis gibt es drei typische Ausgangslagen:
Die Erbengemeinschaft. Mehrere Erben halten eine Immobilie gemeinsam. Für einen Verkauf müssen alle zustimmen. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, bleibt die Gemeinschaft blockiert. Jeder Miterbe kann dann die Auseinandersetzung verlangen und die Teilungsversteigerung betreiben. Welche milderen Wege es vorher gibt (Übernahme gegen Abfindung, Abschichtung, Verkauf des Erbteils), lesen Sie auf unserer Seite zur Erbengemeinschaft.
Die Trennung. Ehegatten haben gemeinsam gekauft und finden keine Einigung darüber, wer bleibt, wer geht und zu welchem Preis. Solange die Ehe besteht und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist allerdings § 1365 BGB zu beachten: Macht die Immobilie das wesentliche Vermögen aus, kann der Antrag der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfen. Was dabei für Ehewohnung, Kinder und Zugewinn gilt, steht auf der Seite Teilungsversteigerung bei Scheidung.
Die Bruchteilsgemeinschaft. Geschwister, unverheiratete Paare oder ehemalige Geschäftspartner halten Anteile an einem Objekt, das sich nicht real teilen lässt. Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB); ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, geschieht das bei Grundstücken durch Versteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB).
Zwei Fälle, in denen die Teilungsversteigerung nicht weiterhilft
Die GbR: seit dem MoPeG nicht mehr. Gehört die Immobilie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war früher § 731 BGB alter Fassung der Weg zur Teilungsversteigerung. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2024 entfallen. Die Gesellschaft ist jetzt nach § 735 BGB neuer Fassung zu liquidieren. Ist der Auflösungsgrund ab dem 1. Januar 2024 eingetreten, kann ein einzelner Gesellschafter die Teilungsversteigerung nicht mehr beantragen (BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 32/24). War die GbR schon vorher aufgelöst und der Antrag vor dem 1. Januar 2024 gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; ob bei früherer Auflösung auch ein späterer Antrag noch möglich ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Wer eine Immobilie in einer GbR hält und sich trennen will, braucht deshalb einen anderen Weg und sollte prüfen, ob nicht schon die Gesellschaftsform selbst zu ändern ist. Viele Ratgeber im Netz sind an dieser Stelle noch auf dem Stand vor 2024.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine WEG lässt sich nicht im Wege der Teilungsversteigerung auflösen (§ 11 WEG). Wohl aber kann die einzelne Eigentumswohnung, die mehreren gemeinsam gehört, Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein. Das ist der praktisch häufige Fall, wenn Miterben oder getrennte Partner eine Wohnung gemeinsam halten. Beides wird regelmäßig verwechselt.
Vier Wege statt Versteigerung
Die Teilungsversteigerung ist das Mittel, wenn nichts anderes geht. Vorher lohnt der Blick auf vier Wege, die meist schneller sind und mehr Geld übrig lassen:
- Übernahme gegen Abfindung. Ein Miteigentümer kauft die anderen heraus, notariell (§ 311b Abs. 1 BGB). Unter Miterben zur Teilung des Nachlasses, unter Ehegatten und Verwandten in gerader Linie fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 3 bis 6 GrEStG).
- Gemeinsamer Verkauf. Der freihändige Verkauf bringt fast immer mehr als der Zuschlag, braucht aber alle Unterschriften. Ein laufender Versteigerungsantrag ist oft der Anlass, an dem die letzte Unterschrift kommt.
- Verkauf des eigenen Anteils. Der Miteigentumsanteil oder Erbteil ist einzeln verkäuflich (§ 747 Satz 1, § 2033 Abs. 1 BGB); verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, können die übrigen Miterben binnen zwei Monaten ihr Vorkaufsrecht ausüben (§ 2034 BGB). Gewerbliche Aufkäufer zahlen dafür deutliche Abschläge; sinnvoll nur, wenn sofort Liquidität gebraucht wird.
- Vermittlung. Rechtsanwalt Markus Stenger ist ausgebildeter Wirtschaftsmediator. Wo eine Einigung möglich ist, kostet sie einen Bruchteil des Verfahrens.
Welcher Weg steuerrechtlich günstiger ist, steht auf der Seite Immobilie und Steuer.
Einigen sich die Miteigentümer doch noch auf einen freihändigen Verkauf, lohnt es sich, den notariellen Kaufvertrag prüfen zu lassen, bevor Sie den Versteigerungsantrag zurücknehmen.
Selbsttest: Ist die Teilungsversteigerung Ihr Weg?
Sechs Fragen, eine erste Einordnung. Kein Ersatz für die Prüfung Ihres Falls.
1. Wer sind die anderen Miteigentümer?
2. Haben Sie eine Übernahme gegen Abfindung oder einen gemeinsamen Verkauf ernsthaft angeboten?
3. Wohnt jemand in der Immobilie?
4. Ist im Grundbuch eine Grundschuld eingetragen, die deutlich höher ist als die Restschuld?
5. Liegt der Kauf der Immobilie (bei Erbe oder Schenkung: durch den Erblasser oder Schenker) weniger als zehn Jahre zurück?
6. Ist Ihr Anteil an der Immobilie praktisch Ihr gesamtes Vermögen?
Der Ablauf in sechs Schritten
1. Antrag. Der Antrag geht an das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 ZVG), nicht an das Gericht am Wohnort der Beteiligten; in Bayern sind die Versteigerungssachen bei bestimmten Amtsgerichten gebündelt (§ 52 GZVJu), für die Landgerichtsbezirke München I und II grundsätzlich beim Amtsgericht München. Beizufügen sind der Nachweis des Miteigentums, in der Regel über einen aktuellen Grundbuchauszug, und bei Erbengemeinschaften der Erbnachweis. Was in den Antrag auf Teilungsversteigerung gehört und was er kostet, lesen Sie auf einer eigenen Seite.
2. Anordnungsbeschluss. Das Gericht ordnet die Versteigerung an und stellt den Beschluss allen Beteiligten zu, den Antragsgegnern in der Regel zusammen mit dem Hinweis auf ihr Recht, die einstweilige Einstellung zu beantragen. Ab der Zustellung dieses Hinweises läuft die Zwei-Wochen-Frist für den Einstellungsantrag (§ 30b Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Das ist der Zeitpunkt, an dem sich entscheidet, ob die Gegenseite das Verfahren noch bremsen kann.
3. Verkehrswertgutachten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bewertet die Immobilie. Das Gutachten wird den Beteiligten zugestellt; gegen die Wertfestsetzung ist ein Rechtsbehelf möglich. Diese Phase bestimmt die Dauer des Verfahrens maßgeblich mit.
4. Terminbestimmung. Das Gericht bestimmt den Versteigerungstermin und macht ihn öffentlich bekannt.
5. Der Termin. Nach der Bekanntmachung der Verfahrensbedingungen folgt die Bietzeit von mindestens 30 Minuten; sie kann nicht verkürzt werden. Geboten wird darüber hinaus so lange, bis nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebots niemand mehr höher bietet. Wer bietet, muss auf Verlangen eines Beteiligten eine Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts leisten. Welche Zahlungsmittel dafür zugelassen sind und welche Fristen dabei gelten, ist weiter unten unter „Fünf Hebel im Versteigerungstermin“ beschrieben. An dieser Stelle scheitern viele Bieter.
6. Zuschlag und Erlösverteilung. Mit der Verkündung des Zuschlags wird der Meistbietende Eigentümer (§ 90 ZVG); der Zuschlagsbeschluss ist zugleich Räumungstitel gegen den Besitzer, in der Regel also den früheren Eigentümer und die mit ihm wohnenden Angehörigen (§ 93 Abs. 1 ZVG). In das Grundbuch eingetragen wird er allerdings erst nach dem Verteilungstermin und nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Eine Gewährleistung für Mängel gibt es nicht (§ 56 ZVG).
Ein Punkt, auf den wir Mandanten ausdrücklich hinweisen: Die Quoten, zu denen der Erlös an die früheren Eigentümer auszuzahlen ist, werden nicht vom Versteigerungsgericht bestimmt. Nach Abzug der Verfahrenskosten (§ 109 ZVG) und Befriedigung der Berechtigten nach der Rangfolge des § 10 ZVG wird der Übererlös nur dann ausgezahlt, wenn eine übereinstimmende Erklärung aller früheren Miteigentümer vorliegt; eine Erklärung zu Protokoll im Verteilungstermin genügt. Fehlt sie, bleibt der gesamte Übererlös unverteilt und wird zugunsten aller hinterlegt. Der Streit ist dann nicht beendet, sondern verlagert sich auf das Geld: Die Bruchteilsgemeinschaft besteht an der hinterlegten Forderung fort, und verfügen kann man nur gemeinsam. Immerhin: Der Zustimmung zur Auszahlung kann die Gegenseite keine Forderungen aus anderem Rechtsgrund entgegensetzen, etwa aus dem Zugewinnausgleich (BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16).
Ist die versteigerte Immobilie vermietet, übernimmt der Ersteher den Mietvertrag, und anders als in der Zwangsversteigerung steht ihm kein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zu (§ 183 ZVG); was bei Kündigung und Räumung vermieteter Wohnungen gilt, lesen Sie auf unserer Seite zur Räumungsklage.
Begriffe wie geringstes Gebot, Bargebot oder 7/10-Grenze erklärt unser Glossar Versteigerungsrecht.
Wer das Verfahren in der Hand hält
Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Wer die Teilungsversteigerung beantragt hat, bleibt Herr des Verfahrens. Er kann seinen Antrag zurücknehmen oder das Verfahren einstweilen einstellen lassen (§ 30 ZVG), auch noch im Termin, unmittelbar bevor ein anderer den Zuschlag erhält. Wird nach der Einstellung nicht binnen sechs Monaten die Fortsetzung beantragt, ist das Verfahren aufzuheben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
Für den Antragsgegner bedeutet das: Wer darauf setzt, die Immobilie im Termin selbst zu ersteigern, kann in letzter Sekunde ins Leere laufen. Das Gegenmittel ist der rechtzeitige Beitritt zum Verfahren mit eigenem Antrag (§ 27 ZVG). Rechtzeitig heißt: Der Beitrittsbeschluss muss den anderen Miteigentümern spätestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt sein (§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ZVG); sonst kann der Termin in der Regel nicht allein auf Grund des Beitritts stattfinden. Wer beigetreten ist, hat dieselben Rechte und verhindert, dass die Gegenseite das Verfahren nur als Druckmittel benutzt und nach Belieben beendet.
Und eine Falle für den Antragsteller, die ein ganzes Verfahren vernichtet: Wird im Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben oder sind alle Gebote erloschen, wird das Verfahren zunächst nur einstweilen eingestellt und lebt auf Antrag wieder auf (§ 77 Abs. 1 ZVG). Bleibt aber auch ein zweiter Termin ergebnislos, wird das Verfahren aufgehoben (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Gerichts- und Gutachterkosten sind dann verloren, und wer weitermachen will, fängt von vorn an.
Abwenden lässt sich das mit einem Kunstgriff, der Anwesenheit und Timing voraussetzt: Zeichnet sich im zweiten Termin ab, dass wieder niemand bietet, bewilligt der Antragsteller kurz vor Ende der Bietzeit selbst die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG. Der Termin gilt dann nicht als ergebnislos, das Verfahren bleibt am Leben und kann später fortgesetzt werden. Das geht allerdings nur, solange das Verfahren nicht schon zweimal auf seine Bewilligung eingestellt war; eine dritte Einstellungsbewilligung gilt als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Wer diesen Moment verpasst, verliert das Verfahren mit dem Schlag der Uhr. Zu beachten ist allerdings die Kehrseite: Wird nach einer einstweiligen Einstellung nicht binnen sechs Monaten die Fortsetzung beantragt, ist das Verfahren ebenfalls aufzuheben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
Abwehr und Versteigerungstermin
Teilungsversteigerung verhindern oder aufhalten: wie Sie sich wehren
Ganz verhindern lässt sich eine Teilungsversteigerung nur in wenigen Lagen. Etwa dann, wenn ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand die Versteigerung beantragt, sein Anteil praktisch sein ganzes Vermögen ist und der andere nicht zugestimmt hat (§ 1365 Abs. 1 BGB entsprechend). Geltend gemacht wird das nicht im Versteigerungsverfahren selbst, sondern mit einer Drittwiderspruchsklage; mehr dazu unter Teilungsversteigerung bei Scheidung. Oder wenn die Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft wirksam ausgeschlossen haben und kein wichtiger Grund vorliegt (§ 749 Abs. 2 BGB). In den meisten Fällen lässt sich das Verfahren aber nur aufhalten.
Das wirksamste Mittel ist die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG. Sie setzt voraus, dass die Einstellung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint, etwa bei schwerer Krankheit, bei betreuungsbedürftigen Kindern im Haus oder bei einer konkret absehbaren einvernehmlichen Lösung. Der Antrag ist fristgebunden: § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG verweist auf § 30b ZVG, der eine Frist von zwei Wochen vorsieht; das Gericht belehrt die Antragsgegner hierüber. Die Einstellung wird für längstens sechs Monate angeordnet, eine einmalige Wiederholung ist zulässig (§ 180 Abs. 2 Satz 2 ZVG).
Praxistipp
Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen der gerichtliche Hinweis auf das Einstellungsrecht zugestellt wurde; meist kommt er zusammen mit dem Anordnungsbeschluss. Ab diesem Tag laufen zwei Wochen für den Einstellungsantrag (§ 30b Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Der Brief sieht aus wie eine Formalie, ist aber die wichtigste Frist des Verfahrens.
Fristen und Grenzen auf einen Blick
- 2 Wochen ab Zustellung des gerichtlichen Hinweises: Antrag auf einstweilige Einstellung (§ 30b Abs. 1, § 180 Abs. 2 Satz 3 ZVG).
- Bis zu 6 Monate dauert eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG; sie ist einmal wiederholbar.
- Höchstens 5 Jahre dürfen alle Einstellungen nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG zusammen dauern (§ 180 Abs. 4 ZVG).
- 2 Wochen ab Zustellung: sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO).
- Mindestens 6 Wochen vor dem Termin wird die Terminsbestimmung bekannt gemacht; war das Verfahren einstweilen eingestellt, genügen 2 Wochen (§ 43 Abs. 1 ZVG).
- Mindestens 30 Minuten Bietzeit im Termin (§ 73 Abs. 1 ZVG).
- 10 % des Verkehrswerts Sicherheitsleistung, wenn ein Beteiligter sie sofort nach Abgabe des Gebots verlangt (§§ 67, 68 Abs. 1 ZVG).
- 5/10: Erreicht das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Verkehrswerts, ist der Zuschlag grundsätzlich zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). 7/10: Liegt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ungedeckt bliebe, bei einem Gebot in dieser Höhe aber voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Wurde der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, gelten die Grenzen im neuen Termin nicht mehr (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 ZVG).
Eine Besonderheit gilt unter Ehegatten und Lebenspartnern, und zwar auch nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Betreibt einer von ihnen die Teilungsversteigerung und gehört der Gemeinschaft außer ihm nur der (frühere) Partner an, ist das Verfahren auf dessen Antrag einstweilen einzustellen, wenn das zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Auch dieser Antrag ist an die Zwei-Wochen-Frist gebunden (§ 180 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 30b ZVG). Hier ist eine mehrfache Wiederholung zulässig (§ 180 Abs. 3 ZVG). Die Gesamtdauer aller Einstellungen ist auf fünf Jahre begrenzt (§ 180 Abs. 4 ZVG). In Trennungsfällen mit minderjährigen Kindern ist das der stärkste Hebel, den das Verfahren kennt.
Wer den Beschluss unbeachtet liegen lässt, verliert dieses Mittel. Der Zeitgewinn ist selten Selbstzweck: Er dient dazu, eine Übernahme gegen Abfindung oder einen freihändigen Verkauf zu verhandeln. Beides bringt in aller Regel mehr als ein Versteigerungserlös.
Als Miteigentümer selbst ersteigern: muss man wirklich nur die Hälfte zahlen?
Diese Frage wird uns häufiger gestellt als jede andere zur Teilungsversteigerung, und die verbreitete Antwort („Ihnen gehört ja schon die Hälfte, Sie zahlen also nur die andere Hälfte“) ist in dieser Form falsch. Richtig ist ein Kern daran. Auf den Unterschied kommt es an, denn er entscheidet darüber, ob die Finanzierung im Termin trägt.
Geboten wird immer auf das Ganze. Versteigert wird das Grundstück, nicht der fremde Anteil daran. Wer den Zuschlag erhält, schuldet das Bargebot in voller Höhe; es ist vor dem Verteilungstermin an die Gerichtskasse zu zahlen und vom Zuschlag an mit vier Prozent zu verzinsen (§ 49 ZVG, § 246 BGB). Der eigene Miteigentumsanteil wird vom Gericht nicht automatisch verrechnet. Wer mit seiner Bank nur über den rechnerischen Fremdanteil spricht, steht im Termin ohne ausreichende Mittel da.
Und doch muss man den vollen Betrag nicht zwingend aufbringen. Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht, verfällt es nicht etwa. Die Forderung gegen ihn geht nach § 118 Abs. 1 ZVG auf die früheren Miteigentümer über und wird durch Sicherungshypotheken auf dem ersteigerten Grundstück gesichert (§ 128 ZVG). Übertragen wird sie ungeteilt, sodass die Bruchteilsgemeinschaft sich an dieser Forderung fortsetzt. Der Ersteher ist an ihr selbst beteiligt und kann die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB); er hat Anspruch darauf, dass die übrigen Berechtigten der Abtretung in Höhe seines Anteils zustimmen, sofern die Auszahlung ihres Anteils gesichert ist. Gegenforderungen aus anderem Rechtsgrund, etwa ein Zugewinnausgleich, kann ihm die Gegenseite dabei weder als Zurückbehaltungsrecht noch durch Aufrechnung entgegenhalten (BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 333/12; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16). Wirtschaftlich läuft es dann tatsächlich darauf hinaus, dass nur der fremde Anteil aufgebracht werden muss.
Der Preis dieses Weges wird selten mitgeteilt. Er besteht aus vier Posten. Erstens laufen auf das nicht gezahlte Bargebot vier Prozent Zinsen ab dem Zuschlag (§ 49 Abs. 2 ZVG, § 246 BGB). Abwenden lässt sich das nur durch Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme (§ 49 Abs. 4 ZVG), was wiederum Liquidität bindet. Zweitens steht die Sicherungshypothek im Grundbuch und blockiert die Anschlussfinanzierung genau in dem Moment, in dem man sie braucht. Drittens bleibt eine bei der Gerichtskasse eingezahlte Bietsicherheit bis zum Verteilungstermin gebunden und wird erst dann auf das Bargebot angerechnet (§ 107 Abs. 3 ZVG). Viertens, und das ist das eigentliche Risiko, kann aus der übertragenen Forderung die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG betrieben werden, und zwar als eigenständiges neues Verfahren, das jeder einzelne frühere Teilhaber ohne Zustimmung der anderen beantragen kann (BGH, Beschluss vom 08.07.2021 – V ZB 94/20; BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 58/04). Wer sich mit der Gegenseite überworfen hat, verliert die gerade ersteigerte Immobilie auf diesem Weg unter Umständen wieder.
Unsere Empfehlung. Der Weg über § 118 ZVG ist kein Automatismus, sondern eine Verhandlungsposition, die man vorbereitet haben muss. Wer sich mit den übrigen Beteiligten vor dem Termin über die Verteilungsquote einigt und diese Einigung dem Gericht zum Verteilungstermin vorlegen kann (eine Erklärung zu Protokoll genügt), bekommt das Ergebnis sauber und ohne Zinslast. Wer sich nicht einigt, sollte die Finanzierung über das volle Bargebot führen und den Rückfluss als ungewissen Zeitpunkt behandeln, nicht als Bestandteil der Finanzierung.
Fünf Hebel im Versteigerungstermin
Der Termin dauert selten länger als eine Stunde, und in dieser Stunde entscheidet sich das wirtschaftliche Ergebnis eines Verfahrens, das bis dahin viele Monate gelaufen ist. Wer nicht anwesend ist, gibt jeden dieser Hebel aus der Hand. Das Gericht wird von sich aus nichts davon veranlassen.
Praxistipp
Sicherheit nie in Bargeld. Zulässig sind ein Verrechnungsscheck einer im Institutsregister der BaFin eingetragenen Bank oder der Bundesbank, frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt und im Inland zahlbar, eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft (nicht für Gebote des Schuldners, in der Teilungsversteigerung jedenfalls nicht für den Antragsgegner) oder die rechtzeitige Überweisung an die Gerichtskasse mit Nachweis im Termin (§ 69 ZVG in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung).
1. Die Sicherheitsleistung verlangen. Sie wird nicht von Amts wegen erhoben, sondern nur auf Verlangen eines Beteiligten, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde (§ 67 ZVG). Antragsteller und Antragsgegner der Teilungsversteigerung gehören unstreitig dazu. Verlangt werden kann sie nur sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG); wer zögert, verliert das Recht für dieses Gebot. Das Verlangen gilt dann auch für weitere Gebote desselben Bieters (§ 67 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Sie beträgt zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG). Kann der Bieter sie nicht erbringen, ist sein Gebot von Amts wegen zurückzuweisen (§ 70 ZVG). Gegen den unvorbereiteten Schnäppchenjäger ist das das wirksamste Mittel, das das Verfahren kennt. Es wirkt aber nur, wenn jemand im Saal sitzt und es ausspricht.
2. Die eigene Bietvollmacht in Ordnung haben. Die Vertretungsmacht ist sofort nach Abgabe des Gebots durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen; das gilt auch für den vertretenden Rechtsanwalt. Wird sie nicht sofort nachgewiesen, wird das Gebot zurückgewiesen. Eine notariell beglaubigte Bietvollmacht gehört deshalb zur Terminsvorbereitung, nicht auf die Liste der Dinge, die man noch nachreichen kann. Bietet ein Bevollmächtigter für eine GmbH oder eine andere Gesellschaft, genügt die beglaubigte Bietvollmacht allein nicht. Zusätzlich ist sofort durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, dass derjenige, der die Vollmacht unterschrieben hat, die Gesellschaft vertreten darf, etwa durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder eine notarielle Bescheinigung nach § 21 BNotO. Ebenso muss ein Geschäftsführer, der selbst bietet, seine Vertretungsmacht auf diese Weise nachweisen. Dass die Vertretungsbefugnis online im Handelsregister (handelsregister.de) abrufbar ist, macht sie nicht offenkundig; der Rechtspfleger muss dort während des Termins nicht nachsehen. Urkunden später nachzureichen, etwa vor einem gesonderten Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren, hilft nicht (BGH, Beschlüsse vom 11.06.2026 – V ZB 81/25 und vom 06.08.2026 – V ZB 13/26).
3. Die Versteigerungsbedingungen abändern. Auf Antrag eines Beteiligten können die gesetzlichen Bedingungen geändert werden (§ 59 ZVG), etwa so, dass ein Recht, das bestehen bliebe, erlischt, oder umgekehrt. Der Antrag ist vor Beginn der Bietzeit zu stellen; danach ist er ausgeschlossen. Beeinträchtigt die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten, muss dieser zustimmen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG); ohne Zustimmung bleibt es bei den gesetzlichen Bedingungen. Steht nicht fest, ob ein Recht beeinträchtigt wird, bietet das Gericht das Grundstück mit und ohne die Abweichung aus (Doppelausgebot, § 59 Abs. 2 ZVG). Soll ein Recht bestehen bleiben, das sonst erlöschen würde, müssen nachrangige Beteiligte nicht zustimmen (§ 59 Abs. 3 ZVG). Für ein hoch belastetes Objekt ist das oft der einzige Weg zu einem geringsten Gebot, auf das überhaupt jemand bietet.
4. Das geringste Gebot vorher klären. Nach welchen Regeln das geringste Gebot zusammengesetzt wird, steht in §§ 44 ff. und § 182 ZVG. Welcher Betrag sich daraus konkret ergibt, zeigt erst die Auswertung des Grundbuchs und der Anmeldungen. Es ist üblich und sinnvoll, das vor dem Termin mit dem zuständigen Rechtspfleger zu besprechen; in schwierigen Fällen kommt ein Vortermin nach § 62 ZVG in Betracht. Wer erst im Termin erfährt, worauf er bietet, kalkuliert zu spät.
5. Die Zahlungsart vorbereiten. Bargeld ist ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 ZVG). Verrechnungsschecks müssen von einem im Institutsregister der BaFin geführten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt, im Inland zahlbar und frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt sein (§ 69 Abs. 2 ZVG in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung). Wer den Scheck eine Woche vorher besorgt, weil er nichts dem Zufall überlassen will, kann nicht bieten. Eine Überweisung an die Gerichtskasse muss vor dem Termin gutgeschrieben und im Termin nachgewiesen sein (§ 69 Abs. 4 ZVG). Die unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG) ist für Dritte meist die beste Wahl: Sie bindet keine Liquidität und kennt diese Frist nicht. Für Gebote des Schuldners ist sie ausgeschlossen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ZVG); in der Teilungsversteigerung betrifft das jedenfalls den bietenden Antragsgegner, der deshalb auf Scheck oder Überweisung angewiesen ist.
Drei Punkte, an denen Verfahren wirtschaftlich scheitern
Das geringste Gebot wird unterschätzt. Anders als in der Zwangsversteigerung, in der nachrangige Rechte erlöschen, bleibt in der Teilungsversteigerung nahezu alles bestehen. Der Grund steht in § 182 Abs. 1 ZVG: Zu berücksichtigen sind die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, und zusätzlich alle Rechte, die diesen vorgehen oder gleichstehen. Der Antragsteller wird damit so behandelt, als betriebe er das Verfahren aus dem letzten Rang. Eine Grundschuld verschwindet mit dem Zuschlag deshalb nicht. Sie ist vom Ersteher zu übernehmen und geht in das geringste Gebot ein. Der Preis besteht aus zwei Teilen: dem Bargebot an das Gericht und dem übernommenen Grundpfandrecht.
Daraus folgt eine Weichenstellung, die schon vor dem Antrag getroffen werden muss: Wer das Verfahren betreibt, bestimmt die Höhe des geringsten Gebots mit. Sind die Anteile unterschiedlich belastet, fällt das geringste Gebot niedriger aus, wenn der weniger belastete Miteigentümer den Antrag stellt. Betreiben mehrere Teilhaber gemeinsam, ist auf denjenigen abzustellen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 136/14, sogenannte Niedrigstgebotslösung); gleichmäßige Belastungen bleiben dabei gleichwohl zu berücksichtigen. Führt die unterschiedliche Belastung zu einem Ungleichgewicht, wird es über einen Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG korrigiert. Wer die Reihenfolge falsch wählt, verteuert sein eigenes Verfahren, ohne es zu merken.
Hier liegt der teuerste Irrtum des ganzen Verfahrens: Maßgeblich ist der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag der Grundschuld, nicht die noch offene Restschuld des Darlehens. Wer ein zu 90 Prozent getilgtes Darlehen sieht und annimmt, nur den Rest übernehmen zu müssen, verrechnet sich um den gesamten getilgten Betrag. Hinzu kommen im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots die laufenden dinglichen Zinsen dieser Grundschuld und, soweit die Bank sie anmeldet, die Rückstände der letzten zwei Jahre (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 45, § 49 Abs. 1 ZVG); da Grundschulden meist mit hohen dinglichen Zinsen eingetragen sind, kann das ein erheblicher Betrag sein. Je höher die eingetragene Belastung, desto höher das geringste Gebot; übersteigt es den Verkehrswert, bietet niemand und das Verfahren endet ergebnislos mit Kosten. Wer eine Teilungsversteigerung betreibt, sollte das Grundbuch vorher bereinigen oder eine Lastenfreistellung erwirken.
Der Wert ist nach unten nur begrenzt abgesichert. Erreicht das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Der Zusatz ist gerade in der Teilungsversteigerung entscheidend, weil hier fast alle Rechte bestehen bleiben: Nicht das Bargebot allein zählt, sondern die Summe aus Gebot und übernommenen Rechten. Wer nur auf die gebotene Zahl sieht, hält die Grenze für unterschritten, obwohl sie längst überschritten ist. Maßgeblich ist zudem der vom Gericht förmlich festgesetzte Grundstückswert (§ 74a Abs. 5 ZVG). Dieser Schutz greift jedoch nur einmal. Er entfällt, wenn ein Gebot an der Grenze gescheitert ist und deshalb ein neuer Termin anberaumt wurde: In diesem neuen Termin darf der Zuschlag aus diesem Grund nicht mehr versagt werden (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG); dann kann der Zuschlag auch deutlich unterhalb der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden. Bleibt der erste Termin dagegen ganz ohne Gebot, gilt eine weitere Besonderheit: Dann gibt es kein Meistgebot, das scheitern könnte, und die Grenze gilt in einem späteren Termin weiterhin. Die 7/10-Grenze des § 74a ZVG greift dagegen nur auf Antrag eines Beteiligten, dessen Anspruch durch das Gebot nicht gedeckt ist. Allein die Stellung als Miteigentümer genügt dafür nach verbreiteter Auffassung nicht; anders liegt es, wenn ein Miteigentümer zugleich Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts ist. In der Teilungsversteigerung spielt diese Grenze deshalb selten eine Rolle. Wer im ersten Termin nicht selbst bietet oder bieten lässt, geht ein Risiko ein: Scheitert dort ein zu niedriges Gebot an der 5/10-Grenze, entfällt dieser Schutz im neuen Termin (§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
Die Steuer wird vergessen. Der Zuschlag ist eine Veräußerung. Liegt der Erwerb keine zehn Jahre zurück und wurde die Immobilie nicht selbst bewohnt, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen (§ 23 EStG). Umgekehrt löst der Erwerb Grunderwerbsteuer aus. Davon gibt es vier praktisch wichtige Ausnahmen: für Miterben, die einen Nachlassgegenstand zur Teilung des Nachlasses erwerben (§ 3 Nr. 3 GrEStG), für den Erwerb durch den Ehegatten, auch in der Trennungszeit (§ 3 Nr. 4 GrEStG), für den Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG) und für den Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG), also etwa, wenn die Mutter den Anteil der Tochter ersteigert. Gerade in Bruchteilsgemeinschaften zwischen Eltern und Kindern wird diese Ausnahme übersehen. Wer in der Erbengemeinschaft, nach einer Trennung oder innerhalb der Familie selbst ersteigert, steht steuerlich also häufig besser, als er annimmt. Diese Fragen gehören vor den Antrag geklärt, nicht nach dem Zuschlag. Die fünf wichtigsten Steuerfragen vor Antrag, Gebot und Zuschlag haben wir auf der Seite Immobilie und Steuer zusammengefasst.
Dauer, Kosten, Vorgehen
Wie lange das Verfahren dauert
Eine belastbare Aussage ist erst nach Einsicht in die Akte möglich. Nach unserer Erfahrung dauert das Verfahren in der Regel zwischen einem und eineinhalb Jahren. Verzögernd wirken vor allem die Erstellung des Verkehrswertgutachtens, Rechtsbehelfe gegen die Wertfestsetzung, Einstellungsanträge sowie ergebnislose Termine, nach denen ein neuer Termin bestimmt werden muss.
Vom Antrag zum Geld: die Zeitleiste
Sechs Phasen, Erfahrungswerte ohne Einstellungen.
- Monat 1 bis 2Antrag und Anordnungsbeschluss. Das Gericht prüft Grundbuch und Antragsberechtigung und ordnet die Versteigerung an.
- Zwei Wochen nach ZustellungFrist für den Einstellungsantrag (§ 30b Abs. 1 ZVG). Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG hält das Verfahren bis zu sechs Monate an, einmal wiederholbar.
- Monat 3 bis 8Gutachten und Wertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG). Gegen den Festsetzungsbeschluss zwei Wochen sofortige Beschwerde.
- Mindestens sechs Wochen vor dem TerminBekanntmachung (§ 43 Abs. 1 ZVG). Jetzt Bietsicherheit und Vollmacht vorbereiten.
- Monat 9 bis 12Versteigerungstermin und Zuschlag. Hier gelten die Wertgrenzen (5/10 von Amts wegen, 7/10 nur auf Antrag).
- Vier bis acht Wochen nach dem ZuschlagVerteilungstermin. Bei Einigkeit Auszahlung, bei Streit Hinterlegung.
Was das Verfahren kostet
Die Gerichtsgebühren richten sich überwiegend nach dem Verkehrswert (§ 54 GKG), hinzu kommen die Kosten des Sachverständigengutachtens. Beides muss zunächst der Antragsteller vorschießen. Nach einem Zuschlag werden die Verfahrenskosten vorweg aus dem Erlös entnommen, mit Ausnahme insbesondere der Anordnungskosten; die Zuschlagsgebühr trägt der Ersteher (§ 109 Abs. 1, § 58 ZVG). Kommt es nicht zum Zuschlag, schuldet der Antragsteller der Staatskasse die Kosten (§ 26 Abs. 1 GKG); im Verhältnis der Miteigentümer untereinander sind die notwendigen Kosten aber grundsätzlich Kosten der Verwaltung und nach Anteilen zu tragen (§ 748 BGB; BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 19/18). Misslingt allerdings ein wiederholter Versteigerungsversuch, trägt dessen Kosten, wer die Wiederholung verlangt hat (§ 753 Abs. 2 BGB). Diese Vorleistung ist der Grund, warum viele Verfahren gar nicht erst eingeleitet werden. Sie ist zugleich ein Hebel in Vergleichsverhandlungen.
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Antrag rechnet unser Gebührenrechner aus.
Wie wir vorgehen
Wir vertreten sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner und prüfen zu Beginn immer dieselbe Frage: Ist die Versteigerung wirtschaftlich wirklich der beste Weg, oder führt eine Übernahme gegen Abfindung schneller und zu einem höheren Ergebnis? Weil wir die steuerrechtlichen Folgen von Anfang an anwaltlich mitprüfen, lassen sich Verfahrensfrage und Steuerfolge gemeinsam beurteilen. Bei Fristen wie der des § 23 EStG entscheidet das über das Ergebnis.
Bei der Teilungsversteigerung kommt es vor allem auf den Zeitpunkt an. Wer das Verfahren betreibt, sollte vorher wissen, wie es endet; wer sich wehrt, muss die Fristen kennen.
Angrenzende Themen finden Sie auf unseren Seiten zum Immobilienrecht und zur Zwangsversteigerung.
Worauf diese Seite beruht
- Gesetz: Zwangsversteigerungsgesetz, insbesondere §§ 180 bis 185 ZVG, sowie §§ 749 bis 753 und § 2042 BGB; Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
- Termine und Gutachten: zvg-portal.de.
- Auf dieser Seite zitierte Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 06.08.2026 – V ZB 13/26; BGH, Beschluss vom 11.06.2026 – V ZB 81/25; BGH, Beschluss vom 20.03.2025 – V ZB 32/24; BGH, Beschluss vom 08.07.2021 – V ZB 94/20; BGH, Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 19/18; BGH, Beschluss vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16; BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZB 136/14; BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 333/12; BGH, Urteil vom 20.02.2008 – XII ZR 58/04.
- Stand: Oktober 2026.
FAQ – Die wichtigsten Fragen
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB), jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Lässt sich eine Immobilie nicht teilen, wird die Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses aufgehoben (§ 753 BGB, § 180 ZVG). Ein vollstreckbarer Titel ist dafür nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Der Antragsteller muss aber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein.
Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren für längstens sechs Monate einstweilen einzustellen, wenn das bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint; eine einmalige Wiederholung ist zulässig (§ 180 Abs. 2 ZVG). Der Antrag ist fristgebunden: Er muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des gerichtlichen Hinweises gestellt werden (§ 30b ZVG). Diese Zeit lässt sich nutzen, um eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln.
Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten, werden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt (§ 182 Abs. 1 ZVG) und bleiben bestehen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Der Ersteher übernimmt das Grundstück also mitsamt dieser Belastung. Das schreckt Bieter ab und drückt die Gebote. Das ist einer der Gründe, warum eine unvorbereitete Teilungsversteigerung wirtschaftlich enttäuschen kann.
Das Gesetz kennt zwei Schranken: Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Bleibt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). In dem neuen Termin, der wegen einer solchen Versagung bestimmt wird, gelten beide Grenzen nicht mehr (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG); dann kann die Immobilie auch deutlich unter Verkehrswert zugeschlagen werden. Blieb der erste Termin dagegen ganz ohne Gebot, gelten die Grenzen im nächsten Termin weiter.
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Nach der Anordnung folgen die Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten, die Terminbestimmung und der Versteigerungstermin. Einstellungsanträge nach § 180 Abs. 2 ZVG können das Verfahren um bis zu zweimal sechs Monate verlängern; zwischen (früheren) Ehegatten oder Lebenspartnern kann die Einstellung zum Schutz eines gemeinschaftlichen Kindes mehrfach wiederholt werden, insgesamt bis zu fünf Jahre (§ 180 Abs. 3 und 4 ZVG). Nach unserer Erfahrung dauert das Verfahren in der Regel zwischen einem und eineinhalb Jahren.
In der Regel ja. Ein Verkauf am Markt erzielt meist einen höheren Preis, und die Beteiligten behalten die Kontrolle über Zeitpunkt und Bedingungen. Die Teilungsversteigerung ist das Mittel, wenn keine Einigung gelingt. Häufig bringt bereits der ernsthaft gestellte Antrag Bewegung in festgefahrene Verhandlungen. Wir prüfen beide Wege, bevor Fakten geschaffen werden.
Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten
Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen. Für die Erstberatung genügen ein aktueller Grundbuchauszug und, bei Erbfällen, der Erbnachweis; liegt schon ein Anordnungsbeschluss vor, auch dieser.
Alle Unterlagen zum Abhaken: Checkliste als PDF herunterladen (64 KB).
Wir vertreten Miteigentümer und Erbengemeinschaften auf beiden Seiten des Verfahrens, vom Antrag bis in den Versteigerungstermin.