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Anwalt für Kapitalmarktrecht München
Erstes Telefonat kostenlos, nur zur Einordnung · Rückruf Mo–Do in der Regel binnen 24 Stunden
Von Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Stand: Oktober 2026
Im Kapitalmarktrecht beraten wir von München aus vor allem die Seite, die Kapital einsammelt: Emittenten, Fonds-, Beteiligungs- und Treuhandgesellschaften und Initiatoren – zu Prospekt- und Informationspflichten, im laufenden Betrieb und in der Abwicklung. Die Beratung übernehmen Rechtsanwalt Rudolf Müller, seit fast vier Jahrzehnten mit Kapitalanlagen befasst, und Rechtsanwalt Markus Stenger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Wenn Sie als Anleger nach einer gescheiterten Kapitalanlage Ansprüche prüfen lassen wollen, finden Sie das auf unserer Seite Kapitalanlagerecht.
Kapitalmarktrecht: Fondsgesellschaften im Betrieb und in der Abwicklung
Diese Seite handelt nicht vom Streit, sondern von der Gestaltung. Wir begleiten Fonds-, Beteiligungs- und Treuhandgesellschaften im laufenden Geschäftsbetrieb – und vor allem in der Phase, die am meisten verzeiht, wenn man sie früh plant, und am wenigsten, wenn man sie laufen lässt: der Abwicklung.
Eine Publikumsgesellschaft mit hunderten oder tausenden Anlegern lässt sich nicht abwickeln wie eine Zwei-Personen-KG. Jede Entscheidung wird gegenüber jedem einzelnen Anleger begründungspflichtig, und jeder Fehler vervielfacht sich.
Im laufenden Betrieb
Solange die Gesellschaft arbeitet, geht es um Beschlüsse, die halten. Gesellschafterversammlungen bei Publikumsgesellschaften folgen eigenen Regeln – Einberufung, Ladungsfristen, Beschlussfähigkeit und Mehrheiten stehen im Gesellschaftsvertrag, und an ihnen scheitern Beschlüsse häufiger als an ihrem Inhalt.
Dazu kommen Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Fragen des Beirats, Anmeldungen zum Handelsregister und die Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses. Und die Anlegerkommunikation: Was gegenüber einem Anleger erklärt wird, gilt faktisch gegenüber allen.
Kapital aufnehmen: Prospekt, Wertpapier-Informationsblatt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt?
Wer Anleger öffentlich zur Beteiligung einlädt, muss vorher klären, welches Regelwerk gilt. Davon hängen das Pflichtdokument, das Verfahren bei der BaFin und die Haftung ab.
- Wertpapiere wie Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen: Für ein öffentliches Angebot ist grundsätzlich ein gebilligter Prospekt nach der Prospektverordnung (EU) 2017/1129 erforderlich (Art. 3 Abs. 1). Ausnahmen gelten unter anderem für Angebote, die sich nur an qualifizierte Anleger oder an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger je Mitgliedstaat richten (Art. 1 Abs. 4). Für kleinere Emissionen richtet sich die Schwelle seit dem 5. Juni 2026 unmittelbar nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung; die frühere nationale Regelung in § 3 WpPG ist weggefallen. Wer diese Ausnahme nutzt, muss in der Regel vor dem Angebot ein Wertpapier-Informationsblatt von höchstens drei DIN-A4-Seiten erstellen, bei der BaFin hinterlegen und veröffentlichen; veröffentlicht werden darf es erst, wenn die BaFin das gestattet hat (§ 4 WpPG).
- Vermögensanlagen wie Kommanditanteile außerhalb des KAGB, Treuhandbeteiligungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG): Hier sind grundsätzlich ein Verkaufsprospekt (§ 6 VermAnlG) und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13 VermAnlG) nötig. Ausgenommen sind unter anderem Angebote von nicht mehr als 20 Anteilen, von insgesamt höchstens 100.000 € in zwölf Monaten oder mit einem Preis von mindestens 200.000 € je Anleger (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).
- Investmentvermögen nach dem KAGB folgen eigenen Regeln zu Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen und Verwaltung.
Die Einordnung ist keine Formalie. Fehlt ein erforderlicher Prospekt oder ist er unrichtig, können Anleger unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme der Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen – je nach Anlage nach §§ 9 bis 15 WpPG, §§ 20 bis 22 VermAnlG oder § 306 KAGB. Deshalb klären wir vor dem ersten Angebot, welches Dokument nötig ist und ob eine Ausnahme trägt.
Die Art der Abwicklung ist eine Entscheidung, keine Zwangsläufigkeit
Aufgelöst wird eine Gesellschaft unter anderem durch Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, gerichtliche Entscheidung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; weitere Gründe kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen (§ 138 HGB, für die Kommanditgesellschaft über § 161 Abs. 2 HGB).
Entscheidend ist, was danach kommt. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, sofern nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 143 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafter können aber anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 143 Abs. 2 HGB). Damit steht am Anfang keine Zwangsläufigkeit, sondern eine Wahl.
Zwei Einschränkungen sind dabei zu beachten: Ist die Gesellschaft aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag durch die Kündigung eines Privatgläubigers oder durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst worden, bedarf die Vereinbarung einer anderen Abwicklungsart der Zustimmung dieses Gläubigers beziehungsweise des Insolvenzverwalters (§ 143 Abs. 2 Satz 2 HGB). Ohne eine solche Regelung scheidet der betroffene Gesellschafter nach dem Gesetz lediglich aus (§ 130 Abs. 1 HGB). Und die Liquidation selbst folgt den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 143 Abs. 3 HGB).
Wer den Gesellschaftsvertrag erst liest, wenn die Auflösung bereits beschlossen ist, hat diese Wahl meist schon verloren. Der richtige Zeitpunkt für die Beratung liegt früher, als die meisten annehmen.
Auseinandersetzungs- und Liquidationsguthaben: die Berechnung trägt den Streit
Ob ein einzelner Anleger ausscheidet oder die gesamte Gesellschaft abgewickelt wird – gestritten wird selten über das Ob, fast immer über die Höhe. Drei Fragen entscheiden:
- Der Stichtag. Wann wird bewertet – zum Kündigungszeitpunkt, zum Ende des Geschäftsjahres, zum Abschluss der Liquidation? Der Gesellschaftsvertrag sagt es meist, aber nicht immer eindeutig.
- Die Bewertung. Buchwerte, Verkehrswerte oder ein vertraglich festgelegtes Verfahren. Bei Immobilienfonds liegen dazwischen erhebliche Beträge.
- Die Abfindungsklausel. Beschränkungen sind zulässig, aber nicht grenzenlos. Ob eine Klausel trägt, klärt man besser vor der ersten Auszahlung als danach.
Für die Gesellschaft heißt das: Eine einmal gewählte Berechnungsmethode wird zum Präzedenzfall gegenüber allen übrigen Anlegern. Sie sollte belastbar sein, bevor der erste Bescheid hinausgeht.
Wenn das Guthaben negativ ist
Ergibt die Auseinandersetzung ein negatives Guthaben, stellt sich die Frage, ob der Anleger nachschießen muss. Die Antwort steht im Gesellschaftsvertrag – eine Nachschusspflicht folgt nicht aus der Beteiligung als solcher.
Davon zu trennen ist die Außenhaftung des Kommanditisten: Soweit die Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, und die Haftung lebt in Höhe der Rückzahlung wieder auf, höchstens bis zur Haftsumme (§ 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB). Dasselbe gilt bei Entnahmen, während der Kapitalanteil durch Verluste unter die Haftsumme gesunken ist. Viele Anleger erfahren davon erst, wenn ein Gläubiger sich meldet.
Will die Gesellschaft ihrerseits ausgezahlte Beträge zurückfordern, entscheidet sich das bereits bei der Vertragsgestaltung: Gewinnunabhängige Ausschüttungen kann sie nur zurückverlangen, wenn der Gesellschaftsvertrag das ausdrücklich und hinreichend deutlich vorsieht – mehrdeutige Klauseln oder bloße Buchungsanweisungen genügen nicht (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11). Wer diese Klausel erst im Streitfall liest, hat sie in aller Regel nicht.
Geschlossene Fonds nach dem KAGB: was bei der Investment-KG anders ist
Nicht jeder Fonds ist eine gewöhnliche Kommanditgesellschaft. Sammelt eine Gesellschaft Kapital von Anlegern ein, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zu investieren, und ist sie kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, ist sie ein Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB). Für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gilt das HGB dann nur, soweit das KAGB nichts anderes bestimmt (§ 149 Abs. 1 KAGB). Und das KAGB bestimmt vieles anders:
- Keine ordentliche Kündigung. Gesellschafter können nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen und ausscheiden (§ 161 Abs. 1 und 2 KAGB).
- Kein Nachschuss, kein Verlustausgleich. Kommanditisten müssen entstandene Verluste nicht ausgleichen, eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen, und § 707 BGB ist nicht abdingbar; entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 152 Abs. 3 KAGB).
- Rückgewähr und Ausschüttungen unter den Betrag der Einlage brauchen die Zustimmung des betroffenen Kommanditisten, bei Treuhandbeteiligungen zusätzlich die des mittelbar beteiligten Anlegers. Vorher ist auf die unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hinzuweisen (§ 152 Abs. 2 KAGB).
- Ende der Verwaltung. Erlischt das Verwaltungsrecht der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht das Verfügungsrecht zur Abwicklung auf die Verwahrstelle über. Das gilt nicht, wenn sich die Gesellschaft in eine intern verwaltete umwandelt oder eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt; bei Publikumsgesellschaften muss die BaFin das genehmigen. Die Gesellschafter können stattdessen auch beschließen, die Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Liquidator zu bestellen (§ 154 Abs. 2 KAGB).
- Berichtspflichten. Publikumsgesellschaften erstellen einen Auflösungsbericht und während der Abwicklung jährliche Abwicklungsberichte (§ 154 Abs. 3, § 161 Abs. 3 KAGB).
Nach Beendigung der Liquidation haften die Kommanditisten nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 161 Abs. 4 KAGB). Für Fonds, die vor Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 aufgelegt wurden, kommt es auf die Übergangsregeln an. Viele von ihnen richten sich weiterhin vor allem nach HGB und Gesellschaftsvertrag. Welches Regelwerk gilt, ist deshalb die erste Frage jeder Abwicklung.
Verjährung – zwei Fristen, die oft verwechselt werden
In der Abwicklung laufen zwei ganz verschiedene Fristen nebeneinander, und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht:
- Die Guthabensforderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft verjährt nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren, §§ 195, 199 BGB. Wann sie entsteht, ist die eigentliche Streitfrage: Während der Liquidation können einzelne Ansprüche regelmäßig nicht isoliert verlangt werden, sondern gehen in die Auseinandersetzungsrechnung ein. Der Fristbeginn verschiebt sich dadurch häufig nach hinten – mit der Folge, dass Forderungen noch durchsetzbar sind, die längst erledigt schienen.
- Ansprüche von Gläubigern gegen die Gesellschafter unterliegen einer Sonderregel: Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren sie in fünf Jahren – sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 151 Abs. 1 HGB). Die Frist beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB, sobald der Gläubiger vom Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt oder dieses im Handelsregister eingetragen ist (§ 151 Abs. 2 HGB).
Hinzu kommt eine Wirkung, die leicht übersehen wird: Beginnt die Verjährung gegenüber der Gesellschaft neu oder wird sie gehemmt, wirkt das auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft bei Erlöschen angehörten (§ 151 Abs. 3 HGB). Ein Vergleichsgespräch mit der Gesellschaft kann damit die Haftung der Anleger verlängern.
Auskunftsverlangen: vorbeugen statt abwehren
In der Abwicklungsphase häufen sich Auskunftsverlangen – nach Unterlagen, nach Berechnungsgrundlagen und vor allem nach Namen und Anschriften der übrigen Anleger. Ob solche Ansprüche tragen, hängt auch vom Gesellschafts- und Treuhandvertrag ab.
Der Europäische Gerichtshof hat der Herausgabe von Anlegerdaten Grenzen gezogen: Zur Erfüllung des Vertrags ist die Weitergabe nur erforderlich, wenn sie dafür objektiv unerlässlich ist; das ist nicht der Fall, wenn der Vertrag sie ausdrücklich ausschließt (Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Urteil vom 12.09.2024 – verbundene Rechtssachen C-17/22 und C-18/22). Ob eine Weitergabe aus anderen Gründen zulässig ist, etwa nach einer Interessenabwägung, haben nach den Vorgaben des Gerichtshofs die nationalen Gerichte zu prüfen. Unsere Rechtsanwälte bearbeiten die Sache; sie liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof. In einem anderen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an seiner Rechtsprechung festgehalten: Treugeber, die im Innenverhältnis unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind, können Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter verlangen. Dabei hat er nach dem Zweck der Anfrage unterschieden: Die Weiterleitungslösung lässt er genügen, wenn die Daten allein für Kaufangebote verlangt werden; will der Anleger dagegen seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, etwa sich vor einer Gesellschafterversammlung mit anderen abstimmen, hält er den direkten Kontakt für erforderlich. Den Fall eines ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses hat er offengelassen, aber darauf hingewiesen, dass ein solcher Ausschluss nach deutschem Recht unwirksam wäre (Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 9, 13–16, 18–20; vgl. § 166 Abs. 2 HGB).
Für Ihre Gesellschaft heißt das: Gesellschafts- und Treuhandverträge lassen sich so fassen, dass sie die Weitergabe der Anlegerdaten ausdrücklich ausschließen und für die Kontaktaufnahme unter Anlegern eine Weiterleitungslösung vorsehen; gesichert ist die Anonymität der Treugeber damit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht. Kommt es dennoch zur Klage, geht es weiter auf unserer Seite Kapitalanlagerecht.
Wie wir vorgehen
- Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag zuerst. Sie bestimmen Auflösungsgründe, Abwicklungsart, Stichtag, Bewertung und Abfindung. Alles Weitere folgt daraus.
- Den Weg festlegen, bevor er beschritten wird. Liquidation nach gesetzlichem Muster oder eine andere Abwicklungsart – die Entscheidung gehört an den Anfang, nicht in die Mitte.
- Berechnungsmethode absichern. Was gegenüber dem ersten Anleger gilt, gilt gegenüber allen. Ein Fehler wird hier vervielfacht.
- Anlegerkommunikation begleiten. Die meisten Streitigkeiten entstehen nicht aus der Rechnung, sondern aus ihrer Darstellung.
Rechtsanwalt Rudolf Müller ist zugleich Steuerberater. Bei Abwicklung und Liquidation sind die steuerrechtlichen Folgen selten eine getrennte Frage; deshalb prüfen wir sie von Anfang an mit.
FAQ – Die wichtigsten Fragen
Einen eigenen Fachanwalt nur für Kapitalmarktrecht gibt es nicht. Die Fachanwaltsbezeichnung heißt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und das Kapitalmarktrecht ist Teil dieses Fachgebiets. Die Befugnis, sie zu führen, verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen sind (§ 43c BRAO, § 14l FAO). Danach sind jedes Jahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung nachzuweisen (§ 15 FAO). Bei Curia führt Rechtsanwalt Markus Stenger diese Bezeichnung seit 2020, seit 2021 zusätzlich die Bezeichnung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Nicht zwingend. Grundsätzlich verlangt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen gebilligten Prospekt. Ausnahmen gibt es etwa für Angebote nur an qualifizierte Anleger, an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger je Mitgliedstaat oder für kleinere Emissionen nach Art. 3 Abs. 2 der Prospektverordnung. Im letzten Fall ist in Deutschland in der Regel ein Wertpapier-Informationsblatt nötig, das die BaFin vor der Veröffentlichung gestatten muss (§ 4 WpPG). Für Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Treuhandbeteiligungen gilt stattdessen das Vermögensanlagengesetz mit eigenen Pflichten und Ausnahmen. Welche Ausnahme trägt, hängt vom einzelnen Angebot ab.
Ordentlich nicht: Bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung (§ 161 Abs. 1 KAGB). Ein Gesellschafter kann vor dem Ablauf der vereinbarten Dauer nur außerordentlich kündigen und ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 161 Abs. 2 KAGB). Ob ein solcher Grund besteht und welche Abfindung sich daraus ergibt, hängt vom Einzelfall und vom Gesellschaftsvertrag ab.
Nicht zwingend. Nach der Auflösung findet grundsätzlich die Liquidation statt, sofern nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 143 Abs. 1 HGB, für die Kommanditgesellschaft über § 161 Abs. 2 HGB). Die Gesellschafter können aber anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 143 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ist die Gesellschaft aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag durch die Kündigung eines Privatgläubigers oder durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst worden, braucht diese Vereinbarung die Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner (§ 143 Abs. 2 Satz 2 HGB). Für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gilt das HGB nur, soweit das KAGB nichts anderes bestimmt (§ 149 Abs. 1 KAGB).
Gewinnunabhängige Ausschüttungen kann sie nur zurückfordern, wenn der Gesellschaftsvertrag das ausdrücklich und hinreichend deutlich vorsieht; mehrdeutige Klauseln oder bloße Buchungsanweisungen genügen nicht (BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11). Davon zu trennen ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft: Soweit seine Einlage zurückgezahlt wird, gilt sie ihnen gegenüber als nicht geleistet, und die Haftung lebt in Höhe der Rückzahlung wieder auf, höchstens bis zur Haftsumme (§ 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB).
Die Erstberatung dauert 30 Minuten. Sie kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt. Wir vereinbaren sie erst nach einem kurzen ersten Telefonat, das nur der Einordnung dient und nichts kostet. Der Betrag wird auf ein anschließendes Mandat angerechnet. In der Erstberatung ordnen wir die Lage ein und legen das weitere Vorgehen fest. Für die weitere Beratung erhalten Sie ein Angebot. In gerichtlichen Verfahren rechnen wir nie unter den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.
Was Sie für die Erstberatung bereithalten sollten
Halten Sie die maßgeblichen Unterlagen bereit, etwa Gesellschafts- und Treuhandvertrag oder Prospekt. Schicken Sie Unterlagen bitte erst nach dem ersten Telefonat; wir sagen Ihnen dann, was wir brauchen.
Wer die Art der Abwicklung, den Stichtag und die Bewertung früh festlegt, spart sich den Streit mit hunderten Anlegern.