Verschwiegene Mängel, fehlerhafte Angaben oder Bauschäden können nach dem Kauf schnell zur finanziellen Belastung werden. Welche Rechte Sie dann haben, hängt vor allem davon ab, was im notariellen Vertrag steht und was der Verkäufer wusste.
Ihre Rechte
Zu prüfen ist zuerst, ob ein Sach- oder Rechtsmangel in Bezug auf die Immobilie vorliegt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verkäufer hiervon wusste. Danach richtet sich, welcher Weg offensteht:
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Sie können den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und rückgängig machen (§ 123 BGB). Er ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).
- Rücktritt: Ist die Immobilie mangelhaft, können Sie vom Vertrag zurücktreten, soweit ein Gewährleistungsausschluss nicht entgegensteht (§ 437 Nr. 2 BGB). Dann sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB): Sie geben die Immobilie zurück, der Verkäufer erstattet den Kaufpreis. In der Regel müssen Sie dem Verkäufer vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§ 323 Abs. 1 BGB). Entbehrlich ist die Frist unter anderem, wenn Ihnen die Nacherfüllung unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB); das kann bei arglistiger Täuschung der Fall sein. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
- Minderung: Statt zurückzutreten, können Sie den Kaufpreis mindern, und zwar auch bei einem unerheblichen Mangel (§ 441 Abs. 1 BGB). Der Vertrag bleibt bestehen; der Kaufpreis wird im Verhältnis des Werts ohne Mangel zum wirklichen Wert herabgesetzt, zu viel Gezahltes erstattet der Verkäufer (§ 441 Abs. 3 und 4 BGB).
- Schadensersatz: Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, etwa weil er ihn arglistig verschwiegen hat, können Sie unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB Ersatz der finanziellen Nachteile verlangen, die Ihnen dadurch entstanden sind (§ 437 Nr. 3 BGB). Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus (§ 325 BGB).
Bitte beachten Sie, dass Ihre Ansprüche nicht schon deshalb ausscheiden, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auf ihn kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB). Gleiches kann gelten, wenn etwa die Wohn- oder Grundfläche von einer im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine nur fahrlässig falsche Angabe, die nicht im Vertrag vereinbart wurde, genügt bei einem Gewährleistungsausschluss dagegen in der Regel nicht.
Ein Sonderfall ist die geplatzte Zusage vor dem Notartermin: Wer im Vertrauen auf ein Versprechen bereits Notar- oder Gutachterkosten aufgewendet hat, kann diese unter Umständen ersetzt verlangen. Wann das gelingt und wo die Grenzen liegen, lesen Sie auf unserer Seite zur mündlichen Zusage beim Hauskauf.
Haben Sie die Immobilie als Kapitalanlage gekauft und wurden dabei über Rendite oder Risiken falsch beraten, kommen zusätzlich Ansprüche gegen Berater oder Vermittler in Betracht – dazu unsere Seite Kapitalanlagerecht.
Geht es nicht um eine gebrauchte Immobilie, sondern um Baumängel am Neubau oder vom Bauträger, gelten für die Bauleistung die Regeln des Werkvertragsrechts: Abnahme, Nacherfüllung und fünfjährige Verjährung ab Abnahme.
Wie hoch der Schadensersatz ist, wenn Sie die Immobilie behalten
Wollen Sie die Immobilie trotz des Mangels behalten, kommt es auf die Höhe des Schadens an. Hat der Verkäufer Sie arglistig getäuscht, kann er auch aus unerlaubter Handlung haften. Ihr Schaden ist dann der Betrag, um den Sie im Vertrauen auf seine Angaben zu teuer gekauft haben. Ob sich der Verkäufer auf einen niedrigeren Preis eingelassen hätte, spielt dafür keine Rolle. Ebenso wenig zählt, ob es andere Interessenten gab, die den verlangten Preis gezahlt hätten.
Gekauft wie besichtigt: wann der Haftungsausschluss nicht hilft
Fast jeder Vertrag über eine gebrauchte Immobilie schließt die Haftung für Sachmängel aus. Auf diesen Ausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Arglist. Arglistig handelt, wer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass Sie ihn nicht kennen und bei Offenbarung nicht oder nicht so gekauft hätten. Bedingter Vorsatz genügt, grob fahrlässige Unkenntnis nicht.
Aufklärung. Der Verkäufer muss nach seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein Wissen nicht zurückhalten. Ausgenommen sind Mängel, die bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar sind und die Sie bei der gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen können. Die Ursache muss der Verkäufer nicht kennen. Wer von wiederholten Wassereintritten durch ein Terrassendach weiß und sie verschweigt, handelt arglistig, auch wenn er nicht weiß, woher das Wasser kommt. Den rechtlichen Schluss auf einen „Mangel“ muss er nicht gezogen haben. Es kommt darauf an, ob er die Umstände kannte.
Ihr eigenes Wissen. Kannten Sie den Mangel beim Kauf, haben Sie keine Mängelrechte. Ist er Ihnen grob fahrlässig entgangen, bleiben sie Ihnen nur bei Arglist oder Garantie.
Der Beweis. Als Käufer müssen Sie die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Arglist ergibt. Dass der Verkäufer Unterlagen kannte, aus denen sich der Mangel hätte ablesen lassen, genügt allein nicht. Er muss die maßgeblichen Umstände selbst erkannt oder für möglich gehalten haben. Deshalb kommt es auf frühe Belege an: Gutachten, Handwerkerrechnungen, frühere Verkaufsangebote, E-Mails und Zeugen.
Exposé und Wohnfläche: was als vereinbart gilt
Was im Exposé steht, zählt, auch wenn es aus dem Exposé eines Maklers stammt. Es bestimmt mit, welche Beschaffenheit Sie erwarten dürfen. Der übliche Haftungsausschluss erfasst aber auch diese Angaben. Weicht die Immobilie davon ab, haftet der Verkäufer deshalb nur, wenn er arglistig gehandelt hat.
Anders ist es bei einer echten Beschaffenheitsvereinbarung. Sie wird vom Haftungsausschluss nicht erfasst. Beim Grundstückskauf muss sie aber in der notariellen Urkunde wenigstens Ausdruck finden. Beschreibungen vor Vertragsschluss, die in der Urkunde keinen Niederschlag finden, führen in aller Regel nicht zu einer solchen Vereinbarung. Auch eine vorformulierte Garantie reicht nur so weit wie ihr Wortlaut: Eine Standardklausel zum Wohnungsbindungsgesetz sagt nichts darüber, ob ein Haus dauerhaft bewohnt werden darf.
Die Wohnfläche ist dafür der wichtigste Fall. Im Exposé steht eine Quadratmeterzahl, im Vertrag oft eine Klausel, nach der Flächenangaben unverbindlich sind. Eine nur fahrlässig falsche Angabe genügt dann nicht. Hätte der Verkäufer die Abweichung erkennen können, ist das nur Fahrlässigkeit. Gibt er die Fläche dagegen vorsätzlich falsch an, haftet er auf Schadensersatz, auch neben dem Mängelrecht. Ein Gesetz, nach dem die Wohnfläche eines selbst genutzten Hauses zu berechnen ist, gibt es nicht. Die gebräuchlichen Regelwerke zählen etwa Balkone und Terrassen unterschiedlich. Vor dem Kauf gehört die Fläche deshalb samt Berechnungsmethode in den Vertrag. Dazu unsere Seite Immobilienkaufvertrag prüfen lassen.
Typische verschwiegene Mängel
- Falsche Angaben zur Wohn- oder Grundfläche
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Bau- und Konstruktionsmängel
- Altlasten im Boden
- Unzureichende Isolierung
- Verborgene Schäden an Wasser-, Gas- oder Stromleitungen
- Lärmbelastung durch nahegelegene Verkehrswege oder Betriebe
- Nicht genehmigte bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen
Bei Feuchtigkeit kommt es auf den Einzelfall an. Nicht jede Feuchtigkeit im Keller ist ein Sachmangel. Es zählt, ob das Haus saniert verkauft wurde, ob der Keller Wohnzwecken diente, was bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeit ist. Zieht ein modrig-feuchter Geruch durch das übrige Haus, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Tritt durch ein Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist schon die Undichtigkeit der Mangel und nicht bloß ein Anzeichen dafür. Ein bloßer Verdacht genügt dagegen nur in Sonderfällen, etwa bei Altlasten oder Hausschwamm.
Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings nicht für Mängel, die bei der Besichtigung ohne Weiteres erkennbar waren. Bei einer falsch angegebenen Fläche bestehen Ansprüche meist nur, wenn die Fläche im Kaufvertrag vereinbart ist oder der Verkäufer die Abweichung arglistig verschwiegen hat.
Fristen
Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln eines Gebäudes verjähren in fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Für Sachmängel des Grundstücks selbst, die kein Bauwerk betreffen, beträgt die Frist zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft (§ 438 Abs. 4 und 5, § 218 Abs. 1 BGB).
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bei Gebäuden tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der fünf Jahre ein (§ 438 Abs. 3 Satz 2 BGB); ohne Rücksicht auf Ihre Kenntnis endet sie spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB).
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nur binnen eines Jahres möglich, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben; zehn Jahre nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ist sie ausgeschlossen (§ 124 BGB).
Anfechtungsfrist versäumt? Nach Ablauf der Jahresfrist wirkt die Anfechtung nicht mehr. Ein Schreiben, mit dem Sie den Kauf rückgängig machen wollten, kann aber je nach Wortlaut zugleich als Rücktritt zu verstehen oder in einen Rücktritt umzudeuten sein. Das Wort „Rücktritt“ muss dafür nicht fallen. Dann gelten die Regeln des Rücktritts: Er setzt einen Mangel voraus und ist unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft. Wie ein Schreiben zu verstehen ist, entscheidet sich im Einzelfall.
Wie wir vorgehen und was es kostet
Wir prüfen zuerst den notariellen Vertrag und die Unterlagen aus der Kaufanbahnung: Was wurde vereinbart, was wurde gefragt, was hat der Verkäufer geantwortet? Danach sagen wir Ihnen, welcher Weg in Betracht kommt und wie wir Erfolgsaussichten und Kostenrisiko einschätzen. Wir führen Verhandlungen mit den Verantwortlichen und vertreten Sie, falls notwendig, vor Gericht. Wo es nötig ist, sichern wir die Beweise in einem selbstständigen Beweisverfahren.
Neben der klassischen rechtlichen Vertretung begleiten wir Sie auch in einer Mediation. Diese außergerichtliche Methode kann schneller und kostengünstiger zu einer Lösung führen, besonders wenn die Parteien weiterhin miteinander zu tun haben. Rechtsanwalt Markus Stenger ist Wirtschaftsmediator. Vertreten wir Sie bereits in der Sache, wahren wir in der Mediation Ihre Interessen; als neutraler Mediator dürfen wir dann grundsätzlich nicht auftreten (§ 3 Abs. 2 bis 4 MediationsG). Im Übrigen sind Vergleichslösungen zu prüfen.
Die Erstberatung dauert 30 Minuten und kostet für Verbraucher 226,10 € inkl. USt (190 € netto), für Unternehmen 250 € zzgl. USt; die Gebühr wird auf das Mandat angerechnet. Die gerichtliche Vertretung rechnen wir mindestens nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab; die Gebühren richten sich dann nach dem Streitwert.